Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_647/2025  
 
 
Urteil vom 29. Dezember 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, Präsident, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Thurgau, 
Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mietvertrag; Kostenerlass; querulatorische Beschwerde, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. November 2025 (ZPR.2025.17). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 7. Oktober 2024 stellte die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Berufungsverfahrens ein Ausstandsgesuch gegen alle Richterinnen und Richter des Obergerichts des Kantons Thurgau, einschliesslich aller Ersatzrichterinnen und -richter. Mit Entscheid ZR 2024.5 vom 24. Oktober 2024 erkannte die Zweite Abteilung des Obergerichts das Ausstandsgesuch als offensichtlich unbegründet und wies es ab, soweit es darauf eintrat. Die Kosten für das Ausstandsverfahren von Fr. 1'500.-- auferlegte es der Beschwerdeführerin. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies die Dritte Abteilung des Obergerichts mit Entscheid ZR.2024.51 vom 18. Dezember 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Die Kosten für dieses Beschwerdeverfahren von Fr. 800.-- auferlegte es der Beschwerdeführerin. 
Zunächst ersuchte die Beschwerdeführerin erfolglos um Erlass der Kosten des Verfahrens ZR 2024.5. Das Bundesgericht trat auf eine diesbezügliche Beschwerde mit Urteil 4A_302/2025 vom 11. September 2025 nicht ein. 
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin (unter anderem) um Erlass der ihr für das Beschwerdeverfahren ZR.2024.51 auferlegten Kosten von Fr. 800.--. Am 30. Oktober 2025 stellte die Beschwerdeführerin zudem ein Ausstandsgesuch gegen den vorsitzenden Richter sowie gegen weitere Richter, die nach ihrer Ansicht nicht über den Erlass entscheiden durften. 
Mit Entscheid vom 4. November 2025 trat das Obergericht des Kantons Thurgau auf das Ausstandsgesuch nicht ein, da dieses nicht mit tauglichen Ausstandsgründen begründet worden sei. Das Gesuch um Erlass der Kosten des Verfahrens ZR.2024.51 wies es ab. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 Beschwerde an das Bundesgericht. Gleichzeitig ersuchte sie darum, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ferner stellte sie das Gesuch, das vorliegende Beschwerdeverfahren zu sistieren bis - soweit verständlich - ein Strafverfahren gegen den Thurgauer Oberrichter Christian Stähle (der am angefochtenen Entscheid als Einzelrichter mitwirkte) abgeschlossen ist. 
 
Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin stellt u.a. den prozessualen Antrag, es " sei diese Beschwerde von einem CVP-, GLP-, FDP-, SP-, SVP-+ CLP-Mitgliederfreien Bundesgerichtsspruchkörper zu beurteilen, wobei der oder die Bundesrichter/in nicht verbandelt erscheinen darf mit Justizmitgliedern in den Kantonen TG + ZH + BE + AG + SO + SG sowie keine mögliche Befangenheit aus früheren privaten oder beruflichen Tätigkeiten sei es an diesen kantonalen Gerichten oder am Bundesgericht selbst... (wie Bundesgerichtspräsident Dr. Hurni zumindest anmutend, der die Bundesgerichts-Beschwerden 4A_300/2025 und 4A_302/2025 abgewiesen hat, aufgrund der für meine Juristen nicht nachvollziehbarer Konklusion der angeblich verspätet eingereichten Novenergänzungen?),... was in der Beilage 3 zu meiner Ausstandsgesuch-TG Obergerichts-Kostenvorschuss - in eigener Sache ?-Beschwerde ans Bundesgericht vom 21.11.2025 (zwingender Bestandteil dieser Bundesgerichts-TG-Obergerichts-Erlassabweisungsbeschwerde) nicht abschliessend erläutert ist, jedoch in der Strafanzeige - welche vielleicht umgewandelt wird in eine u.a. CLP-PUK, welche über 1.4 Mio verfassungstreuer CH-Widerstand damit fordert u.a. untersucht werden soll." 
Ein Ausstandsbegehren kann nicht allein damit begründet werden, dass die abgelehnten Richter einer politischen Partei angehören (Urteil 2C_1118/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.1; 1C_426/2014 vom 24. November 2014 E. 3.2). Unzulässig sind ferner Ausstandsbegehren, die primär mit früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Entscheiden, an denen die abgelehnte Gerichtsperson mitgewirkt hat, oder sonstwie mit nicht nachvollziehbaren bzw. untauglichen Motiven begründet werden. Die abgelehnten Gerichtspersonen können am Entscheid über solche Ausstandsgesuche mitwirken, ohne dass gemäss Art. 37 BGG vorzugehen wäre (Urteil 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2016 E. 2.1; vgl. dazu auch BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c S. 204 zu Art. 26 des Ende 2006 ausser Kraft gesetzten Bundesrechtspflegegesetzes [OG], welcher im Wesentlichen mit Art. 37 BGG übereinstimmt). 
Die Beschwerdeführerin begründet ihr Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Hurni im Wesentlichen damit, dass dieser an früheren Entscheiden mitwirkte, die nicht zu ihren Gunsten ausfielen. Auch sonst macht sie offensichtlich keine tauglichen Ausstandsgründe geltend, weshalb auf das missbräuchliche Ausstandsgesuch nicht einzutreten ist. Der abgelehnte Bundesrichter Hurni kann dabei mitwirken. 
 
3.  
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist und daher eine Aussetzung des Verfahrens vorliegend nicht als zweckmässig erscheint (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 BZP). 
 
4.  
Die Eingabe der Beschwerdeführerin beruht - auch abgesehen vom vorstehend (Erwägung 2) behandelten Ausstandsgesuch - augenfällig auf querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Prozessführung und ist als solche unzulässig (Art. 42 Abs. 7 BGG). Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich dabei auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG). 
 
5.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
Das Gesuch der Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin gegen verschiedene Bundesrichter wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Dezember 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer