Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_650/2024
Urteil vom 17. Februar 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Baden,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverzögerung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 15. November 2024 (ZSU.2024.195 [OZ.2022.20]).
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer reichte am 9. Dezember 2022 (Datum der Postaufgabe) beim Bezirksgericht Baden eine Klage ein. Darin beantragte er im Wesentlichen die Feststellung, dass B.________ (Beklagte 1) ihm Fr. 298'387.98 (inkl. Verzugszinsen) schulde und C.________ (Beklagter 2) zwei Bürgschaften von insgesamt Fr. 45'867.-- unterschriftlich anerkannt habe.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2023 setzte das Bezirksgericht den Beklagten 1 und 2 eine Frist an, um ihre Klageantworten zu erstatten. Aufgrund des englischen Wohnsitzes des Beklagten 2 versuchte das Bezirksgericht bis im September 2024 erfolglos, ihm diese fristansetzende Verfügung auf dem Rechtshilfeweg zuzustellen.
2.
Am 2. September 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Aargau eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. In dieser beantragte er unter anderem, dass das Bezirksgericht anzuweisen sei, seine Klage sofort an die Hand zu nehmen und so rasch wie möglich zu entscheiden. Das Bezirksgericht sei anzuweisen, die Hauptverhandlung umgehend einzuberufen. Dem Bezirksgericht sei zudem eine Frist anzusetzen, bis zu welcher es seinen Entscheid fällen müsse. Eventualiter sei ein Ersatzgericht einzuberufen
Am 20. September 2024 forderte das Bezirksgericht den Beklagten 2 schliesslich durch Publikation im kantonalen Amtsblatt auf, seine Klageantwort zu erstatten.
Mit Entscheid vom 15. November 2024 wies das Obergericht die Rechtsverzögerungsbeschwerde ab, soweit es diese nicht als gegenstandslos geworden abschrieb.
3.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt im Wesentlichen, es sei der Entscheid des Obergerichts aufzuheben und festzustellen, dass "eine 100%ige unrechtmässige Rechtsverzögerung" vorliege. Das Bezirksgericht Baden sei anzuweisen, seine Klage umgehend korrekt an die Hand zu nehmen. Ferner stellt der Beschwerdeführer verschiedene Anträge, wie das bezirksgerichtliche Verfahren abzulaufen habe.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
4.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1).
4.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht oder begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
4.2. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 149 III 318 E. 3.1.3; 142 III 364 E. 2.4).
4.3. Das Obergericht wies die Rechtsverzögerungsbeschwerde unter anderem aus folgenden Gründen ab: Die Zustellung einer Verfügung durch öffentliche Publikation dürfe gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO erst erfolgen, wenn die Zustellung gegen Empfangsbestätigung unmöglich oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden sei. Das Bezirksgericht sei daher verpflichtet gewesen, zunächst den Rechtshilfeweg zu beschreiten. Die Erledigungsdauer solcher Rechtshilfeersuchen ziehe sich häufig über Monate hin, worauf das ersuchende Gericht keinen Einfluss habe. In der Zwischenzeit habe aber das Bezirksgericht eine Instruktionsverhandlung angekündigt, weshalb ihm keine Vorgaben zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu machen seien. Schliesslich deute nichts darauf hin, dass das Bezirksgericht den Prozess aus fachlichen Gründen nicht korrekt führen werde.
4.4. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen obergerichtlichen Erwägungen nicht rechtsgenügend auseinander. Stattdessen schildert er dem Bundesgericht bloss seine Sicht der Dinge. Er wirft dem Bezirksgericht unter anderem vor, dem Beklagten 2 die fristansetzende Verfügung nicht via DHL Express nach England gesandt zu haben. Oder er spricht dem Bezirksgericht pauschal die Kompetenz ab, eine internationale Klage korrekt zu behandeln.
5.
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Februar 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Tanner