Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_651/2024  
 
 
Urteil vom 11. Februar 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, Präsident, 
Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Tanner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, 
Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur. 
 
Gegenstand 
Verfahrenssistierung; Beschleunigungsgebot, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, II. Kammer, vom 31. Oktober 2024 (KK.2024.00035). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 3. Juni 2024 erhob A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) und beantragte, diese sei zu verurteilen, ihr Krankentaggelder vom 16. September 2023 bis 1. Juni 2024 auf der Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit von total Fr. 36'040.36 zu bezahlen, nebst Verzugszins von 5% seit 1. Dezember 2023. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die vorliegende Klage eine Teilklage darstelle und auf die Zeit vom 16. September 2023 bis 1. Juni 2024 beschränkt sei; die Geltendmachung weiterer Forderungen werde ausdrücklich vorbehalten. Die Beklagte trug auf Abweisung an. Mit Gerichtsverfügung vom 19. September 2024 wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen der Klägerin beigezogen.  
 
A.b. Die IV-Stelle hatte mit Verfügung vom 6. Juni 2024 einen Anspruch der Klägerin auf eine Invalidenrente verneint. Die von der Klägerin dagegen erhobene Beschwerde vom 4. Juli 2024 befindet sich am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich unter der Verfahrens-Nr. IV.2024.00414 im Schriftenwechsel.  
 
B.  
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 sistierte das Sozialversicherungsgericht das Verfahren betreffend Krankentaggeld (KK.2024.00035) bis zum Ergehen eines rechtskräftigen materiellen Entscheids der Invalidenversicherung betreffend eine Invalidenrente der Klägerin. 
 
C.  
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts sei aufzuheben. Es sei die Vorinstanz zu verpflichten, die Sistierung aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter, bei Gutheissung der Beschwerde, seien die Kosten der Vorinstanz aufzuerlegen oder auf Kostenerhebung zu verzichten. 
Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der angefochtene Entscheid über die Sistierung des Verfahrens stellt einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar (vgl. BGE 138 III 190 E. 6).  
Nach der Rechtsprechung muss bei Beschwerden gegen einen Zwischenentscheid über die Sistierung des Verfahrens die Zulässigkeitsvoraussetzung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht erfüllt sein, wenn die beschwerdeführende Partei mit hinreichender Begründung rügt, die Sistierung verletze das Beschleunigungsgebot, indem sie aufzuzeigen versucht, die strittige Sistierung führe dazu, dass in Anbetracht der Natur des betroffenen Prozesses nicht innerhalb angemessener Frist mit einem Urteil gerechnet werden könne (BGE 138 III 190 E. 6; 138 IV 258 E. 1.1; 137 III 261 E. 1.2.2; 134 IV 43 E. 2). 
Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend. Entgegen der Beschwerdegegnerin tut sie dies unter dem Aspekt des Eintretens mit hinreichender Begründung. Demnach entfällt das Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
 
1.2. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 147 III 451 E. 1.3; 137 III 380 1.1; 133 III 645 E. 2.2). In der Hauptsache geht es um die Beurteilung der Leistungspflicht aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung. Derartige Zusatzversicherungen unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG; SR 832.12) dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1). Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur, weshalb als Rechtsmittel an das Bundesgericht die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG in Betracht kommt (BGE 138 III 2 E. 1.1; 133 III 439 E. 2.1 mit Hinweis).  
 
1.3. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich entscheidet als einzige kantonale Instanz gemäss Art. 7 ZPO Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, weshalb kein Streitwerterfordernis gilt (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG).  
 
1.4. Auf die Beschwerde ist einzutreten.  
 
2.  
Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. 
Die Sistierung eines Verfahrens soll grundsätzlich die Ausnahme bleiben; im Zweifelsfall ist dem Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 124 Abs. 1 Satz 2 ZPO) der Vorrang einzuräumen (vgl. BGE 135 III 127 E. 3.4; Urteil 4A_608/2023 vom 8. März 2024 E. 3.2). Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, mit der die mit der Sistierung verbundenen Vorteile einerseits und die voraussichtliche Sistierungsdauer andererseits abgewogen werden (BGE 135 III 127 E. 3.4.2), wobei das vorliegende Verfahren nicht unverhältnismässig verzögert werden darf (vgl. Urteil 4A_175/2022 vom 7. Juli 2022 E. 5.4). 
 
3.  
Die Vorinstanz begründete die Verfahrenssistierung mit der Interdependenz zum hängigen Beschwerdeverfahren betreffend die erstinstanzlich abgelehnte IV-Rente der Beschwerdeführerin. Die Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente beziehe sich auf die Zeit vom 3. März 2023 (Ablauf des Wartejahres) bis 6. Juni 2024 (Verfügungserlass) und damit auf eine Periode, die sich mit dem Beurteilungszeitraum vom 16. September 2023 bis 1. Juni 2024 im Verfahren betreffend Krankentaggeld überschneide. Es sei "nicht auszuschliessen [...], dass aus dem Verfahren betreffend die Invalidenversicherung ein zusätzlicher Aufschluss über den Gesundheitszustand der Klägerin im hier strittigen Zeitraum erwartet werden" könne. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin erblickt in der angeordneten Verfahrenssistierung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 29 Abs. 1 BV. Sie legt dar, dass das IV-Verfahren je nach Ausgang des Beschwerdeverfahrens noch mehrere Jahre dauern könnte bis zum rechtskräftigen Abschluss, namentlich, wenn die Beschwerdeinstanz auf Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Einholung eines polydisziplinären Gutachtens erkennen würde. Das bedeute für die Beschwerdeführerin je nachdem ein auf Jahre hinaus ungeklärter Rechtszustand. Zudem habe keine der möglichen Entscheidvarianten im IV-Verfahren präjudizielle Wirkung für das Verfahren betreffend Krankentaggeld, zumal für den Erhalt einer IV-Rente andere Voraussetzungen gelten als für ein Krankentaggeld. Es könne daher nicht gesagt werden, dass durch das Abwarten des IV-Verfahrens auch das vorliegende Verfahren sogleich erledigt werden könnte. Vielmehr wäre dieses ohnehin fortzusetzen, so dass die Sistierung nur zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung führe. Zudem würde die Argumentation der Vorinstanz bedeuten, dass in sämtlichen Fällen, in denen Versicherte gegen eine Krankentaggeldversicherung klagten und parallel dazu in einem IV-Verfahren seien, das Klageverfahren mit Verweis auf das hängige IV-Verfahren sistiert werden könnte. Es gehe nicht an, dass der Krankentaggeldversicherer die Leistungsansprüche nicht selber abkläre und sich bloss jeweils einem parallel geführten IV-Verfahren "anhänge". Die materiellen Anspruchsvoraussetzungen seien in jedem Versicherungszweig verschieden und daher separat abzuklären. 
 
5.  
Die Rüge der Beschwerdeführerin ist begründet. 
 
5.1. Es trifft zu, dass die materiellen Anspruchsvoraussetzungen in der Invalidenversicherung und in der Krankentaggeldversicherung unterschiedlich sind, und keine präjudizielle Bindungswirkung besteht. Unter diesem Aspekt ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass es nicht anginge, bei zeitlich überschneidenden Verfahren betreffend IV-Rente und Krankentaggeld stets das eine bis zum rechtskräftigen Abschluss des anderen zu sistieren. Die Sistierung eines Verfahrens soll grundsätzlich die Ausnahme bleiben. Dies gilt in besonderem Masse, wenn es wie im vorliegenden Fall um eine Streitigkeit aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung geht, die unabhängig vom Streitwert in einem raschen Verfahren (vereinfachtes Verfahren nach Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO) zu behandeln ist.  
 
5.2. Das schliesst aber nicht aus, dass sich bei gegebenen Umständen im Einzelfall eine Sistierung des Verfahrens betreffend Krankentaggeld als zweckmässig erweisen kann und der gebotenen Beschleunigung nicht entgegensteht, ja dieser sogar dienlich sein kann.  
Ein solcher Ausnahmefall wird in der angefochtenen Verfügung aber in keiner Weise aufgezeigt. Die Vorinstanz rechtfertigt die Sistierung bloss mit der vagen Möglichkeit eines zusätzlichen Erkenntnisgewinns betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Wenn sie anführt, es sei "nicht auszuschliessen [...], dass aus dem Verfahren betreffend die Invalidenversicherung ein zusätzlicher Aufschluss über den Gesundheitszustand der Klägerin im hier strittigen Zeitraum erwartet werden" könne, belegt sie keine konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles, welche die Sistierung des Klageverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des IV-Verfahrens ausnahmsweise rechtfertigen könnten. Vielmehr beruft sie sich bloss auf Möglichkeiten eines zusätzlichen Erkenntnisgewinns, die sich allgemein in parallel geführten IV- und Krankentaggeldverfahren betreffend gemeinsame Beurteilungspunkte, wie den Gesundheitszustand des Betroffenen, ergeben können. Namentlich wird nicht konkretisiert und ist nicht ersichtlich, dass sich dank dem "nicht auszuschliessenden zusätzlichen Aufschluss über den Gesundheitszustand der Klägerin" im Verfahren auf Leistung von Krankentaggeld etwa umfangreiche Abklärungen erübrigten, so dass die Sistierung letztlich gar der Beschleunigung des Klageverfahrens dienen würde. Der angefochtenen Verfügung ist mithin nicht zu entnehmen, inwiefern die angeordnete Sistierung für das Klageverfahren zweckmässig bzw. vorteilhaft sein könnte. Ebenso wenig finden sich Hinweise, dass der Entscheid über die eingeklagten Krankentaggeldansprüche vom Ausgang des IV-Verfahrens im Sinne von Art. 126 Abs. 1 ZPO abhängig wäre. 
 
5.3. Kommt hinzu, dass in keiner Weise absehbar ist, wie lange die Sistierung dauern würde. Je nach Ausgang des IV-Beschwerdeverfahrens vor der Vorinstanz kann der rechtskräftige materielle Entscheid der Invalidenversicherung noch lange ausstehen. Die Beschwerdeführerin moniert zu Recht, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wäre, wenn ihr die gerichtliche Klärung des eingeklagten Krankentaggeldanspruchs auf Jahre hinaus verwehrt würde, falls das IV-Verfahren nach einer Rückweisung neu aufgenommen werden müsste. Eine solche unabsehbare Verzögerung des Verfahrens betreffend Krankentaggeld kann nicht als verhältnismässig angesehen werden.  
Diesem Aspekt der unsicheren Dauer bis zum rechtskräftigen Abschluss des IV-Verfahrens trägt die angefochtene Verfügung, welche das Verfahren "bis zum Ergehen eines rechtskräftigen materiellen Entscheids der Invalidenversicherung betreffend eine Invalidenrente" der Beschwerdeführerin sistiert, zu wenig Rechnung. Die Vorinstanz macht dazu keine Angaben. Die gebotene Interessenabwägung zwischen dem Vorteil einer Sistierung - der in casu ohnehin nicht ausgewiesen ist - und der voraussichtlichen Sistierungsdauer ist unter diesen Umständen nicht möglich. Folglich muss dem Beschleunigungsgebot Vorrang zukommen. 
 
5.4. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und die angeordnete Sistierung aufzuheben. Die Vorinstanz ist antragsgemäss anzuweisen, das Verfahren betreffend Krankentaggeld (KK.2024.00035) wieder aufzunehmen und fortzusetzen.  
 
6.  
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdegegnerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Entgegen der Beschwerdegegnerin erscheint diese Kostenauflage nicht unbillig. Wohl hat sie keine Veranlassung zum bundesgerichtlichen Verfahren gegeben. Indessen hat sie sich in ihrer Vernehmlassung nicht bloss zur drohenden Kostenauflage geäussert, sondern sich explizit der Aufhebung der angeordneten Sistierung widersetzt, indem sie auf Nichteintreten auf die Beschwerde antrug und in ihren rechtlichen Ausführungen die Sistierung verteidigte. Sie muss daher als unterliegende Partei gelten. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, II. Kammer, vom 31. Oktober 2024 (KK.2024.00035) wird aufgehoben. 
Die Vorinstanz wird angewiesen, das bei ihr hängige Verfahren betreffend Krankentaggeld (KK.2024.00035) wieder aufzunehmen und fortzusetzen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Februar 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Tanner