Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_66/2025  
 
 
Urteil vom 19. Mai 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, Präsident, 
Bundesrichterin Kiss, 
Bundesrichter Denys, 
Gerichtsschreiber Brugger D. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Martin Lutz, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankentaggeldversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt 
vom 27. November 2024 (ZV.2023.8). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) arbeitete seit dem 1. April 2021 im Rahmen eines 25%-Pensums als Geschäftsführerin des Vereins C.________ zu einem Bruttolohn von Fr. 1'750.-- pro Monat. Sie war über ihren Arbeitgeber bei der B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) kollektiv krankentaggeldversichert. Am 12. Mai 2022 wurde der Beklagten eine ab dem 21. März 2022 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Klägerin gemeldet, woraufhin diese Taggelder an den Arbeitgeber ausrichtete. 
Mit Schreiben vom 12. April 2023 teilte die Beklagte der Klägerin mit, der medizinische Dienst sei zum Schluss gelangt, dass sich eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit nicht mehr begründen lasse und ab dem 22. April 2023 erachte man sie als vollständig arbeitsfähig im angestammten 25%-Pensum. Diesem Schreiben entsprechend überwies die Beklagte dem Verein C.________ noch bis zum 21. April 2023 Taggelder für die Klägerin. In der Folge richtete der Verein der Klägerin weiterhin einen Nettolohn von Fr. 1'640.60 aus. 
 
B.  
Nach weiterer Korrespondenz zwischen den Parteien erhob die Klägerin am 21. Dezember 2023 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Klage. Sie verlangte mit dem in der Replik angepassten Hauptbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 16'800.95 (Krankentaggelder für 365 Tage zu je Fr. 46.03 vom 22. April 2023 bis zum 20. April 2024) zuzüglich Verzugszins zu 5 % ab dem 26. Juni 2023 zu bezahlen. 
Mit Urteil vom 27. November 2024 wies das Sozialversicherunsgericht die Klage ab und gewährte der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung. 
 
C.  
Gegen dieses Urteil erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung an die Vorinstanz. Zudem begehrt sie auch für das bundesgerichtliche Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. Erwägung 2) ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz prüfte zunächst die von der Beschwerdegegnerin bestrittene Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin. Sie erwog dazu, dass der Arbeitgeber, an welchen die Taggelder ausbezahlt worden seien, der Beschwerdeführerin den vertraglich vereinbarten Lohn "einfach weiterbezahlt" habe. Für eine Abtretung des Versicherungsanspruches gebe es keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführerin stehe daher (weiterhin) ein direktes Forderungsrecht zu und ihre Aktivlegitimation sei zu bejahen. Diese Erwägungen bestandet die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht selbstredend nicht.  
 
3.2. Die Vorinstanz erwog in der Folge, dass es sich bei der abgeschlossenen Versicherung um eine Schadensversicherung handle, was auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde. Sie prüfte daher, ob die Beschwerdeführerin den Schaden, d.h. den Erwerbsausfall, hinreichend nachgewiesen hatte.  
Die Vorinstanz verneinte dies. Die Beschwerdeführerin bringe nichts vor, womit sich vorliegend ein Schaden begründen liesse. Der Arbeitgeber habe ihr den vereinbarten Lohn durchgehend bis zum 18. März 2024 weiter ausbezahlt, mithin grundsätzlich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses (die Kündigung sei offenbar auf den 19. März 2024 erfolgt). So werde insbesondere in der Lohnabrechnung 2023 ein Bruttolohn von Fr. 21'000.-- resp. ein Nettolohn von Fr. 19'656.-- ausgewiesen. Es lasse sich auch der Bestätigung des Arbeitgebers vom 29. September 2023 (Klagebeilage 21) und der von der Beschwerdeführerin vorgenommenen "UP-Berechnung" (Klagebeilage 20) entnehmen, dass ihr im Jahr 2023 ein Nettolohn von Fr. 1'640.-- pro Monat ausgerichtet worden sei, was im Wesentlichen dem vertraglich vereinbarten Bruttolohn von Fr. 1'750.-- pro Monat abzüglich Sozialversicherungsbeiträge entspreche. Der Arbeitgeber habe der Beschwerdeführerin auch im Jahr 2024 (bis zum 18. März 2024) den vereinbarten Lohn von gesamthaft netto Fr. 4'227.-- (brutto Fr. 4'516.--) zukommen lassen. Bereits die Tatsache, dass der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin weiterhin den Lohn bezahlt habe, spreche gegen das Vorliegen eines Schadens. Zudem habe die Beschwerdegegnerin bereits 368 Taggelder ausbezahlt, so dass noch maximal 332 Taggelder à Fr. 46.03 vom 22. April 2023 bis zum 19. März 2024 ausstehend seien, insgesamt Fr. 15'281.96. In dieser Zeit habe die Beschwerdeführerin einen diesen maximal noch offenstehenden Taggeldanspruch übersteigenden Nettolohn von Fr. 19'905.40 ausbezahlt erhalten. Die Beschwerdeführerin habe somit den vorausgesetzten Schaden nicht bewiesen. Ob im fraglichen Zeitraum eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hätte, brauche bei diesem Ergebnis nicht geprüft zu werden. Die Beschwerdegegnerin habe daher zu Recht eine Leistungspflicht ab dem 22. April 2023 verneint. 
 
4.  
 
4.1. Dagegen stellt sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe das Vorliegen eines Erwerbsschadens zu Unrecht verneint. Ihr Arbeitgeber habe ihr den Nettolohn aus Kulanz und sozialem Engagement vorschussweise weiterbezahlt, bis die Beschwerdegegnerin ihrer Leistungspflicht nachkomme. Die Zahlungen seien subsidiär zur Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin erfolgt und unter Vorbehalt der Rückerstattung bei Leistungen der Taggelder durch die Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin habe dies nicht bestritten. Es sei auch als gerichtsnotorisch anzusehen, dass der Arbeitgeber die Nettolohnzahlungen vorschussweise erbracht habe und die Beschwerdeführerin diese im Falle ihres Obsiegens an den Arbeitgeber zurückzuzahlen habe. Der Schaden bestehe beim Arbeitgeber durch den Arbeitsausfall der Beschwerdeführerin, die ihre Arbeitsleistung nicht mehr erbringen könne, aber trotzdem noch Lohnansprüche habe.  
 
4.2. Im angefochtenen Entscheid ist nicht festgestellt, dass der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin nach der Einstellung der Taggeldleistungen den Lohn aus "Kulanz und sozialem Engagement" und bloss "vorschussweise" ausbezahlt hätte. Vielmehr wird im vorinstanzlichen Entscheid festgehalten, dass der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin nach der Einstellung der Taggelder durch die Beschwerdegegnerin "weiterhin einen Nettolohn von Fr. 1'640.60" pro Monat ausgerichtet und den vertraglich vereinbarten Lohn "einfach" weiterbezahlt hat, wofür sich die Vorinstanz neben den Lohnabrechnungen auch auf die von der Beschwerdeführerin eingereichte Bestätigung des Arbeitsgebers vom 29. September 2023 (Klagebeilage 21) und die von ihr vorgenommene "UP-Berechnung" (Klagebeilage 20) abstützte. Da entsprechende Sachverhaltsfeststellungen für die rechtliche Argumentation der Beschwerdeführerin fehlen, ist es an ihr, dem Bundesgericht mit präzisen Aktenhinweisen aufzuzeigen, dass sie die entsprechenden rechtsrelevanten Tatsachen und tauglichen Beweismittel bereits bei der Vorinstanz prozesskonform eingebracht hat (Erwägung 2.2).  
 
4.3. Dies tut sie nicht. Sie kommt den strengen Anforderungen an eine Sachverhaltsergänzung nicht nach. Sie verweist zwar auf Ziff. 39 ihrer Klageschrift und auf Ziff. 25 - 28 ihrer Replik. Die von ihr referenzierte Ziff. 39 der Klageschrift findet sich jedoch nicht bei der Begründung ihres Anspruches, sondern ganz am Ende ihrer Rechtsschrift im Zusammenhang mit der Einkommensberechnung für ihren Antrag um unentgeltliche Rechtspflege. In Ziff. 25 - 28 ihrer Replik repliziert die Beschwerdeführerin auf die von der Beschwerdegegnerin bestrittene Aktivlegitimation und legt dar, warum ihr ein Forderungsrecht zustehe, wobei sie kurz die Zahlung aus Kulanz erwähnt.  
Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz in den Vorbringen eine rechtsgenügliche Behauptung einer Vorschuss- oder Kulanzzahlung durch den Arbeitgeber der Beschwerdeführerin erkennen konnten, sondern von einer (vorbehaltlosen) Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber ausgingen. Dementsprechend brauchte die Beschwerdegegnerin dies auch nicht zu bestreiten (vgl. Klageantwort Rz. 32, Duplik Rz. 6, Rz. 22 - 25). Eine freiwillige Zahlung ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht gerichtsnotorisch. Vielmehr wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, diese Tatsache im Rahmen der Anspruchsbegründung hinreichend zu behaupten und zu beweisen. 
Die Beschwerdeführerin zeigt aber auch nicht auf, dass sie vor der Vorinstanz taugliche Beweismittel für eine Kulanz- oder Vorschusszahlung anerboten hätte. Aus den von ihr vorinstanzlich im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege anerbotenen Beweismitteln (Klagebeilage 20 und 21) ergibt sich nicht, dass die Zahlungen des Arbeitgebers aus blosser Kulanz oder vorschussweise erfolgt wären. Im Gegenteil ist in der von der Beschwerdeführerin vorgenommenen "UP-Berechnung" ohne weitere Einschränkungen von einer "Lohnfortzahlung" die Rede (Klagebeilage 20) und auch im Schreiben vom 29. September 2023 an die ehemalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bestätigt der Arbeitgeber unter dem Titel "Bestätigung Lohnzahlung", dass er der Beschwerdeführerin "weiterhin einen monatlichen Lohn von netto Fr. 1'640.60 überweist" (Klagebeilage 21), ohne dass in diesem Bestätigungsschreiben darauf hingewiesen würde, dass es sich nur um einen Vorschuss oder eine Kulanzzahlung handeln würde. 
Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin den Lohn (vorbehaltlos) weiter ausbezahlte. Bei dieser Sachlage braucht nicht geprüft zu werden, wie die Situation zu beurteilen wäre, wenn prozesskonform bewiesen wäre, dass die Zahlungen des Arbeitgebers freiwillig und unter Vorbehalt erfolgt wären (vgl. dazu: BGE 58 II 249 E. 4; Urteil 4A_491/2014 vom 30. März 2015 E. 3.3). 
 
5.  
Ist die Krankentaggeldversicherung wie im vorliegenden Fall als Schadensversicherung ausgestaltet, setzt der Eintritt des Versicherungsfalls einen Schaden voraus, namentlich einen Erwerbsausfall (BGE 141 III 241 E. 3.1). Dass die Beschwerdeführerin einen solchen erlitten hätte, ist nicht dargetan (Erwägung 4.3). Die Klage wurde zu Recht abgewiesen. 
 
6.  
Nach dem Ausgeführten wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
7.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2). Der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin wird mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen. 
 
8.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Mai 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger D.