Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_88/2025
Urteil vom 3. Juni 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichter Denys,
Gerichtsschreiber Brugger D.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ SA,
vertreten durch Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Forderung aus Arbeitsvertrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung,
vom 5. Dezember 2024 (ZA 24 11).
Sachverhalt:
A.
Per 1. Juni 2021 trat A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) in den Dienst der C.________ Sagl. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis im Herbst 2022. Im Juni 2023 fusionierte sie mit der D.________ SA, die zur B.________ SA (Beklagte, Beschwerdegegnerin) umfirmiert wurde.
B.
Am 17. Juli 2023 erhob der nicht anwaltlich vertretene Kläger Klage beim Kantonsgericht Nidwalden. Er beantragte zusammengefasst, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 1'830.11 (Lohnzahlung), Fr. 13'333.32 (missbräuchliche Kündigung), Fr. 6'666.66 (Verletzung Sorgfaltspflicht, "erzwungenes Home-Office") und Fr. 6'666.66 (abgelehntes Arbeitszeugnis) zu bezahlen, die ersten drei Positionen jeweils nebst Zins zu 5% seit 1. Februar 2023. Sodann habe ihm die Beklagte eine Arbeitsbestätigung auszustellen und ihm die fehlende Lohnabrechnung für den Monat Juni 2021 aus- und zuzustellen.
Das Kantonsgericht wies mit Urteil vom 24. Juni 2024 die Klage grösstenteils ab. Es verpflichtet aber die Beklagte, dem Kläger Fr. 540.-- nebst Zins (Auslagenersatz für Homeoffice) zu bezahlen.
Dagegen erhob der Kläger Berufung an das Obergericht Nidwalden und stellte später ein Ausstandsgesuch gegen die drei erstinstanzlichen Richter. Das Obergericht wies mit Urteil vom 5. Dezember 2024 die Berufung ab, soweit es darauf eintrat. Das Ausstandsgesuch gegen die Richter der Erstinstanz wies es ab.
C.
Dagegen erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht. Er verlangt mit seiner französischsprachigen Eingabe im Wesentlichen die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Gutheissung seiner Klage und seines Ausstandsgesuchs, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2025 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Auf das Einholen von Vernehmlassungen wurde verzichtet.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde in französischer Sprache eingereicht. Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in der Regel in der Sprache des angefochtenen Urteils geführt. Da das angefochtene Urteil in deutscher Sprache verfasst ist, ergeht das Urteil des Bundesgerichts ebenfalls auf Deutsch.
2.
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde kann eingetreten werden, allerdings unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. Erwägung 3). Wie noch zu zeigen sein wird, erfüllt die Beschwerde diese Begründungsanforderungen grösstenteils nicht.
3.
3.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
4.
Diese Begründungsanforderungen verfehlt der Beschwerdeführer über weite Strecken. Zwar ruft er eine Verletzung der Bundesverfassung an, insbesondere von Art. 8, Art. 9, Art. 29 und Art. 30 BV , und rügt die Verletzung von verschiedenen Bestimmungen der Zivilprozessordnung sowie des Obligationenrechts. Er übt aber in seiner Eingabe über weite Strecken appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid und breitet in unzulässiger Vermengung von Sach- und Rechtsfragen den eigenen Standpunkt aus. Er setzt sich aber kaum hinreichend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander (Erwägung 3.2), noch zeigt er rechtsgenüglich eine Verletzung der angerufenen Bestimmungen auf (Erwägung 3.1). Darauf ist nicht einzutreten. Auch soweit den Ausführungen eine rechtsgenügliche Rüge entnommen werden kann, ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden:
4.1. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid zunächst die Anforderungen an die Berufungsbegründung dar und kam anschliessend zum Schluss, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers insoweit unbeachtlich blieben, als er in seiner Berufung verschiedentlich auf erstinstanzliche Rechtsschriften und Beilagen oder auf Dokumente und Videos im Internet verweise. Dagegen rügt der Beschwerdeführer insbesondere hinsichtlich der von ihm eingereichten "Youtube-Playliste" eine Verletzung von Art. 9 und 30 BV und Art. 53 und 154 ZPO . Er zeigt jedoch nicht hinreichend auf (Erwägung 3.2), dass er in seiner Berufungsschrift vor der Vorinstanz nicht lediglich auf diese Videos verwiesen hat, noch legt er hinreichend dar (Erwägung 3.1), inwiefern der Vorinstanz eine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen wäre, wenn sie den blossen Verweis als nicht ausreichend erachtete.
4.2. Die Vorinstanz wies im Weiteren diverse neue Tatsachen und Beweismittel (Beilagen 1 - 10 der Berufungsschrift) aus dem Recht. Sie erwog, der Beschwerdeführer habe nicht dargetan, weshalb er diese Unterlagen nicht bereits vor erster Instanz habe vorbringen können, weshalb diese unberücksichtigt blieben.
4.2.1. Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer bezüglich der Berufungsbeilage 2 geltend, es handle sich um eine Rechnung seines Anwalts, die er vor Klageeinreichung beglichen habe. Warum er diese nach seinen eigenen Worten "facture ancienne" nicht hätte rechtzeitig ins erstinstanzliche Verfahren einbringen können, zeigt er nicht nachvollziehbar auf. Der blosse Hinweis auf sein erstinstanzliches Rechtsbegehren, wonach die Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin zu verteilen seien, oder die Erwähnung in den erstinstanzlichen Rechtsschriften, dass er vorprozessual anwaltlich vertreten gewesen sei, genügt dafür offensichtlich nicht.
Ob der Beschwerdeführer die Rechnung bei der Vorinstanz hätte vorbringen können, weil die Erstinstanz nur der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin Frist zur Einreichung der Kostennote angesetzt habe, muss hier nicht beurteilt werden, denn die Vorinstanz hat die genannte Rechnung im einschlägigen Zusammenhang berücksichtigt. Sie ging im angefochtenen Urteil nämlich auf seine Kritik gegen die ihm erstinstanzlich zugesprochene Umtriebsentschädigung ein und beachtete dabei auch ausdrücklich das "unzulässige Novum" gemäss Beilage 2. Die Vorinstanz kam jedoch zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung dieses Rechnungsbelegs nichts an der erstinstanzlich zugesprochenen Umtriebsentschädigung ändern würden. Inwiefern die Vorinstanz damit Bundesrecht verletzt haben soll, legt er nicht dar.
4.2.2. Bei der Berufungsbeilage 3 handelt es sich um ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2024 an die Erstinstanz, das von ihm nach dem erstinstanzlichen Entscheid erstellt wurde. Der Beschwerdeführer fordert darin die erstinstanzlichen Richter unter anderem auf, ihm ein Schreiben zuzustellen, aus dem hervorgeht, dass sie keinen "Interessenkonflikt" haben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist auch für dieses Dokument zu prüfen, ob es trotz zumutbarer Sorgfalt im Sinne von Art. 229 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 317 Abs. 1 lit. b. ZPO nicht vorher hätte vorgebracht werden können (vgl. BGE 146 III 416 E. 5.3), wie dies die Vorinstanz korrekt erkannte. Dass er solches entgegen den Feststellungen der Vorinstanz dargelegt hätte, legt er nicht dar. Im Übrigen prüfte die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausstandsgründe gegen die erstinstanzlichen Richter. Sie verwarf seine Vorbringen und ging auch auf die von ihm im Schreiben geforderte schriftliche Bestätigung ein. Die Vorinstanz erwog ausdrücklich, warum es bezüglich der Befangenheit unerheblich sei, dass die erstinstanzlichen Richter nicht bereit gewesen seien, dem Beschwerdeführer die Unabhängigkeit schriftlich zu bestätigen. Mit dieser Erwägung setzt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht hinreichend auseinander, noch zeigt er rechtsgenüglich auf, inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich eine Bundesrechtsverletzung begangen haben soll.
4.2.3. Für die Berufungsbeilage 8 verweist der Beschwerdeführer insbesondere auf seine Ausführungen in Randziffer 6 seiner Berufungsreplik. In dieser Randziffer erklärte er unter anderem mit Verweis auf die genannte Beilage, dass "zwei Zeilen im Anwesenheitsbogen diese blöde Debatte" beenden würden. Es finden sich jedoch keine hinreichenden Ausführungen dazu, aus welchen Gründen das Novum zulässig sein soll, wie dies bereits die Vorinstanz zutreffend erkannte. Im Übrigen sind Noven im Berufungsverfahren grundsätzlich bei erster Gelegenheit vorzutragen, d.h. in der Berufungsschrift und nicht erst in der Berufungsreplik, denn weitere Eingaben sollen nicht dazu dienen, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (zum Ganzen: BGE 142 III 413 E. 2.2.4 f.).
4.2.4. Mit Blick auf die von ihm vor der Vorinstanz eingereichten Beilagen 5 und 9 kritisiert der Beschwerdeführer pauschal den Entscheid der Vorinstanz. Er zeigt aber nicht auf, dass er bereits vorinstanzlich dargelegt hätte, weshalb er diese Unterlagen nicht schon vor der ersten Instanz hätte vorbringen können, noch zeigt er nachvollziehbar auf, inwiefern der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 317 ZPO vorzuwerfen wäre.
4.3. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten zusätzlichen Arbeitsunfähigkeit vor dem 12. September 2022, schloss sich die Vorinstanz der Begründung der Erstinstanz an. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die erstinstanzliche Beweiswürdigung nicht fundiert in Frage stelle, zumal er sich für seinen gegenteiligen Standpunkt hauptsächlich auf ein Home-Office Attest vom 20. September 2022 berufe, welches gerade keine Arbeitsunfähigkeit bescheinige. Der Beschwerdeführer hält dieser vorinstanzlichen Würdigung lediglich seine eigene Auffassung entgegen, ohne aber rechtsgenüglich darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Würdigung offensichtlich unrichtig wäre (Erwägung 3.1).
4.4. Der Beschwerdeführer rügt seine Kündigung als missbräuchlich. Die Erstinstanz kam zum Schluss, der Beschwerdeführer vermöge nicht genügend Indizien aufzuführen, die auf ein missbräuchliches Motiv und auf dessen Kausalität für die Kündigung schliessen liessen. Die Vorinstanz schloss sich auch in diesem Punkt der ausführlichen Beweiswürdigung der Erstinstanz an und erwog, dass die Erstinstanz insbesondere die vom Beschwerdeführer behauptete Missbräuchlichkeit wegen seiner gesundheitlichen Situation einlässlich geprüft, aber mit nachvollziehbarer Begründung und unter Würdigung der Beweise verworfen habe. Vor Bundesgericht beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu kritisieren und ihnen sein eigenes Beweisergebnis gegenüberzustellen. So macht er im Wesentlichen erneut geltend, die in der Kündigung angegebenen wirtschaftlichen Gründe würden nicht der Wahrheit entsprechen. Damit vermag er die vorinstanzliche Auffassung nicht als willkürlich auszuweisen. Es gelingt ihm nicht, eine Verletzung von Bundesrecht darzutun, auch nicht zur mangelnden Substantiierung der behaupteten Missbräuchlichkeit der Kündigung.
5.
Der Beschwerdeführer verlangt schliesslich eine andere Verteilung der vorinstanzlichen Gerichtskosten und die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung für das kantonale Verfahren. Er begründet dies, soweit seiner Beschwerde überhaupt eine hinreichende Rüge entnommen werden kann (Erwägung 4), für den Fall der Gutheissung seiner Beschwerde. Da die Beschwerde nach dem Ausgeführten nicht gutgeheissen werden kann, entfällt von vornherein eine andere Verteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens.
6.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr mangels Einholen einer Antwort aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juni 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Brugger D.