Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_92/2025
Urteil vom 4. Juli 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
FC A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Del Fabro,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Emilie Weible,
2. Fédération Internationale de
Football Association (FIFA),
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Zuständigkeit,
Beschwerde gegen den Schiedsspruch des
Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 15. Januar 2025 (CAS 2023/A/9636).
Sachverhalt:
A.
A.a. FC A.________ (Club, Arbeitgeber, Beschwerdeführer) ist ein professioneller Fussballclub mit Sitz in U.________, Ungarn. Er ist Mitglied des ungarischen Fussballverbands (MLSZ), der wiederum der Fédération Internationale de Football Association (FIFA; Beschwerdegegnerin 2) angehört.
B.________ (Spieler, Arbeitnehmer, Beschwerdegegner 1) ist ein professioneller Fussballspieler aus V.________.
A.b. Art. 22 Abs. 1 des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern (Regulations on the Status and Transfer of Players, RSTP; Ausgabe 2022) sieht Folgendes vor:
"Without prejudice to the right of any player, coach, association, or club to seek redress before a civil court for employment-related disputes, FIFA is competent to hear: [...]
b) employment-related disputes between a club and a player of an international dimension; the aforementioned parties may, however, explicitly opt in writing for such disputes to be decided by an independent arbitration tribunal that has been established at national level within the framework of the association and/or a collective bargaining agreement. Any such arbitration clause must be included either directly in the contract or in a collective bargaining agreement applicable on the parties. The independent national arbitration tribunal must guarantee fair proceedings and respect the principle of equal representation of players and clubs; [...]."
A.c. Am 22. September 2020 schlossen der Spieler und der Club einen Arbeitsvertrag für die Zeitdauer ab Unterzeichnung bis 30. Juni 2023. Dieser enthält in Ziff. 49 folgende Bestimmung:
"49. The Parties agree that they shall make efforts to settle their possible dispute in amicable way by negotiations. lf these efforts fail - in cases determined by the rules of MLSZ and FIFA - the Parties may turn to the organizational units with MLSZ or FIFA scope of authority, in case of labour dispute to the Administrative and Labour Court having competence and scope of authority, and in all other disputes arising out of their legal relationship the Parties stipulate the exclusive jurisdiction of the Sports Standing Arbitration Court based on the Article 47 of the Sports Law. The number of arbitrators is three; the procedure is determined by the Procedural Rules of the Arbitration Court."
A.d. Im Juni/Juli 2022 traten Unstimmigkeiten zwischen den Parteien auf, namentlich weil der Club den Spieler in die zweite Liga umteilen wollte. In der Folge kündigte der Spieler den Arbeitsvertrag mit Schreiben vom 14. Juli 2022 mit sofortiger Wirkung.
A.e. Mit Eingabe vom 16. Juli 2022 beantragte der Spieler der Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten (Dispute Resolution Chamber) der FIFA (FIFA DRC) die Feststellung, dass der Arbeitsvertrag zu Recht aufgelöst wurde, und verlangte ausstehenden Lohn von HUF 5'142'841 sowie Schadenersatz aus Vertragsverletzung von HUF 49'650'420, je nebst Zins.
Mit Entscheid vom 26. Januar 2023, berichtigt am 18. April 2023, hiess die FIFA DRC die Klage des Spielers teilweise gut und verpflichtete den Club zur Zahlung von HUF 3'650'000 und HUF 43'800'000, je nebst Zins.
B.
Am 8. Mai 2023 erhob der Club beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) Berufung gegen den Entscheid der FIFA DRC vom 18. April 2023 und verlangte dessen Aufhebung. Er brachte in erster Linie vor, die Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten der FIFA sei aufgrund der ausschliesslichen Zuständigkeit der staatlichen ungarischen Gerichte nicht zuständig gewesen. Zudem sei vor dem ungarischen Arbeitsgericht die Streitigkeit bereits anhängig.
Am 12. September 2023 informierte der Club das TAS, dass das ungarische Arbeitsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 25. August 2023 erkannt habe, dass der Spieler den Arbeitsvertrag ungerechtfertigt ("unlawfully") aufgelöst habe.
Mit Schiedsentscheid vom 15. Januar 2025 verwarf das TAS den Unzuständigkeitseinwand des Clubs und hielt fest, dass die FIFA DRC für die Beurteilung der Klage des Spielers zuständig war. Ferner stellte es fest, dass der Spieler am 14. Juli 2022 den Arbeitsvertrag berechtigterweise beendet hatte. Es verneinte einen Lohnanspruch des Spielers, sprach ihm aber HUF 43'800'00 nebst 5% Zins seit 16. Juli 2022 als Entschädigung wegen Vertragsverletzung durch den Club zu. Entsprechend hiess es die Berufung des Clubs nur teilweise gut und bestätigte den Entscheid der FIFA DRC vom 18. April 2023 im Wesentlichen mit Ausnahme des ersten Absatzes von Ziffer 2 (Lohnnachzahlung) und wies sämtliche weiteren Anträge ab.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Club dem Bundesgericht, es sei der Schiedsspruch des TAS vom 15. Januar 2025 aufzuheben. Die Klage des Spielers sei zufolge Unzuständigkeit, eventualiter zufolge Verstosses gegen den Ordre public (
res iudicata) abzuweisen.
Der Beschwerdegegner 1 beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdegegnerin 2 trägt auf Nichteintreten an, eventualiter Abweisung soweit Eintreten. Der Einzelschiedsrichter liess sich vernehmen und überlässt den Entscheid dem Bundesgericht.
Der Beschwerdeführer hat repliziert.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Erwägungen:
1.
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in einer Amtssprache, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt (vgl. dazu BGE 142 III 521 E.1). Vorliegend ist der angefochtene Entscheid in Englisch abgefasst, ebenso die Beschwerde, was in internationalen Schiedssachen zulässig ist (Art. 77 Abs. 2bis BGG). Da Englisch keine Amtssprache ist, entscheidet das Bundesgericht nach Ermessen, in welcher Sprache der Entscheid ergeht (Urteil 4A_460/2024 vom 10. März 2025 E. 1). Vorliegend erfolgt dies aus Gründen gleichmässiger Belastung der Sprachsektionen auf Deutsch.
2.
Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG (SR 291) zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG).
2.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Lausanne. Der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner 1 hatten im massgebenden Zeitpunkt ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. ihren Sitz ausserhalb der Schweiz (Art. 176 Abs. 1 IPRG). Da die Parteien die Geltung des 12. Kapitels des IPRG nicht ausgeschlossen haben, gelangen die Bestimmungen dieses Kapitels zur Anwendung (Art. 176 Abs. 2 IPRG).
2.2. Beim angefochtenen Schiedsentscheid, mit dem der Einzelschiedsrichter die Zuständigkeit der FIFA DRC - und damit implizit auch seine eigene Zuständigkeit zur materiellen Beurteilung der eingeklagten Forderungen - bejahte und in der Folge die Streitsache materiell prüfte und entschied, handelt es sich um einen Endentscheid. Dieser kann nach Art. 190 Abs. 2 IPRG mit Beschwerde angefochten werden.
2.3. Die Beschwerde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 BGG ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 2 BGG ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden). Soweit der Streit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts oder dessen Zusammensetzung betrifft, gilt davon eine dahingehende Ausnahme, dass das Bundesgericht selber die Zuständigkeit oder die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts feststellen bzw. über die Ablehnung des betreffenden Schiedsrichters befinden kann (BGE 136 III 605 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass das Bundesgericht die Sache an das Schiedsgericht zurückweist (Urteile 4A_64/2025 vom 16. Juni 2025 E. 2.2; 4A_616/2024 vom 24. März 2025 E. 2.2; 4A_460/2024 vom 10. März 2025 E. 2.2).
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des angefochtenen Schiedsspruchs ist zulässig. Er beantragt nicht, es sei die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts festzustellen, sondern begehrt die Abweisung der Klage zufolge Unzuständigkeit. Die Rechtsbegehren sind unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (BGE 137 II 313 E. 1.3; 137 III 617 E. 6.2). Vorliegend ergibt sich aus der Beschwerdebegründung, die sich zentral mit der Auslegung von Ziff. 49 des Arbeitsvertrags befasst, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Schiedsentscheids wegen Unzuständigkeit der FIFA DRC und damit des TAS zur materiellen Beurteilung der Streitsache verlangt. So verstanden, ist der Antrag statthaft, jedoch nicht, soweit die Abweisung der Klage des Spielers beantragt wird. Darauf kann nicht eingetreten werden.
3.
3.1. Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt sind (BGE 150 III 280 E. 4.1; 146 III 358 E. 4.1; 134 III 186 E. 5). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind. Diese Bestimmung sieht das Rügeprinzip und damit eine ähnliche Obliegenheit vor wie Art. 106 Abs. 2 BGG für die Rüge der Verletzung von Grundrechten oder von kantonalem und interkantonalem Recht (BGE 150 III 280 E. 4.1; 134 III 186 E. 5). Die Anforderungen an die Begründung der Schiedsbeschwerde sind demnach erhöht. Die beschwerdeführende Partei muss einen der abschliessend aufgeführten Beschwerdegründe geltend machen und ausgehend vom angefochtenen Schiedsspruch präzise aufzeigen, inwiefern der geltend gemachte Grund die Gutheissung der Beschwerde rechtfertigen soll (BGE 150 III 280 E. 4.1). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 150 III 280 E. 4.1; 134 III 565 E. 3.1; 119 II 380 E. 3b).
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 97 BGG sowie Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst). Es überprüft die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids nur, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven (Art. 99 BGG) berücksichtigt werden (BGE 144 III 559 E. 4.1; 142 III 220 E. 3.1, 239 E. 3.1; 140 III 477 E. 3.1; je mit Hinweisen).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt, das Schiedsgericht habe die Zuständigkeit der erstinstanzlich entscheidenden FIFA DRC und damit auch seine eigene Zuständigkeit zur materiellen Beurteilung der Streitigkeit zu Unrecht bejaht (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG).
Hingegen bestreitet er die Zuständigkeit des TAS insofern nicht, als das TAS gestützt auf Art. 57 Abs. 1 der FIFA Statuten (Ausgabe 2022) seine Zuständigkeit als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der FIFA DRC bejaht hat, zumal der Beschwerdeführer selbst das TAS angerufen hat. Dies verkennt die Beschwerdegegnerin 2, die in der Beschwerdeantwort ihren Nichteintretens- bzw. Abweisungsantrag im Wesentlichen auf der unzutreffenden Behauptung aufbaut, der Beschwerdeführer gehe fälschlicherweise davon aus, das TAS gründe seine Zuständigkeit auf Ziff. 49 des Arbeitsvertrags.
4.2. Zwar erfasst der Beschwerdegrund nach Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG einzig die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, das den angefochtenen Entscheid gefällt hat. Deshalb kann unter diesem Beschwerdegrund nicht geltend gemacht werden, im erstinstanzlichen, nicht schiedsgerichtlichen Verfahren sei nicht dasjenige FIFA-Organ, das entschieden habe, zuständig gewesen, sondern ein anderes FIFA-Organ. Denn davon ist die Zuständigkeit des TAS nicht betroffen. Vielmehr obliegt es allein dem so oder anders zuständigen TAS, die verbandsinterne Kompetenzordnung zu klären (dazu BGE 148 III 427 E. 5.2.4; Urteile 4A_12/2025 vom 10. März 2025 E. 3.3; 4A_180/2023 vom 24. Juli 2023 E. 3.3; 4A_420/2022 vom 30. März 2023 E. 5; 4A_344/2021 vom 13. Januar 2022 E. 5).
4.3. Vorliegend geht es aber nicht um eine verbandsinterne Kompetenzstreitigkeit. Zu entscheiden ist vielmehr, ob sich die Zuständigkeit des TAS (und der ihm vorangehenden FIFA DRC) auf eine anwendbare Schiedsklausel stützen kann. Der Beschwerdeführer bestreitet dies, indem er vorbringt, die in Art. 22 RSTP enthaltene Schiedsklausel sei zufolge gültigem Opting-out auf die vorliegende Streitsache nicht anwendbar und hier nicht bindend.
Ob dieses Vorbringen zutrifft, entscheidet sich durch Auslegung von Ziff. 49 des Arbeitsvertrags, konkret, ob die Vertragsparteien von der in Art. 22 RSTP eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, in internationalen Arbeitsstreitigkeiten die Zuständigkeit der FIFA und des TAS zugunsten der staatlichen Gerichtsbarkeit auszuschliessen. Der Beschwerdeführer macht genau das geltend: Es bestehe keine Schiedsklausel, wonach für die vorliegende Streitsache das TAS anstelle des staatlichen Arbeitsgerichts oder alternativ zu diesem zuständig sei.
4.4. Die Rüge, das TAS und die vorangehende FIFA DRC seien mangels anwendbarer Schiedsvereinbarung zur materiellen Beurteilung der eingeklagten Forderungen nicht zuständig, fällt daher unter den Beschwerdegrund nach Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG und ist entgegen der Beschwerdegegnerin 2 zu behandeln.
5.
5.1. Das Bundesgericht prüft die Zuständigkeitsrüge nach Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG in rechtlicher Hinsicht frei, einschliesslich materieller Vorfragen, von deren Beantwortung die Zuständigkeit abhängt (BGE 150 III 89 E. 4.2.1; 149 III 131 E. 6.4.1; 147 III 107 E. 3.1.1). Demgegenüber überprüft es die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids auch im Rahmen der Zuständigkeitsrüge nur, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven (Art. 99 BGG) berücksichtigt werden (BGE 149 III 131 E. 6.4.1; 144 III 559 E. 4.1; 142 III 220 E. 3.1, 239 E. 3.1; je mit Hinweisen).
5.2. Die Gültigkeit in inhaltlicher Hinsicht wie auch die objektive Tragweite einer Schiedsvereinbarung beurteilt sich gemäss Art. 178 Abs. 2 IPRG nach dem von den Parteien gewählten, dem auf die Streitsache, insbesondere dem auf den Hauptvertrag anwendbaren oder dem schweizerischen Recht (BGE 147 III 107 E. 3.1.1; 140 III 134 E. 3.1; 138 III 29 E. 2.2.2).
Der Einzelschiedsrichter kam betreffend das anwendbare Recht zum Schluss, dass in erster Linie die FIFA-Bestimmungen, insbesondere das RSTP (Ausgabe Juli 2022) und die FIFA-Procedural Rules (Ausgabe Juni 2020), anwendbar seien und ergänzend Schweizer Recht. Entsprechend verfuhr er bei der Auslegung der Schiedsklausel in Ziff. 49 des Arbeitsvertrags vom 22. September 2020. Dies wird von den Parteien nicht in Frage gestellt.
5.3. Sodann erkannte der Einzelschiedsrichter zutreffend, dass seine Zuständigkeit als Berufungsinstanz nicht weiter reichen kann, als diejenige des verbandsinternen Entscheidorgans. Die Zuständigkeit des TAS zur Beurteilung der eingeklagten Forderungen setzt mithin voraus, dass die FIFA DRC ihrerseits zuständig war, über die Streitsache zu entscheiden (Urteile 4A_64/2025 vom 16. Juni 2025 E. 3.2; 4A_2/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 3.4; 4A_420/2022 vom 30. März 2023 E. 5.5.5). Dies wiederum hängt davon ab, ob für die vorliegende internationale Arbeitsstreitigkeit eine anwendbare Schiedsklausel zugunsten des TAS (und der FIFA-Organe) besteht.
5.4. Unter einer Schiedsvereinbarung ist eine Übereinkunft zu verstehen, mit der sich zwei oder mehrere bestimmte oder bestimmbare Parteien einigen, eine oder mehrere, bestehende oder künftige Streitigkeiten verbindlich unter Ausschluss der ursprünglichen staatlichen Gerichtsbarkeit einem Schiedsgericht nach Massgabe einer unmittelbar oder mittelbar bestimmten rechtlichen Ordnung zu unterstellen (BGE 147 III 107 E. 3.1.2; 140 III 134 E. 3.1; 130 III 66 E. 3.1). Entscheidend ist, dass der Wille der Parteien zum Ausdruck kommt, über bestimmte Streitigkeiten ein Schiedsgericht, d.h. ein nichtstaatliches Gericht, entscheiden zu lassen (BGE 147 III 107 E. 3.1.2; 142 III 239 E. 3.3.1; 140 III 134 E. 3.1).
5.5. Die Auslegung einer Schiedsvereinbarung folgt den für die Auslegung privater Willenserklärungen allgemein geltenden Grundsätzen. Massgebend ist danach in erster Linie der übereinstimmende tatsächliche Wille der Parteien (BGE 147 III 107 E. 3.1.2; 142 III 239 E. 5.2.1; 140 III 134 E. 3.2). Diese subjektive Auslegung beruht auf Beweiswürdigung, die der bundesgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich entzogen ist (BGE 147 III 107 E. 3.1.2; 142 III 239 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Steht bezüglich der Schiedsvereinbarung kein tatsächlich übereinstimmender Wille der Parteien fest, so ist diese nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, d.h. der mutmassliche Wille ist so zu ermitteln, wie er vom jeweiligen Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste (BGE 147 III 107 E. 3.1.2; 142 III 239 E. 5.2.1; 140 III 134 E. 3.2). Bei der Auslegung einer Schiedsvereinbarung ist deren Rechtsnatur zu berücksichtigen; insbesondere ist zu beachten, dass mit dem Verzicht auf ein staatliches Gericht die Rechtsmittelwege stark eingeschränkt werden. Ein solcher Verzichtswille kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht leichthin angenommen werden, weshalb im Zweifelsfall eine restriktive Auslegung geboten ist (BGE 147 III 107 E. 3.1.2; 144 III 235 E. 2.3.4; 140 III 134 E. 3.2).
6.
6.1. Der Einzelschiedsrichter legte zur Prüfung der Zuständigkeit der FIFA DRC und damit auch des TAS die anwendbaren Verbandsregeln, insbesondere Art. 22 Abs. 1 RSTP, und Ziff. 49 des Arbeitsvertrags aus. Er erwog, nach Art. 22 RSTP (vgl. Sachverhalt A.b) in Verbindung mit Art. 23 RSTP liege die Zuständigkeit für arbeitsrechtliche Streitigkeiten grundsätzlich bei der FIFA DRC. Doch sei diese nicht absolut, sondern gestatte eine abweichende Parteivereinbarung.
Ausgehend von dieser "Rangordnung" erwog der Einzelschiedsrichter, die zu entscheidende Frage sei nicht, ob die Parteien mit Ziff. 49 des Arbeitsvertrags eine gültige Schiedsvereinbarung in Derogation der staatlichen Gerichte vereinbart haben, sondern, ob die Parteien in Ziff. 49 des Arbeitsvertrags die grundsätzlich gegebene Zuständigkeit der FIFA DRC durch eine gültige Opting-out Klausel zugunsten der staatlichen Gerichte derogiert hätten. Entsprechend erachtete er den Grundsatz, dass eine Schiedsklausel zulasten der staatlichen Gerichtsbarkeit nur restriktiv anzunehmen sei, als hier nicht anwendbar. In der Folge erkannte der Einzelschiedsrichter, dass die in Ziff. 49 des Arbeitsvertrags vorgesehene Zuständigkeit des staatlichen "Administrative and Labour Court" für arbeitsrechtliche Streitigkeiten ungültig sei, jedenfalls aber keine ausschliessliche wäre.
6.2. Das Bundesgericht befasste sich bereits dreimal mit der vorliegend strittigen Vertragsklausel von Ziff. 49 in Arbeitsverträgen des Beschwerdeführers bzw. eines anderen ungarischen Fussballclubs mit Spielern. Die wesentlichen Tatsachen stimmen mit dem vorliegenden Fall überein, namentlich der Wortlaut der auszulegenden Klausel. In den drei Fällen führten allerdings die Spieler Beschwerde, da das TAS die Zuständigkeit der FIFA DRC und damit seine eigene Zuständigkeit zur materiellen Beurteilung der Streitsache verneint hatte. Die umgekehrten Parteirollen können mit Blick auf die Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts, hier namentlich an eine allfällige Feststellung eines tatsächlich übereinstimmenden Parteiwillens, von Bedeutung sein, ändern aber nichts an der inhaltlichen Aussage zur strittigen Klausel. Das Bundesgericht wies in allen drei Fällen die Beschwerde der Spieler ab und bestätigte, dass die Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip ergebe, dass Ziff. 49 des Arbeitsvertrags eine ausschliessliche, und nicht lediglich eine alternative, Zuständigkeit der staatlichen ungarischen Gerichte für Arbeitsstreitigkeiten stipuliere. Die Klausel erlaube die Annahme einer Schiedsklausel zugunsten des TAS und der FIFA nicht, auch nicht alternativ zu den ungarischen Gerichten (Urteile 4A_64/2025 vom 16. Juni 2025 E. 3.3; 4A_430/2023 vom 23. Februar 2024 E. 5.5, letzter Absatz; 4A_2/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 3.4).
Im gleichen Sinne einer ausschliesslichen Zuständigkeit der ungarischen staatlichen Gerichte entschieden andere Spruchkörper des TAS in analogen Fällen (namentlich in den den zitierten Bundesgerichtsentscheiden zugrunde liegenden TAS-Verfahren).
Wohl ist das Schiedsgericht grundsätzlich nicht an die in anderen Schiedsverfahren getroffenen Entscheidungen gebunden und auch nicht verpflichtet, die Gründe anzugeben, aus denen es davon abweichen will (Urteile 4A_340/2023 vom 1. März 2024 E. 7.2; 4A_10/2022 vom 17. Mai 2022 E. 4.3.2). Dies gilt auch, wenn es sich um verschiedene Spruchkörper ein und desselben Schiedsgerichts wie hier des TAS handelt. Immerhin kann dies mitunter problematisch erscheinen, was auch der Einzelschiedsrichter erkennt.
Indessen ist die einschlägige Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts zu beachten. Denn das Bundesgericht ist in der internationalen Sportschiedsgerichtsbarkeit mit Blick auf den Sitz des TAS in Lausanne/Schweiz über weite Strecken einziges staatliches Gericht, das die Entscheide des TAS überprüfen kann. Von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abweichende Entscheide des TAS in parallelen Fällen sind daher auf Beschwerde hin der Kassation ausgesetzt.
6.3. Der im hiesigen Fall amtierende Einzelschiedsrichter scheint die Bedeutung der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu verkennen. Sie ist jedoch auch für den vorliegenden Fall präjudiziell, geht es doch exakt um die gleiche Fragestellung, ob Ziff. 49 des Arbeitsvertrags eine ausschliessliche oder eine alternative Zuständigkeit der ungarischen staatlichen Gerichte für internationale Arbeitsstreitigkeiten vorsieht. Das Bundesgericht hat diese Frage klar im Sinne der Ausschliesslichkeit entschieden (Urteil 4A_460/2024 vom 10. März 2025 E. 1). Der Einzelschiedsrichter verletzt mit seiner davon abweichenden Auslegung besagter Vertragsklausel die für Schiedsvereinbarungen anwendbaren Auslegungsgrundsätze. Der Beschwerdeführer bringt zu Recht vor, dass bei zutreffender Auslegung von einer ausschliesslichen Zuständigkeit des (zuständigen) ungarischen Arbeitsgerichts auszugehen ist.
6.4. Was der Einzelschiedsrichter für seinen abweichenden Entscheid anführt, bildet keinen wichtigen Grund, um anders zu entscheiden als in den drei genannten Präjudizien. Es liegen keine entscheiderheblichen "different factual circumstances" vor, welche
in casueine andere Beurteilung der strittigen Frage erheischen.
6.4.1. Der Umstand, dass Ziff. 49 des Arbeitsvertrags offenbar eine Standardklausel ist, welche die Mitgliederclubs des ungarischen Fussballverbands (MLSZ) in ihre Arbeitsverträge mit Spielern aufzunehmen haben, unterscheidet den vorliegenden Fall nicht von den drei Parallelfällen. Dies veranlasste das Bundesgericht jedoch nicht zur Annahme, die in Ziff. 49 enthaltene Opting-out Klausel sei im Lichte von Art. 22 RSTP ungültig, weil sie wegen angeblich fehlender Abänderbarkeit keine ausdrückliche individuelle Parteiabrede darstelle (vgl. Urteil 4A_64/2025 vom 16. Juni 2025 E. 3.3). Dieser Umstand verwehrt lediglich eine subjektive Auslegung der Klausel und erheischt eine objektivierte Auslegung, wie sie der Einzelschiedsrichter denn auch vorgenommen hat.
6.4.2. Nichts ändert sodann der Umstand, dass die Klausel nicht zwischen internationalen und nationalen Arbeitsstreitigkeiten unterscheidet. Der Einzelschiedsrichter führt ins Feld, dass es verständlich sei, wenn ein ungarischer Spieler die Zuständigkeit eines ungarischen Gerichts derjenigen der FIFA vorziehe. In internationalen Arbeitsstreitigkeiten verhalte es sich aber anders, weil gemäss Art. 22 RSTP grundsätzlich die FIFA zuständig sei und auf internationale Arbeitsverträge in erster Linie die FIFA-Bestimmungen anwendbar seien. Auch in den drei zitierten Bundesgerichtsfällen handelte es sich nicht um ungarische Spieler, mithin um internationale Arbeitsstreitigkeiten. Dennoch erkannte das Bundesgericht nicht auf Ungültigkeit der Opting-out Klausel in Ziff. 49 des Arbeitsvertrags wegen fehlender Unterscheidung zwischen nationalen und internationalen Arbeitsstreitigkeiten.
6.4.3. Schliesslich führt der Einzelschiedsrichter gegen die Gültigkeit der Opting-out Klausel an, der Spieler habe die vom MLSZ vorgeschriebene Standardklausel akzeptieren müssen und sie nicht frei verhandeln können. Das wäre relevant, wenn es um die Frage ginge, ob die Parteien freiwillig ein Schiedsgericht anstelle des staatlichen Gerichts vereinbarten. Hier liegt aber gerade die umgekehrte Konstellation vor. Wie das Bundesgericht betont, darf die Derogation der staatlichen Gerichtsbarkeit nicht leichthin angenommen werden (BGE 147 III 107 E. 3.1.2 m.H.), was das Bundesgericht auch im Parallelfall 4A_64/2025 vom 16. Juni 2025 E. 3.3
in fine für massgebend erachtete.
6.5. Ebenso wenig trägt die Eventualerwägung des Einzelschiedsrichters, wonach, wenn die Opting-out Klausel gültig wäre, lediglich eine alternative Zuständigkeit gegeben wäre. Weder die Verwendung des Wortes "may" noch der Umstand, dass der Ausdruck "Administrative and Labour Court" nicht präzis bezeichnet, welches ungarische Gericht genau zuständig sein soll, ändern etwas an der bundesgerichtlich mehrfach bestätigten Interpretation, dass Ziff. 49 des Arbeitsvertrags die ausschliessliche Zuständigkeit des für den jeweiligen Fall zuständigen staatlichen Arbeitsgerichts vorbehält (zuletzt Urteil 4A_64/2025 vom 16. Juni 2025 E. 3.3).
6.6. Auch das weitere Eventualargument verfängt nicht. Der Einzelschiedsrichter führt aus, der Spieler habe dem Club mit Schreiben vom 16. Juni 2022 mitgeteilt, nötigenfalls die FIFA DRC anrufen zu wollen, worauf der Club nicht widersprochen habe. Er handle daher missbräuchlich, wenn er jetzt die Zuständigkeit der FIFA bestreite.
Der Beschwerdeführer hat die Zuständigkeit der FIFA DRC von Anfang an im Verfahren bestritten. Er war nicht verpflichtet, bereits auf die in der Parteikorrespondenz mitgeteilte Absicht des Spielers, die FIFA anzurufen, wenn der Club seinen Forderungen nicht nachkomme, mit einer Bestreitung der Zuständigkeit der FIFA zu reagieren. Jedenfalls kann aus dem Fehlen eines solchen Widerspruchs nicht auf eine Einlassung oder ein missbräuchliches Verhalten geschlossen werden.
6.7. Zusammenfassend besteht kein Grund, vorliegend von der bundesgerichtlichen Bejahung einer exklusiven Zuständigkeit abzuweichen, womit sich die Unzuständigkeitsrüge nach Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG als begründet erweist.
7.
Damit erübrigt es sich, die weitere Rüge einer Verletzung des Ordre public (Missachtung des Prinzips der
res iudicata) nach Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG zu prüfen.
8.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Schiedsentscheid aufzuheben.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdegegner kosten- und entschädigungspflichtig, in solidarischer Haftbarkeit (Art. 66 Abs. 1 und 5 sowie Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Schiedsspruch des Tribunal Arbitral du Sport vom 15. Januar 2025 (CAS 2023/A/9636) wird aufgehoben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdegegnern auferlegt, in solidarischer Haftbarkeit.
3.
Die Beschwerdegegner haben den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen, in solidarischer Haftbarkeit.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juli 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann