Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_110/2025  
 
 
Urteil vom 15. August 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, Präsident, 
Gerichtsschreiber Brugger D. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadt Zürich, 
vertreten durch das Stadtrichteramt Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung der Obergerichtspräsidentin des Kantons Glarus vom 22. Mai 2025 (OG.2025.00029). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Verfügung vom 22. Mai 2025 trat die Präsidentin des Obergerichts des Kantons Glarus auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Rechtsöffnungsverfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 17. März 2025 nicht ein. Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde an das Bundesgericht. 
 
2.  
Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 19. Juni 2025 auf, spätestens am 4. Juli 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Gleichzeitig wies es das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin eine weitere Eingabe ein, worin er um Erlass oder Reduktion des Kostenvorschusses ersuchte. Das Bundesgericht antwortete ihm mit Schreiben vom 1. Juli 2025, dass seinem Gesuch nicht entsprochen werden könne, aber die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 14. Juli 2025 erstreckt werde. Da der Kostenvorschuss innerhalb dieser Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Juli 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 4. August 2025 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Da der Beschwerdeführer diese Verfügung nicht abholte, retournierte die Schweizerische Post sie nach Ablauf der Abholfrist (28. Juli 2025) an das Bundesgericht mit dem Vermerk "Nicht abgeholt". Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerdeerhebung mit Post des Bundesgerichts an die angegebene Adresse rechnen musste, gilt die Verfügung als zugestellt (Art. 44 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer hat den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet. 
Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG (androhungsgemäss) gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten. 
 
 
3.  
Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt. 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und der Obergerichtspräsidentin des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. August 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger D.