Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_114/2024  
 
 
Urteil vom 29. August 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Tanner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________ AG, 
2. C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Burkhard, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Forderung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 13. Juni 2024 (PP230054-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer reichte beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen eine Schadenersatzklage ein. Darin forderte er von den beiden Beschwerdegegnerinnen Fr. 2'935.--. Mit Urteil vom 12. September 2023 wies das Einzelgericht diese Klage ab. 
Das Obergericht des Kantons Zürich wies mit Urteil vom 13. Juni 2024 eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde ab. 
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Juni 2024 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an diese Instanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer reichte sodann zwei Beschwerdeergänzungen ein. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 145 I 121 E. 1). 
 
2.1. Bei Rechtsmitteln an das Bundesgericht muss die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht kann im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde in der Sache selbst, das heisst reformatorisch entscheiden (Art. 117 i.V.m. Art. 107 Abs. 2 BGG). Entsprechend darf sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich nicht darauf beschränken, die blosse Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu beantragen. Vielmehr muss sie angeben, welche Punkte des vorinstanzlichen Entscheides sie anficht und welche Abänderung sie verlangt. Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge führen zur Unzulässigkeit der Beschwerde. Ein blosser Rückweisungsantrag genügt nur dann, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
Bei Geldforderungen müssen die Anträge zudem beziffert werden (BGE 143 III 111 E. 1.2 mit Hinweis). Diesbezüglich genügt es, wenn sich aus der Beschwerdebegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ohne weiteres klar ergibt, welchen Geldbetrag die beschwerdeführende Partei zugesprochen erhalten möchte (BGE 143 III 111 E. 1.2; 134 III 235 E. 2 mit Hinweis). Dabei wird allerdings nicht vermutet, dass die beschwerdeführende Partei an ihren vorinstanzlichen Anträgen auch im Beschwerdeverfahren festhält (Urteile 4A_358/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 2.1; 4A_288/2019 vom 11. September 2019 E. 1.2; 5A_1048/2017 vom 4. Dezember 2018 E. 2.2). 
Der Beschwerdeführer beziffert die genaue Höhe seiner Forderung weder in den Anträgen noch in der Begründung seiner Beschwerde näher. Vielmehr lässt er es dabei bewenden, einen Aufhebungs- und einen Rückweisungsantrag zu stellen. Auch aus der Beschwerde in Verbindung mit dem angefochtenen Urteil geht nicht eindeutig hervor, was der Beschwerdeführer vor Bundesgericht in der Sache genau erreichen möchte. Mangels eines ausreichenden materiellen Antrags ist daher auf seine subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten. 
 
2.2. Eine inhaltliche Behandlung dieses Rechtsmittels hat aber auch noch aus einem weiteren Grund zu unterbleiben: Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat sodann in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, ansonsten darauf nicht eingetreten wird (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4). 
Der Beschwerdeführer befasst sich weder in seiner Beschwerdeschrift noch in seinen späteren Ergänzungen mit den einzelnen Erwägungen der Vorinstanz. Vielmehr unterbreitet er dem Bundesgericht bloss seine abweichende eigene Sachverhaltsdarstellung. Entsprechend vermag er nicht schlüssig aufzuzeigen, weshalb genau die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Behauptung, der angefochtene Entscheid sei "völlig daneben" vermag die erforderliche vertiefte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Motiven nicht zu ersetzen. Der Beschwerdeführer lässt auch offen, weshalb die Vorinstanz ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Zusammenfassend genügt die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.  
Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerinnen haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. August 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Tanner