Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_120/2025
Urteil vom 15. August 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Brugger D.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsrichter Ivo Kuster,
Kantonsgericht St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausstand,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Kantonsgerichtspräsident, vom 24. Juli 2024 (KP.2024.10-KGP), und gegen das Schreiben des Kantonsgerichts St. Gallen, Kantonsgerichtspräsidentin, vom 7. April 2025 (KP.2025.4-KGP [KP.2024.10-KGP]).
Erwägungen:
1.
Mit Entscheid vom 24. Juli 2024 wies der Kantonsgerichtspräsident des Kantonsgerichts St. Gallen das vom Beschwerdeführer gestellte Ausstandsgesuch gegen den Beschwerdegegner als offensichtlich unbegründet ab und auferlegte ihm die Gerichtskosten von Fr. 300.--.
Mit Eingabe vom 29. März 2025 beantragte der Beschwerdeführer am um Erlass der im vorgenannten Entscheid vom 24. Juli 2024 auferlegten Gerichtskosten. Mit Schreiben vom 7. April 2025 wies die Kantonsgerichtspräsidentin das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten ab und gewährte ihm eine Frist bis Ende Juni 2025, die offene Zahlung zu leisten.
Am 30. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde am Bundesgericht ein. Diese Eingabe wird vom Bundesgericht als Beschwerde gegen die vorgenannten beiden Entscheide des Kantonsgerichtspräsidiums St. Gallen entgegengenommen. Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
2.
2.1. Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten datiert vom 24. Juli 2024. Der Entscheid wurde gemäss der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post nach Ablauf der Abholfrist an das Kantonsgericht retourniert. Der Entscheid gilt damit am letzten Tag der Abholfrist, 2. August 2024, als zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Mit der Beschwerdeerhebung am 30. Juni 2025, mehr als 10 Monate nach der Eröffnung des Entscheids, hat der Beschwerdeführer die 30-tägige Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG offensichtlich verpasst (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
2.2. Das Schreiben der Kantonsgerichtspräsidentin datiert vom 7. April 2025 und wurde vom Beschwerdeführer nach der Sendungsverfolgung der Post nach einer Verlängerung der Abholfrist am 17. April 2025 in Empfang genommen. Das Schreiben enthält indessen keine Rechtsmittelbelehrung. Ob unter diesen Umständen der Beschwerdefüḧrer mit seiner Eingabe vom 30. Juni 2025 die Beschwerdefrist eingehalten hätte oder ob er, der aus verschiedensten anderen Verfahren vor Bundesgericht den Rechtsmittelweg und die Rechtsmittelfristen bestens kennt, das Schreiben innert der gewöhnlichen 30-tägigen Rechtsmittelfrist hätte anfechten sollen (vgl. BGE 147 IV 145 E. 1.4.5.3), braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn soweit sich die Eingabe gegen das Schreiben der Kantonsgerichtspräsidentin richtet, erfüllt sie die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
2.3. Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten. Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. August 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Brugger D.