Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_13/2025
Urteil vom 14. April 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin,
Einwohnergemeinde C.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Monika Inderbitzin, weitere Verfahrensbeteiligte.
Gegenstand
Ausstand,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung,
vom 26. November 2024 (OG Z 24 17).
Erwägungen:
1.
Zwischen den Beschwerdeführern und der weiteren Verfahrensbeteiligten ist beim Obergericht des Kantons Uri ein Rechtsmittelverfahren hängig. Am 1. September 2024 stellten die Beschwerdeführer ein Ausstandsgesuch gegen B.________, die Präsidentin dieses Gerichts. Sie warfen ihr unter anderem vor, die Parteirollen falsch verteilt und den Verfahrensgegenstand nicht richtig bezeichnet zu haben. Mit Entscheid vom 26. November 2024 wies das Obergericht dieses Ausstandsbegehren ab.
2.
In der Folge ver fassten die Beschwerdeführer eine an das Bundesgericht adressierte Beschwerde in Zivilsachen, die sie am 20. Januar 2025 um 21:15 Uhr bei der Kantonspolizei Nidwalden in Stans einreichten. Am Folgetag überbrachte die Kantonspolizei diese Sendung der Schweizerischen Post, welche sie wieder einen Tag später dem Bundesgericht zustellte.
Am 23. Januar 2025 forderte Präsidialgerichtsschreiber Widmer die Beschwerdeführer auf, sich zur Rechtzeitigkeit ihrer Beschwerde in Zivilsachen zu äussern.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2025 wurde das Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Zugleich wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen. Die Kanzleisekretärin Grandjean unterzeichnete diese Verfügung "[i]m Auftrag des Präsidenten der I. zivilrechtlichen Abteilung".
In der Folge sandten die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine Bestätigung der Kantonspolizei Nidwalden, die den oben dargelegten Ablauf und damit die Rechtzeitigkeit der Beschwerde dokumentierte. Im Weiteren enthielt diese Eingabe eine Ergänzung der Beschwerdebegründung sowie ein Ausstandsgesuch, das sich gegen Abteilungspräsidenten Hurni, Präsidialgerichtsschreiber Widmer und Abteilungssekretärin Grandjean richtete.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
3.
Vorab ist über das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren zu befinden.
3.1. Die Mitwirkung einer Gerichtsperson in einem früheren bundesgerichtlichen Verfahren bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund (Art. 34 Abs. 2 BGG). Eine Ausnahme besteht nur, wenn besondere Umstände auf einen Ausstandsgrund gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG hindeuten (vgl. Urteile 4F_9/2023 vom 12. Januar 2024 E. 2; 2F_34/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 2.2; 6F_28/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 1.3; mit Hinweisen). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG). Unzulässig sind namentlich Ausstandsbegehren, die primär mit der Mitwirkung einer Gerichtsperson an früheren Entscheiden begründet werden, die zuungunsten der gesuchstellenden Partei ausgefallen sind. In einem solchen Fall kann die abgelehnte Gerichtsperson am Entscheid mitwirken, ohne dass die Abteilung gemäss Art. 37 BGG vorgehen müsste (Urteil 4F_9/2024 vom 19. März 2024 E. 2).
3.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, nach Eingang der Beschwerde habe der Präsidialgerichtsschreiber unzulässige Mutmassungen über die Verspätung ihrer Beschwerde angestellt. Weiter habe die Abteilungssekretärin die Beschwerdeführer im Namen des Abteilungspräsidenten zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert, obwohl dieses Verfahren angeblich aussichtslos sei. Und schliesslich habe der Abteilungspräsident ihr Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung direkt abgewiesen, ohne die Verfahrensakten richtig anzusehen.
3.3. Die Beschwerdeführer begründen ihr Ausstandsgesuch mit prozessleitenden Anordnungen, die zu ihrem Nachteil ausgefallen sein sollen. Damit machen sie keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. a-e BGG glaubhaft. Folglich ist auf ihr Ausstandsgesuch nicht einzutreten.
4.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1).
4.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht oder begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
4.2. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 149 III 318 E. 3.1.3; 142 III 364 E. 2.4).
4.3. Die Beschwerdeführer reichten im vorinstanzlichen Verfahren ein Ausstandsgesuch gegen die ein. Das Obergericht wies dieses Gesuch mit der Begründung ab, die Beschwerdeführer hätten darin bloss pauschal die präsidiale Verfahrensleitung kritisiert. Der Präsidentin könne indessen kein ausstandsbegründendes Fehlverhalten vorgeworfen werden. Insbesondere habe sie die Schlichtungsbehörde zutreffend als Vorinstanz und nicht etwas als Beschwerdegegnerin bezeichnet. Im Übrigen sei keiner der in Art. 47 ZPO umschriebenen Ausstandsgründe ersichtlich.
4.4. Die Beschwerdeführer setzen sich mit diesen Erwägungen nicht rechtsgenügend auseinander. Stattdessen schildern sie dem Bundesgericht bloss ihre Sicht der Dinge. Sie machen allgemein gehaltene Ausführungen und rufen diverse Grundrechte an, ohne indessen konkret aufzuzeigen, weshalb genau diese in ihrem Fall einschlägig sein sollen.
5.
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Die Beschwerdeführer werden bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig; sie haften zudem solidarisch (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde C.________ und dem Obergericht des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. April 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Tanner