Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_140/2025  
 
 
Urteil vom 17. September 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, Präsident, 
Gerichtsschreiber Tanner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kostenvorschuss und Rechtsverweigerung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügungen des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 11. Juli 2025 (BEZ.2025.49) und vom 15. Juli 2025 (BEZ.2025.39). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin focht beim Appellationsgericht Basel-Stadt eine Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 18. Juni 2025 an. In diesem Beschwerdeverfahren nahm der Präsident des Appellationsgerichts Basel-Stadt mit Verfügung vom 11. Juli 2025 die vom 9. Juli 2025 datierende Eingabe der Beschwerdeführerin samt Beilagen zu den Akten. Gleichzeitig nahm der Präsident zur Kenntnis, dass die Kostenvorschussverfügung der Beschwerdeführerin am 9. Juli 2025 zugestellt worden sei (Verfahren BEZ.2025.49). 
Weiter reichte die Beschwerdeführerin beim Appellationsgericht Basel-Stadt eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten ein. Mit Verfügung vom 15. Juli 2025 stellte der Präsident fest, dass die Beschwerdeführerin weder den angefochtenen Entscheid eingereicht noch das Verfahren bezeichnet habe, auf welches sich ihre Kritik beziehe. Mangels einer korrekten Verfahrenseinleitung durch die Beschwerdeführerin falle daher das Beschwerdeverfahren ohne Weiteres dahin (Verfahren BEZ.2025.39). 
Gegen diese beiden Verfügungen erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht. 
 
2.  
Ihre Eingabe erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG). 
 
3.  
Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. September 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Tanner