Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_146/2025  
 
 
Urteil vom 8. Oktober 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, Präsident, 
Gerichtsschreiber Dürst. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staat Solothurn, 
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, 
Amthaus 2, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsöffnung; Kostenerlass, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 8. Juli 2025 (ZKERL.2025.5). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Solothurn wies mit Verfügung vom 8. Juli 2025 das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der Gerichtskosten aus einem Rechtsöffnungsverfahren ab. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. August 2025 Beschwerde an das Bundesgericht. Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Weiter beantragt er, es sei ihm eine Fristerstreckung für Ergänzungen seiner Beschwerdebegründung einzuräumen und es sei ihm in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 BGG ein Anwalt zu bestellen. 
Am 28. August 2025 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. Darin beantragt er den Ausstand von Bundesrichterin Kiss und wünscht, es sei Bundesrichter Hurni oder Bundesrichterin May Canellas einzusetzen. Zudem ersucht er um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde. Am 19. August 2024 reichte der Beschwerdeführer ein weitere Eingabe ein. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm eine Fristerstreckung zu gewähren, ist abzuweisen, da gesetzliche Fristen nicht erstreckbar sind (Art. 47 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Es wurde dem Beschwerdeführer bereits in unzähligen früheren Urteilen dargelegt, dass das Mitwirken an früheren Urteilen für sich genommen kein Ausstandsgrund darstellt (Art. 34 Abs. 2 BGG). Dass auf seine Beschwerden meist nicht eingetreten werden kann, hängt mit den gesetzlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung zusammen und bildet keinen Ausstandsgrund. Aus der notorischen Prozessfreudigkeit des Beschwerdeführers vor Bundesgericht ergibt sich zwangsläufig, dass die gleichen Richter einer Abteilung wiederholt mit Fällen des Beschwerdeführers befasst werden. Auf das Ausstandsgesuch ist demnach nicht einzutreten. 
Abgesehen davon steht es dem Beschwerdeführer auch nicht zu, den Spruchkörper selbst auszuwählen. Für Entscheide im vereinfachten Verfahren im Rechtsgebiet der provisorischen und definitiven Rechtsöffnungen ist der Präsident der I. zivilrechtlichen Abteilung zuständig (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 108 Abs. 1 BGG sowie Art. 33 Abs. 1 lit. i BGerR). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer ersucht um Einsetzung eines Anwalts. Soweit er auf eine Einsetzung nach Art. 41 Abs. 1 BGG abzielen sollte, ist nicht ersichtlich, dass er offensichtlich nicht imstande wäre, seine Sache selber zu führen. Das Gesuch ist abzuweisen. 
 
5.  
Die Eingaben des Beschwerdeführers erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG). 
 
6.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2). 
 
7.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihm mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist. 
Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit diesem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um Einsetzung eines Anwalts wird abgewiesen. 
 
3.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
4.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
5.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Oktober 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Dürst