Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_161/2025  
 
 
Urteil vom 15. Oktober 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, Präsident, 
Gerichtsschreiber Dürst. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
État de Vaud, 
1014 Lausanne, 
vertreten durch die Direction générale des affaires institutionnelles et des communes du canton de Vaud (DGAIC), Direction du recouvrement, Notes de frais pénaux, Chemin des Charmettes 9, 1014 Lausanne, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Schaffhausen, Einzelrichterin, 
vom 15. August 2025 (40/2025/17 (19) /A). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 15. August 2025 wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen die Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die Rechtsöffnungsentscheide des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 17. April 2025 (vereinigte Verfahren 40/2025/17/A und 40/2025/19/A) ab. Gegen diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. September 2025 Beschwerde an das Bundesgericht. Er ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, um Absetzung der kantonalen Richter sowie um eine administrative Untersuchung in der Justiz. 
Mit Präsidialverfügung vom 10. September 2025 wies das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde ab. 
Am 15. September 2025 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. Er beantragt darin die Berichtigung der Verfügung vom 10. September 2025, die Feststellung der Nichtigkeit dieser Verfügung und die Weiterleitung der Beschwerde an " la Cour de droit pénal " mit gleichzeitiger Kenntnisnahme einer Rechnung gegenüber diesem Gericht. Darüber hinaus ersucht er erneut um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Kostenerlass aus anderen Gerichtsverfahren. 
 
2.  
Vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid der Vorinstanz hinsichtlich der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. Die Erste zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts ist hierzu zuständig (Art. 33 Abs. 1 lit. i BGerR). Die zahlreichen Anträge des Beschwerdeführers erweisen sich in weiten Teilen als offensichtlich unzulässig, da ihnen der Zusammenhang zum vorliegenden Anfechtungsgegenstand fehlt. 
 
3.  
Enthält das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor. Der Beschwerdeführer moniert ein Fehler in der vorinstanzlichen Fallnummerierung im Rubrum der Verfügung vom 10. September 2025. Dieses geringfügige Kanzleiversehen betrifft nicht das Dispositiv und unterliegt damit nicht der Berichtigung. 
 
4.  
Die Eingaben des Beschwerdeführers erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG). 
 
5.  
Das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2). 
 
6.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Oktober 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Dürst