Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_191/2025  
 
 
Urteil vom 9. Dezember 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, Präsident, 
Gerichtsschreiber Tanner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Leasingvertrag, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 25. September 2025 (LF250089-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer reichte am 3. August 2025 beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirks Dielsdorf ein Massnahmebegehren ein. Darin stellte er folgenden Antrag: Es sei der Gesuchsgegnerin zu verbieten, seinen geleasten BMW ohne vorgängige gerichtliche Verfügung, insbesondere ohne vollstreckbaren Entscheid, in Besitz zu nehmen, abzuschleppen oder sonst wie zu entfernen oder zu verwerten, insbesondere unter Berufung auf die unwirksame Kündigung vom 25. Juli 2025. Der Beschwerdeführer ergänzte sein Massnahmebegehren mit Eingaben vom 11. und 28. August 2025. Das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirks Dielsdorf wies mit Urteil vom 29. August 2025 dieses Massnahmebegehren samt Ergänzungen ab. 
Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 25. September 2025 auf eine vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobene Berufung nicht ein. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2025 Beschwerde an das Bundesgericht. Am 5. Oktober 2025 reichte er einen Nachtrag zu seiner Beschwerde ein. 
Mit Präsidialverfügung vom 7. Oktober 2025 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. 
Am 17. Oktober 2025 ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege und - soweit erforderlich - um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Am 23. Oktober 2025 reichte er Beilagen zu diesem Gesuch ein. 
Mit Schreiben vom 12. November 2025 teilte das Bezirksgericht Hochdorf (Kanton Luzern) dem Bundesgericht mit, dass über den Beschwerdeführer am 9. Oktober 2025 der Konkurs eröffnet worden sei. 
 
2.  
Das bundesgerichtliche Verfahren ist trotz hängigem Konkursverfahren praxisgemäss nicht in Anwendung von Art. 207 SchKG zu sistieren (vgl. Urteil 4A_505/2020 vom 18. November 2020 E. 2 mit Hinweisen). 
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2025 erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG). 
 
3.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). 
Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Dezember 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Tanner