Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_192/2024  
 
 
Urteil vom 3. März 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, Präsident, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Krepper, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kostenvorschuss, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. Dezember 2024 (ZR.2024.17). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Verfügung vom 26. März 2024 setzte das Obergericht des Kantons Thurgau dem Beschwerdeführer in einem von diesem eingeleiteten Beschwerdeverfahren Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- an. 
Mit Verfügung vom 16. April 2024 setzte das Obergericht dem Beschwerdeführer eine Nachfrist an, verbunden mit der Androhung, dass bei Ausbleiben des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. 
Mit Urteil 4D_84/2024 vom 26. Juni 2024 trat das Bundesgericht auf eine vom Beschwerdeführer gegen die Verfügungen des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. März 2024 und 16. April 2024 eingereichte Beschwerde nicht ein. 
Mit Verfügung vom 4. Juli 2024 räumte das Obergericht des Kantons Thurgau dem Beschwerdeführer eine letzte Nachfrist von fünf Tagen ein, um den Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten, verbunden mit der Androhung, andernfalls werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. 
Mit Urteil 4D_118/2024 vom 20. November 2024 trat das Bundesgericht auf eine vom Beschwerdeführer gegen die obergerichtliche Verfügung vom 4. Juli 2024 erhobene Beschwerde nicht ein. 
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 setzte das Obergericht des Kantons Thurgau dem Beschwerdeführer eine allerletzte Nachfrist von fünf Tagen an, um den auferlegten Kostenvorschuss zu bezahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. 
Mit Eingabe vom 11. Dezember erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, die obergerichtliche Verfügung vom 2. Dezember 2024 mit Beschwerde anfechten zu wollen. 
Am 12. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine Beschwerdeergänzung ein und stellte zudem ein Ausstandsgesuch gegen Bundesrichterin Monique Jametti. 
Am 13. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine weitere Beschwerdeergänzung ein und stellte zudem ein Revisionsgesuch gegen das Urteil 4D_118/2024 vom 20. November 2024. 
Mit Schreiben vom 17. Januar 2025 teilte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe vom 13. Dezember 2024, soweit er damit die Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 20. November 2024 verlange, den formellen Anforderungen an ein Revisionsgesuch in keiner Weise genüge, weshalb auf die Eröffnung eines Revisionsverfahrens mit Kostenfolgen verzichtet werde. 
Am 5. Februar 2025 erfolgte eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1). 
 
2.1. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, mit denen weder über die Zuständigkeit noch über Ausstandsbegehren entschieden wurde (vgl. Art. 92 BGG), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 117 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 117 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1; 133 III 629 E. 2.3.1).  
Ficht die beschwerdeführende Partei einen Entscheid bezüglich eines Kostenvorschusses oder einer Sicherheit für die Parteientschädigung an, die im Gesetz vorgesehen sind, und beruft sie sich darauf, der Zugang zum Gericht sei ihr verwehrt, muss sie in der Beschwerdebegründung aufzeigen, dass ihr dieser Nachteil tatsächlich droht, da sie finanziell nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss oder die Sicherheit zu leisten (BGE 142 III 798 E. 2.3 und insbesondere E. 2.3.4). 
 
2.3. Bei der angefochtenen Verfügung des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. Dezember 2024 handelt es sich um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde nach Art. 117 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (die Ausnahme von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt ausser Betracht). Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, inwiefern ihm ein Nachteil rechtlicher Natur drohen soll, der auch durch einen für ihn günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden könnte. Insbesondere zeigt er nicht konkret auf, dass er finanziell nicht in der Lage wäre, den ihm mit der angefochtenen Verfügung angesetzten Kostenvorschuss zu leisten. Die Eintretensvoraussetzungen sind daher offensichtlich nicht erfüllt.  
Die vom Beschwerdeführer abgelehnte Bundesrichterin wirkt am vorliegenden Urteil im Übrigen nicht mit, weshalb das gegen sie gerichtete Ausstandsgesuch gegenstandslos ist. 
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos wird. Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. März 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann