Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_195/2025  
 
 
Urteil vom 18. Dezember 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, Präsident, 
Gerichtsschreiber Dürst. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staat Zürich und Politische Gemeinde B.________, vertreten durch Steueramt B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 25. August 2025 (RT250127-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Beschluss vom 25. August 2025 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die vom Beschwerdeführer gegen das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 5. Juni 2025 Urteil angestrengte Beschwerde nicht ein. Gegen dieses Urteil erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Oktober 2025 Beschwerde an das Bundesgericht. 
 
2.  
Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 14. Oktober 2025 auf, spätestens am 29. Oktober 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Oktober 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 17. November 2025 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Am 17. November 2025 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. Er beschwert sich darin über die Kostenvorschussrechnung und führt an, die Gerichtsgebühren seien "wegen fortgesetzter Gewalt" storniert. Er hat indessen den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet. 
 
3.  
 
3.1. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 17. November 2025 das Bundesgericht sinngemäss um Verzicht auf die Erhebung des Gerichtskostenvorschusses für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht, kann diesem Gesuch nicht entsprochen werden, da keine besonderen Gründe im Sinne von Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BGG für einen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses vorliegen.  
 
3.2. Auch wäre der Eingabe vom 17. November 2025 kein Erfolg beschieden, wenn sie als Gesuch um Wiedererwägung der Kostenvorschussverfügung verstanden würde: Nach Art. 32 Abs. 3 BGG sind Verfügungen des Instruktionsrichters nicht anfechtbar. Möglich ist einzig, um eine Wiedererwägung von prozessleitenden Verfügungen zu ersuchen, sofern neue tatsächliche Aspekte vorgebracht werden. Allerdings kann dabei die Bestimmung von Art. 32 Abs. 3 BGG nicht umgangen werden, indem im Kleide eines Wiedererwägungsgesuchs Kritik am Inhalt und an den Entscheidgründen einer verfahrensleitenden Verfügung geübt wird, ohne neue tatsächliche Aspekte einzubringen, die geeignet sind, zu einem anderen Entscheid zu führen. Die Zulassung eines so begründeten Wiedererwägungsgesuchs würde dazu führen, dass die Bestimmung von Art. 32 Abs. 3 BGG unterlaufen würde und toter Buchstabe bliebe (Urteil 4A_76/2023 vom 28. Juni 2023 E. 2 mit Hinweisen). In seiner Eingabe kritisiert der Beschwerdeführer lediglich den Inhalt der bundesgerichtlichen Kostenvorschussverfügungen, ohne aber neue tatsächliche Aspekte im gerade genannten Sinn einzubringen.  
 
3.3. Es bleibt damit dabei, dass der Beschwerdeführer vor Bundesgericht den Kostenvorschuss zu leisten hat.  
 
4.  
Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG (androhungsgemäss) gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten. 
 
5.  
Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt. 
 
6.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Dezember 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Dürst