Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_201/2024
Urteil vom 4. März 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Fürsprecherin Andrea-Ursina Bieri-Müller,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
vom 28. November 2024 (BEK 2024 98).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Verfügung vom 25. April 2024 erteilte das Bezirksgericht Höfe der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Höfe gegen die Beschwerdeführerin die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 6'482.55 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Juli 2023.
1.2. Mit Verfügung vom 28. November 2024 trat das Kantonsgericht Schwyz mangels rechtsgenüglicher Begründung auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht ein.
1.3. Mit elektronischer Eingabe vom 27. Dezember 2024 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 28. November 2024 führen zu wollen.
2.
2.1. Mit Präsidialverfügung vom 31. Dezember 2024 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, spätestens am 16. Januar 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- für das bundesrechtliche Verfahren einzuzahlen.
2.2. Da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, wurde der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 21. Januar 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 5. Februar 2025 angesetzt unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG).
3.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2025 hat das Bezirksgericht Höfe über die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 6. Februar 2025, 15 Uhr, den Konkurs eröffnet.
Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig. Das bundesgerichtliche Verfahren ist deshalb ungeachtet des Konkurses der Beschwerdeführerin nicht gemäss Art. 207 SchKG zu sistieren (vgl. Urteile 4A_661/2020 vom 12. Februar 2021; 4A_136/2020 vom 26. Mai 2020; 4A_64/2016 vom 3. Juni 2016).
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin hat am 27. Dezember 2024 ihre Beschwerde dem Bundesgericht gemäss den Vorgaben des Bundesgerichtsgesetzes und des Reglements des Bundesgerichts vom 20. Februar 2017 über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien und Vorinstanzen (SR 173.110.29) über die anerkannte Zustellplattform PrivaSphere zugestellt. Sie hat eine elektronische Zustelladresse mit ihrem öffentlichen kryptographischen Schlüssel angegeben und durch die elektronische Eingabe ihr Einverständnis erklärt, dass Zustellungen durch das Bundesgericht auf dem elektronischen Weg erfolgen (Art. 39 Abs. 2, Art. 60 Abs. 3 BGG ).
4.2. Das Bundesgericht hat die Verfügung betreffend den Kostenvorschuss vom 31. Dezember 2024 und die Verfügung betreffend die Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses vom 21. Januar 2025 der Beschwerdeführerin über die Zustellplattform PrivaSphere an ihre bekanntgegebene elektronische Zustelladresse zuzustellen versucht. Die Plattform erstellte keine Quittung. Stattdessen meldete die Zustellplattform, dass die Beschwerdeführerin keine Mitteilungen mehr von der Absenderadresse des Bundesgerichts erhalten wolle (" Der Empfänger 'info@.....ch' wünscht, von Ihnen keine Mitteilungen zu erhalten "). Der Beschwerdeführer hat somit die Absenderadresse des Bundesgerichts bewusst zur Liste der gesperrten Absenderadressen hinzugefügt. Diese mutwillige Vereitelung der elektronischen Zustellung widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben im Prozess und ist mit einer ungerechtfertigten Annahmeverweigerung gleichzusetzen. Damit gelten die Verfügungen vom 31. Dezember 2024 und vom 21. Januar 2025 als zugestellt.
4.3. Die Beschwerdeführerin hat den ihr auferlegten Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Nachfrist bis zum 5. Februar 2025 nicht geleistet. Gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
5.
Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 2 zweiter Satz BGG).
Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, und dem Konkursamt Höfe schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. März 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst