Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_202/2024, 4D_203/2024, 4D_204/2024
Urteil vom 29. Januar 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
4D_202/2024, 4D_203/2024
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse,
Beschwerdegegnerin,
4D_204/2024
Kantonsgericht von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsöffnung, unentgeltliche Rechtspflege,
Verfassungsbeschwerden gegen die Entscheide des Kantonsgerichts von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, vom 25. November 2024
(KSK 24 90, KSK 24 91, KSK 24 92).
Sachverhalt:
A.
A.a. Mit Entscheid vom 9. Oktober 2024 erteilte das Regionalgericht Surselva der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Surselva gegen den Beschwerdeführer definitive Rechtsöffnung für Akontobeiträge der AHV für das zweite Quartal 2024 im Betrag von Fr. 136.95 nebst Zins zu 5 % seit dem 13. September 2024 sowie für Fr. 1.35 Verzugszins. Es stützte sich als Rechtsöffnungstitel auf die Verfügung betreffend die provisorische Beitragsrechnung für das Jahr 2024, die von der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 8. Februar 2024 eröffnet und deren Rechtskraft bescheinigt wurde.
A.b. Mit Entscheid vom 25. November 2024 wies das Kantonsgericht von Graubünden eine vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Regionalgerichts Surselva vom 9. Oktober 2024 eingereichte Beschwerde ab (Verfahren KSK 24 91).
A.c. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden vom 25. November 2024 erheben zu wollen (Verfahren 4D_202/2024). Er stellte zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
B.
B.a. Mit Entscheid vom 7. Oktober 2024 erteilte das Regionalgericht Surselva der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Surselva gegen den Beschwerdeführer definitive Rechtsöffnung für Akontobeiträge der AHV für das erste Quartal 2024 im Betrag von Fr. 136.95 nebst Zins zu 5 % seit dem 5. September 2024 sowie für Fr. 2.95 Verzugszins. Es stützte sich als Rechtsöffnungstitel auf die Verfügung betreffend die provisorische Beitragsrechnung für das Jahr 2024, die von der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 8. Februar 2024 eröffnet und deren Rechtskraft bescheinigt wurde.
B.b. Mit Entscheid vom 25. November 2024 wies das Kantonsgericht von Graubünden eine vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Regionalgerichts Surselva vom 7. Oktober 2024 eingereichte Beschwerde ab (Verfahren KSK 24 90).
B.c. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden vom 25. November 2024 erheben zu wollen (Verfahren 4D_203/2024). Er stellte zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
C.
C.a. Mit Verfügung vom 25. November 2024 wies das Kantonsgericht von Graubünden das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in den Verfahren KSK 24 90 und KSK 24 91 ab (Verfahren KSK 24 92).
C.b. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden vom 25. November 2024 erheben zu wollen (Verfahren 4D_204/2024). Er stellte zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1). Zwar richten sich die drei Beschwerden vorliegend nicht gegen denselben Entscheid, doch stehen sie in einem engen sachlichen Zusammenhang und betreffen ähnliche oder gleiche Rechtsfragen. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 4D_202/2024, 4D_203/2024 und 4D_204/2024 zu vereinigen.
2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).
2.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.
2.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1. Die Vorinstanz erwog, es liege für die Verfügung betreffend provisorische Beitragsrechnung für das Jahr 2024 eine Rechtskraftbescheinigung vor. Gegen diese Verfügung sei keine Einsprache erhoben worden, obwohl die Verfügung eine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe. Der Beschwerdeführer hätte den eingewendeten Erlass der Beiträge durch Urkunden, d.h. durch eine Erlassverfügung, nachweisen müssen. Das habe er nicht getan und hätte es auch nicht tun können, da die Erlassgesuche abgelehnt worden seien. Der blosse Umstand, dass er Erlassgesuche gestellt habe, hindere die Betreibung gestützt auf die in Rechtskraft erwachsene Betragsverfügungen nicht.
3.2. Die Vorinstanz wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Begründung ab, dass gestützt auf die Vermögenssituation des Beschwerdeführers der den Notgroschen von Fr. 10'000.-- übersteigenden Betrag für die Finanzierung der Gerichtskosten von total Fr. 300.-- (2x Fr. 150.--) für die beiden Beschwerdeverfahren ausreichend sei und die Rechtsbegehren ausserdem auch aussichtslos seien.
4.
Den subsidiären Verfassungsbeschwerden vor Bundesgericht kann somit nur Erfolg beschieden sein, wenn der Beschwerdeführer hinreichend begründet, inwiefern die Vorinstanz in Anwendung der Voraussetzungen an eine Einwendung gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG und der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO verfassungsmässige Rechte verletzt hätte. Der Beschwerdeführer schildert indes über weite Strecken unzulässigerweise seine eigene Sicht der Dinge zu seiner selbständigen Erwerbstätigkeit und zum Gesuch um Erlass der AHV-Beitragsleistungen und wirft der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Ablehnung der Erlassgesuche Willkür vor. Er unterlässt es indessen, sich hinreichend mit den Erwägungen der angefochtenen Entscheide auseinanderzusetzen; er hält der Vorinstanz einzig vor, die Erlassgesuche "ignoriert" zu haben, was offensichtlich unzutreffend ist. Inwiefern die Vorinstanz verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll, indem sie die Voraussetzungen eines Erlasses von AHV-Beitragsleistungen im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens nicht prüfte, begründet der Beschwerdeführer nicht. Zur Ablehnung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren enthalten die Eingaben des Beschwerdeführer ebenfalls keine hinreichende Begründung.
Der Beschwerdeführer verfehlt damit die gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Auf die Beschwerden ist somit im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
5.
Die Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die bundesgerichtlichen Verfahren sind abzuweisen, weil die Beschwerden von vornherein aussichtslos waren (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Die Verfahren 4D_202/2024, 4D_203/2024 und 4D_204/2024 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Januar 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst