Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4F_18/2025  
 
 
Urteil vom 26. Juni 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, Präsident, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichterin May Canellas, 
Gerichtsschreiber Brugger D. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Staat Zürich und Politische Gemeinde B.________, vertreten durch das Steueramt der Stadt B.________, Gesuchsgegner, 
 
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich. 
 
Gegenstand 
Revision, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 2. April 2025 
(4D_35/2025 [Beschluss und Urteil RT240203-O/U]). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil vom 27. November 2024 erteilte das Bezirksgericht Dietikon den Gesuchsgegnern in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts X.________ die definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'068.45 nebst 4.5 % Zins seit 20. März 2024, Fr. 10.35 und Fr. 6.55. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsteller Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich und beantragte die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Mit Beschluss und Urteil vom 17. Januar 2025 wies das Obergericht die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Auf die dagegen vom Gesuchsteller erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 4D_35/2025 vom 2. April 2025 im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 27. Mai 2025 beantragt der Gesuchsteller, das Urteil 4D_35/2025 sei in Revision zu ziehen. Eventualiter sei die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen. Auf die Einholung von Vernehmlassungen zum Revisionsgesuch wurde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen das Urteil 4D_35/2025 vom 2. April 2025 kann weder Beschwerde in Zivilsachen (Art. 75 BGG), noch subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 114 BGG i.V.m. Art. 75 BGG) erhoben werden. Urteile des Bundesgerichts können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden und eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann aber auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 - 123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 149 III 93 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1). Entsprechend wird die Eingabe des Gesuchstellers als Revisionsgesuch gegen das Urteil 4D_35/2025 entgegen genommen. Auf die vom Gesuchsteller eventualiter erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Rechtsschriften müssen die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 147 III 238 E. 1.2.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). In einem Revisionsgesuch ist dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen. Dabei genügt es nicht, das Vorliegen eines Revisionsgrunds einfach zu behaupten, vielmehr muss dargetan werden, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteil 4F_2/2020 vom 13. Mai 2020 E. 1 mit Hinweisen). 
 
3.  
Der Gesuchsteller beruft sich auf die Revisionsgründe nach Art. 121 lit. c und Art. 121 lit. d BGG
 
3.1. Das Bundesgericht ist im beanstandeten Urteil 4D_35/2025 auf die Beschwerde des Gesuchstellers nicht eingetreten, da dieser die Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllte. Ein Nichteintreten auf eine Beschwerde führt wesensgemäss direkt zum Abschluss des Verfahrens, ohne dass die Angelegenheit in der Sache überprüft wird. Daher kann zum Vornherein kein Revisionsgrund im Sinne Art. 121 lit. c BGG gegeben sein, wenn das Bundesgericht bei einem Nichteintreten auf eine Beschwerde die darin materiell (zur Sache) gestellten Anträge nicht behandelt (Urteil 4F_6/2025 vom 8. Mai 2025 E. 3.1).  
 
3.2. Es ist auch nicht korrekt, wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass das Bundesgericht insbesondere die in den Akten liegende Verlustbescheinigung (Beilage 3) nicht beachtet habe. Entgegen seinem Vorbringen hat das Bundesgericht im beanstandeten Urteil seine Beschwerdeschrift samt Beilagen sehr wohl berücksichtigt (vgl. Urteil 4D_35/2025 vom 2. April 2025 E. 1), ist auf aber seine Beschwerde nicht eingetreten. Dass das Bundesgericht seine Vorbringen nicht so würdigte und beurteilte, wie er das wünschte, erfüllt keinen Revisionsgrund (Urteile 4F_8/2024 vom 18. April 2024 E. 1.2; 4F_2/2024 vom 23. Februar 2024 E. 2.2; je mit Hinweisen). Ebenso wenig eröffnet die Revision dem Gesuchsteller die Möglichkeit, einen Entscheid, den er in rechtlicher Hinsicht für unrichtig hält, neu beurteilen zu lassen (Urteile 4F_8/2024 vom 18. April 2024 E. 1.2; 4F_2/2024 vom 23. Februar 2024 E. 2.2; je mit Hinweisen). Soweit er inhaltliche Kritik am Urteil 4D_35/2025 übt, insbesondere eine Verletzung von Art. 5, 9, 26, 29 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK, des "Legalitätsprinzips" und Art. 9 ZGB rügt, ist er nicht zu hören.  
 
 
3.3. Nach dem Ausgeführten ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.  
 
4.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil das Revisionsgesuch als von Vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2). 
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Gesuchsgegnern ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
3.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Juni 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger D.