Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4F_2/2025  
 
 
Urteil vom 24. März 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, Präsident, 
Bundesrichter Denys, Rüedi, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ Europe Sàrl, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Keller, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung 
Hirschengraben 16, 6003 Luzern. 
 
Gegenstand 
Revision, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7. November 2024 
(4A_348/2024 [Urteil 1B 23 41]). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
In einem Gerichtsverfahren zwischen der B.________ AG (Gesuchsgegnerin) und der A.________ Europe Sàrl (Gesuchstellerin) war strittig, welchen Satz diese für ihre Provision in Anschlag bringen könne. Die Gesuchstellerin berief sich auf ein "Intermediary Agreement", das vor ihrer Gründung geschlossen worden war. Diesen Agenturvertrag habe sie übernommen und weitergeführt. 
 
B.  
Die kantonalen Gerichte erachteten das "Intermediary Agreement" (und den darin vereinbarten Provisionssatz von 4.5 %) nicht für einschlägig, da keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Vertragsübernahme bestünden. Sie setzten die Höhe der geschuldeten Vergütung ohne Rücksicht auf das "Intermediary Agreement" fest. Die dagegen von der Gesuchstellerin erhobene Beschwerde in Zivilsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 4A_348/2024 vom 7. November 2024 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Die Gesuchstellerin stellt einen Antrag auf Revision des Urteils 4A_348/2024 auf der Grundlage von Art. 121 BGG, Art. 29 BV und Art. 6 EMRK. Sie ersucht, den Fall durch ein anderes Kollegium von Beteiligten prüfen zu lassen, um eine vollständige Unparteilichkeit zu gewährleisten. Sie beantragt im Wesentlichen festzustellen, dass sie ihre Beschwerdepunkte in ihren früheren Schriftsätzen hinreichend, den verfahrensrechtlichen Anforderungen entsprechend dargelegt habe, und in der Sache, den Provisionssatz auf 4.5 % festzusetzen. Mit separater Eingabe ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht. Mit nachträglicher Eingabe vom 16 Februar 2025 (Postaufgabe 17. Februar 2025) ergänzt sie in einer französischen und einer deutschen Version das Revisionsbegehren in einem Punkt. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Den Antrag, den Fall durch ein anderes Kollegium prüfen zu lassen, begründet die Gesuchstellerin mit der dem Beklagten [sic] eingeräumten Frist, deren Begründung unklar geblieben sei, mit der Verweigerung der aufschiebenden Wirkung, obwohl die Beschwerdeführerin offensichtlich die Voraussetzungen dafür erfüllt habe, sowie damit, dass die Entscheidung vom 7. November 2024 ohne ausführliche Begründung getroffen worden sei und den grundlegenden Prinzipien von Transparenz und Fairness widerspreche sowie mit der Zurückweisung der Beschwerde mit der Begründung, sie sei appellatorisch, ohne dass diese Einstufung aus einer eingehenden Analyse ihres Inhalts hervorgehe. 
 
1.1. Die beiden ersten Punkte führt die Gesuchstellerin nicht weiter aus, so dass es sich um blosse Behauptungen handelt. Dies genügt den Begründungsanforderungen nicht.  
Weshalb die Gesuchstellerin den Entscheid des Bundesgerichts für unzulänglich hält, legt sie ausführlich dar - das bildet den wesentlichen Teil des Revisionsgesuchs. Gerichtliche Verfahrensfehler können aber nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Es müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Es müssen besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 138 IV 142 E. 2.3). Diesen Schweregrad erreichen die dem Bundesgericht vorgeworfenen Fehler nicht. Eine spezielle Besetzung des Gerichts ist nicht geboten. 
Die Vorwürfe sind zudem unbegründet. Das Bundesgericht hat die Vorbringen der Gesuchstellerin analysiert und erkannt, dass sie zwar Umstände vorträgt, die für eine konkludente Vertragsübernahme sprechen, aber über die Punkte (wie den Formvorbehalt und die Tatsache, dass sie selbst ihren Rechnungen zum Teil nicht die im Agreement festgelegten Ansätze zugrundelegt hat), die dagegen sprechen, hinweggeht, ohne sie überzeugend zu entkräften. Im Beschwerdeverfahren hatte die beweisbelastete Gesuchstellerin das Bundesgericht aber nicht einfach (wie eine Appellationsinstanz) von ihrer Version der Geschehnisse zu überzeugen, sondern darzulegen, dass es im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, Zweifel an der Anwendbarkeit des von ihr behaupteten Provisionssatzes zu haben. Es ist aber nicht offensichtlich unhaltbar, derartige Zweifel zu hegen, wenn die Gesuchstellerin selbst zum Teil zu einem anderen Ansatz abgerechnet hat. Dass sie diese Rechnung als solche über einen Teilbetrag und Anzahlung bezeichnet, macht solche Zweifel nicht willkürlich, zumal die Rechnung keinen Hinweis auf den Teilzahlungscharakter enthält, was gegen eine Teilzahlung spricht. Damit wird das Ergebnis (Beweislosigkeit) nicht als willkürlich ausgewiesen und ist die Kritik appellatorisch. Sie setzt eine Prüfungsbefugnis voraus, die dem Bundesgericht nicht zukommt. 
 
1.2. Auch soweit die Gesuchstellerin einen "Durchgriff" verlangt, ist die Beherrschung durch einen Mehrheitsaktionär lediglich eine der Voraussetzungen für einen Durchgriff. Er greift nur, falls die Unterscheidung zwischen juristischer Person und dem hinter ihr stehenden, alles beherrschenden Aktionär eine juristische Fiktion darstellt, die den realen Gegebenheiten in keiner Weise entspricht (BGE 149 III 145 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Das ist nicht der Fall, wenn es darum geht, ob ein Provisionssatz zur Anwendung kommt, von dessen Anwendbarkeit die Gesuchstellerin selbst allenfalls nicht ausgegangen ist. Auch hier wäre eine überzeugende Erklärung für die abweichende Rechnung (beziehungsweise das Fehlen eines Hinweises auf den Teilzahlungscharakter) notwendig.  
 
2.  
Nach dem von der Gesuchstellerin angerufenen Art. 121 BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn: a. die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; b. das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; c. einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind oder d. das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. 
 
2.1. Die Gesuchstellerin kritisiert den Entscheid des Bundesgerichts. Sie hält ihre Rügen nicht für appellatorisch, sondern für begründet. Einen Revisionsgrund nach Art. 121 BGG macht sie damit nicht geltend. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs würde, selbst wenn der Vorwurf zuträfe, für sich allein keinen Revisionsgrund darstellen. Soweit die Gesuchstellerin mit ihren in E. 1 hiervor wiedergegebenen Ausführungen nicht nur eine Neubesetzung verlangt, sondern geltend machen wollte, die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand seien verletzt worden, bringt sie keine krassen Verfahrensfehler vor, die auf Befangenheit schliessen liessen, sondern übt in einem Revisionsverfahren nicht zu hörende Kritik am Entscheid des Bundesgerichts, ohne einen Revisionsgrund darzutun.  
 
2.2. Darüber hinaus macht die Gesuchstellerin geltend, sie habe gerade am 6. Januar 2025 entdeckt, dass die Gemeinde C.________ im Dezember 2021 Eigentümerin der in C.________ gelegenen Industrieanlagen der B.________ AG geworden sei. Diese Anlagen würden nun von der Gemeinde gemietet (Quelle: Wikipedia). Sie sei im vergangenen Jahr über diese Tatsache informiert worden, nicht aber über die Tatsache, dass dies im Jahr 2021 geschehen sei, was als relevante neue Tatsache betrachtet werden könne, da die wirtschaftliche Verbindung zwischen der Gemeinde und dem Bezirksgericht Hochdorf als lokalem Justizorgan als Gefährdung der in Art. 30 BV und Art. 6 EMRK geforderten Unabhängigkeit und Unparteilichkeit angesehen werden müsse. Unter diesen Umständen hätte das Bezirksgericht auf der Grundlage von Art. 47 ZPO in den Ausstand treten müssen, um den Weg für ein unabhängiges Gericht frei zu machen.  
 
2.2.1. Auch damit macht die Gesuchstellerin keinen Revisionsgrund nach Art. 121 BGG geltend. Die in Art. 121 lit. a BGG genannten Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand beziehen sich grundsätzlich auf die Regeln des BGG (ESCHER, in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 121 BGG; vgl. auch die Regelung in Art. 136 lit. a OG [BS 3 569], die inhaltlich in das BGG übernommen wurde: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4352 Ziff. 4.1.6.1), nicht auf das Verfahren vor kantonalen Instanzen.  
 
2.2.2. Damit könnte sich nur die Frage stellen, ob sich die Gesuchstellerin, obwohl sie ihn nicht erwähnt, auf den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG berufen möchte, der einer Partei in Zivilsachen zur Verfügung steht, die nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte (unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind). Die Gesuchstellerin räumt aber selbst ein, dass sie über die Fakten im Wesentlichen bereits früher unterrichtet worden sei (ausser über das Datum). Damit hätte sie aber schon in diesem Moment Anlass gehabt, abzuklären, ob die Geschehnisse einen für sie relevanten Zeitraum betrafen. Zudem handelt es sich um blosse Behauptungen. Der pauschale Verweis auf Wikipedia ohne konkrete Internetadresse ist schon formell ungenügend. Auch die in der nachträglichen Eingabe genannten Gründe für den Anschein der Befangenheit (die Anhörung vom 21. Januar 2021 habe in der Gemeindebibliothek stattgefunden - einem von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Raum, der sich direkt gegenüber der Fabrik befinde und wirtschaftlich mit der Gesuchsgegnerin verbunden sei -) sind objektiv nicht geeignet, Zweifel an der Unabhängigkeit der Gerichtsinstanz zu wecken, zumal die Gesuchstellerin selbst ausführt, es bestehe kein direkter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Gemeinde und dem Bezirksgericht.  
 
2.3. Das Revisionsbegehren ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Die Gesuchstellerin übt Kritik am zu revidierenden Entscheid und ruft nicht rechtsgenügend einen Revisionsgrund an. Mit Blick darauf war das Revisionsbegehren von vornherein aussichtslos, so dass dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unabhängig von den übrigen Voraussetzungen nicht entsprochen werden kann. Die Gesuchstellerin wird kostenpflichtig. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da keine Vernehmlassung eingeholt wurde.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsbegehren wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. März 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak