Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4F_21/2025
Urteil vom 9. September 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Brugger D.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Kanton Nidwalden,
Finanzverwaltung,
vertreten durch die Gerichtskasse Nidwalden, Gesuchsgegner,
Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen,
Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans.
Gegenstand
Revision,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 6. Juni 2025
(4D_77/2025 [Urteil BAZ 25 2]).
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil 4D_77/2025 vom 6. Juni 2025 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde des Gesuchstellers im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein. Gegen dieses Urteil reichte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 28. Juni 2025 eine "Subsidiäre Verfassungsbeschwerde" ein. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.
Erwägungen:
1.
Gegen das Urteil 4D_77/2025 vom 6. Juni 2025 kann weder Beschwerde in Zivilsachen (Art. 75 BGG), noch subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 114 BGG i.V.m. Art. 75 BGG) erhoben werden. Urteile des Bundesgerichts können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden und eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann aber auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 - 123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 149 III 93 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1).
Entsprechend wird die Eingabe des Gesuchstellers als Revisionsgesuch gegen das Urteil 4D_77/2025 entgegen genommen. Auf die vom Gesuchsteller erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Rechtsschriften müssen die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 147 III 238 E. 1.2.1). In einem Revisionsgesuch ist dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen. Dabei genügt es nicht, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten; vielmehr muss dargetan werden, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteil 4F_22/2025 vom 4. August 2025 E. 2).
3.
Diesen Begründungsanforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers offensichtlich nicht. Er kritisiert darin die Nidwalder Gerichte und schildert insbesondere seine Sicht der Dinge, wonach die Entscheide von Kantons- und Obergericht Nidwalden sowie "alle Folgeentscheide" nichtig seien. Der Gesuchsteller beruft sich hingegen nicht auf einen Revisionsgrund nach Art. 121 - 123 BGG , geschweige denn zeigt er rechtsgenüglich auf, inwiefern bezüglich dem Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 2025 ein Revisionsgrund vorliegen soll (Erwägung 2). Das Revisionsgesuch ist somit nicht rechtsgenügend begründet, weshalb darauf - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 127 BGG) - nicht einzutreten ist.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuchsgegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren mangels Einholens einer Vernehmlassung kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde und auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. September 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Brugger D.