Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4F_27/2025  
 
 
Urteil vom 15. September 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, Präsident, 
Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Dürst. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Kanton Basel-Stadt, 
vertreten durch die 
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Rechtsdienst, 
Gesuchsgegner, 
 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, 
Bäumleingasse 1, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Revision, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 27. Mai 2025 (4D_59/2025 [Entscheid BEZ.2024.73 (78)]). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Entscheid vom 14. Oktober 2024 erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem Gesuchsgegner definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Basel-Stadt für eine Steuerforderung von Fr. 4'012.-- nebst Zins zu 4.75% seit 26. Februar 2024, für Gebühren von Fr. 130.-- sowie für aufgelaufene Zinsen von Fr. 48.85. Mit Entscheid vom 6. Februar 2025 wies das Appellationsgericht Basel-Stadt die Beschwerde der Gesuchstellerin gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 14. Oktober 2024 ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde der Gesuchstellerin trat das Bundesgericht mit Urteil 4D_59/2025 vom 27. Mai 2025 nicht ein, da die Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügte. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 15. Juli 2025 erhebt die Gesuchstellerin gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 27. Mai 2025 eine "Einsprache". Die Eingabe wurde vom Bundesgericht als Revisionsgesuch entgegen genommen. 
Am 23. August 2025 reichte die Gesuchstellerin eine weitere Eingabe ein und stellte darin ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Auf das Einholen von Vernehmlassungen zum Revisionsgesuch wurde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden und eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann aber auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 bis Art. 123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 149 III 93 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1).  
 
 
1.2. Rechtsschriften müssen die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 147 III 238 E. 1.2.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG).  
In einem Revisionsgesuch ist dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen. Dabei genügt es nicht, das Vorliegen eines Revisionsgrunds einfach zu behaupten, vielmehr muss dargetan werden, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteil 4F_17/2024 vom 6. Februar 2025 E. 1.2 mit Hinweis). 
 
2.  
Die Eingabe der Gesuchstellerin genügt diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Sie erklärt im Wesentlichen, dass das Bundesgerichtsurteil vom 27. Mai 2025 und das diesem zugrunde liegende Rechtsöffnungsverfahren vor den Vorinstanzen erhebliche Verfahrensmängel aufweise und insbesondere verschiedene verfassungsmässige Rechte verletze. Die Gesuchstellerin beruft sich hingegen nicht auf einen Revisionsgrund nach Art. 121 - Art. 123 BGG, geschweige denn zeigt sie rechtsgenüglich auf, inwiefern ein Revisionsgrund vorliegen soll (Erwägung 1.2). Das Revisionsgesuch ist somit nicht rechtsgenügend begründet, weshalb darauf - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 127 BGG) - nicht einzutreten ist. 
 
3.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil das Revisionsgesuch als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2). 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei dem geringen Aufwand durch eine reduzierte Gerichtsgebühr Rechnung getragen wird. Dem Gesuchsgegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. September 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Dürst