Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4F_28/2025
Urteil vom 23. Oktober 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Brugger D.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Obergericht des Kantons Glarus,
Gerichtshaus, Spielhof 6, 8750 Glarus,
Gesuchsgegner,
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch die Eidgenössische Steuerverwaltung, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 25. Juni 2025
(4A_196/2025 [Verfügung OG.2025.00018]).
Erwägungen:
1.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2025 reichte der Gesuchsteller eine nicht eigenhändig unterzeichnete Eingabe am Bundesgericht ein, die als Revisionsgesuch gegen das Urteil 4A_196/2025 vom 25. Juni 2025 entgegengenommen wurde.
2.
Mit Verfügung vom 6. August 2025 wurde der Gesuchsteller aufgefordert, die mangelnde eigenhändige Unterschrift zu beheben. Der Gesuchsteller kam dem nach. Das Bundesgericht forderte den Gesuchsteller mit Präsidialverfügung vom 13. August 2025 auf, spätestens am 29. August 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen. Gleichzeitig wurde das sinngemässe Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Der Gesuchsteller reichte am 27. August 2025 eine weitere Eingabe ein und stellte darin unter anderem ein sinngemässes Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses. Am 29. August 2025 wurde dem Gesuchsteller geantwortet und erklärt, dass keine besonderen Gründe für einen Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses vorliegen würden.
Da der Kostenvorschuss innerhalb Frist nicht eingegangen war, wurde dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 3. September 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 19. September 2025 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Der Gesuchsteller reichte am 10. und 16 September 2025 weitere Eingaben ein. Er hat den ihm auferlegten Kostenvorschuss aber auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet.
3.
Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt wurde, ist auf das Revisionsgesuch gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten.
4.
Weitere Eingaben in dieser Sache werden ohne Antwort abgelegt.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Obergericht des Kantons Glarus und der Schweizerischen Eidgenossenschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Oktober 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Brugger D.