Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4F_30/2025  
 
 
Urteil vom 17. September 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, Präsident, 
Bundesrichterin Kiss, 
Bundesrichter Denys, 
Gerichtsschreiber Dürst. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Schweizerische Eidgenossenschaft, 
vertreten durch das Schweizerische Bundesgericht, Finanzdienst, 1000 Lausanne 14, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Revision, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 28. Juli 2025 
(4D_98/2025 [Entscheid BEZ.2025.3]). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil 4D_98/2025 vom 28. Juli 2025 trat das Bundesgericht auf eine vom Gesuchsteller gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20. Mai 2025 erhobene Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht ein. 
Gegen dieses Urteil reichte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 8. August 2025 dem Bundesgericht ein Gesuch um Berichtigung/Ergänzung gemäss Art. 129 BGG ein und erhob eventualiter Revision. 
Mit Verfügung vom 13. August 2025 wies das Bundesgericht das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab. 
Am 26. August 2025 reichte der Gesuchsteller dem Bundesgericht eine weitere Eingabe ein. 
Mit Eingabe vom 17. September 2025 ersuchte der Gesuchsteller erneut um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG). 
Der Gesuchsteller macht nicht geltend, das Dispositiv des Urteils 4D_98/2025 vom 28. Juli 2025 sei unklar, unvollständig, zweideutig oder widersprüchlich. Seine Beanstandungen zielen auf eine inhaltliche Abänderung des gefällten Urteils ab, wofür ein Gesuch gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG nicht zur Verfügung steht (vgl. BGE 143 III 420 E. 2.2, mit Hinweisen). Auf das Gesuch um Berichtigung ist deshalb nicht einzutreten. 
 
3.  
 
3.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die Rechtsanwendung bzw. die rechtliche Würdigung des zu beurteilenden Sachverhalts im angefochtenen Urteil kann nicht mit Revision in Frage gestellt werden. Diese dient namentlich nicht dazu, angebliche Rechtsfehler zu korrigieren (vgl. BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 4F_11/2023 vom 5. Februar 2024 E. 3.1; 4F_9/2023 vom 12. Januar 2023 E. 3; 2F_34/2022 vom 13. Dezember 2022; 4F_13/2021 vom 12. Oktober 2021 E. 1.3).  
Rechtsschriften müssen die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 147 III 238 E. 1.2.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). 
In einem Revisionsgesuch ist dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen. Dabei genügt es nicht, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten; vielmehr muss dargetan werden, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (siehe etwa Urteil 4F_14/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 3, mit Hinweisen). 
 
3.2. Die Eingaben des Gesuchstellers genügen diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er listet verschiedene Bestimmungen der Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 1 und 2, Art. 5 Abs. 1, Art. 9 BV) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 6 und 15 EMRK) auf, die das Bundesgericht mit ihrem Urteil verletzt haben soll. Zudem rügt er eine willkürliche Würdigung zahlreicher Belege durch das Bundesgericht. Er schliesst daraus, es liege ein Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. c und d BGG vor. Er zeigt dabei nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern die angerufenen Revisionsgründe vorliegen sollen. Der Gesuchsteller unterbreitet dem Bundesgericht stattdessen abermals seine eigene Sicht zum Rechtsöffnungsverfahren und dem diesem zugrundeliegenden Sachverhalt. Er übersieht dabei, dass die Revision nicht dazu dient, die Beschwerdeschrift einer erneuten Würdigung zu unterziehen und angebliche Rechtsfehler des Bundesgerichts zu korrigieren. Der Vorwurf, das Bundesgericht habe wesentliche Vorbringen nicht geprüft, stellt ebenfalls keinen gesetzlichen Revisionsgrund dar, sondern ist vielmehr die rechtliche Folge des Nichteintretens auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung (vgl. Urteile 4F_11/2023 vom 5. Februar 2024 E. 3.3; 4F_25/2018 vom 28. November 2018; 5F_2/2016 vom 19. April 2016 E. 2; je mit weiteren Hinweisen  
Das Revisionsgesuch ist somit nicht rechtsgenügend begründet, weshalb darauf - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 127 BGG) - nicht einzutreten ist. 
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch des Gesuchstellers vom 17. September 2025 um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gesuchsgegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Gesuch um Berichtigung wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. September 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Dürst