Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4F_31/2025  
 
 
Urteil vom 24. September 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin May Canellas, 
Gerichtsschreiber Dürst. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld, 
Gesuchsgegner. 
 
Gegenstand 
Revision, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. Juli 2025 
(4D_113/2025 [Entscheid BR.2025.41]). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil 4D_113/2025 vom 29. Juli 2025 trat das Bundesgericht auf eine vom Gesuchsteller gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17. Juni 2025 erhobene Beschwerde im vereinfachen Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht ein. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wies das Bundesgericht aufgrund von Aussichtslosigkeit ab. 
Mit Eingabe vom 9. August 2025 (Postaufgabe 11. August 2025) erklärte der Gesuchsteller, Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren 4D_113/2026 führen zu wollen. 
Mit Verfügung vom 12. August 2025 wies das Bundesgericht das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab. 
Am 23. August 2025 reichte der Gesuchsteller dem Bundesgericht eine weitere Eingabe ein und ersucht um Revision des Urteils 4D_113/2025 vom 29. Juli 2025. Der Gesuchsteller stellte abermals ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Zudem stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Revisionsverfahren. 
 
2.  
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden und eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann aber auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 - 123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 149 III 93 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1). 
Die vom Gesuchsteller erhobene Beschwerde gegen die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren 4D_133/2025 gemäss Urteil vom 29. Juli 2025 stellt keinen vom BGG vorgesehenen Rechtsbehelf dar. Seine Eingaben sind daher zusammen als Revisionsgesuche entgegenzunehmen. 
 
3.  
Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann nur aufgrund der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Gründe verlangt werden. 
Rechtsschriften müssen die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 147 III 238 E. 1.2.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). 
In einem Revisionsgesuch ist dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen. Dabei genügt es nicht, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten; vielmehr muss dargetan werden, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (siehe etwa Urteil 4F_14/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 3 mit Hinweisen). 
 
4.  
Der Gesuchsteller beruft sich auf Art. 121 lit. c und d sowie Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Er begründet aber nicht weiter, welche seiner Anträge im bundesgerichtlichen Verfahren unbeurteilt geblieben sein sollen und führt auch nicht konkret aus, welche in den Akten liegenden, erheblichen Tatsachen nicht berücksichtigt sein sollen. Darüber hinaus wirft der Gesuchsteller dem Bundesgericht eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 und 4 BV sowie Art. 64 BGG vor, macht dabei jedoch keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 121 ff. BGG geltend. Das Revisionsgesuch ist somit nicht rechtsgenügend begründet, weshalb darauf - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 127 BGG) - nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil das Revisionsgesuch als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2). 
 
6.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs.1 BGG). Der Gesuchsgegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist. 
Das erneute Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit diesem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und B.________, U.________, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. September 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Dürst