Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4F_48/2025  
 
 
Urteil vom 8. Januar 2026  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, Präsident, 
Bundesrichterin Kiss, 
Bundesrichter Denys, 
Gerichtsschreiber Tanner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Eidgenossenschaft, 
vertreten durch das Schweizerische Bundesgericht, Finanzdienst, 1000 Lausanne 14, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, 
Bäumleingasse 1, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Revision, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 3. Oktober 2025 
(4D_139/2025 [Entscheid BEZ.2025.26]). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt erteilte mit Entscheid vom 13. Mai 2025 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Beschwerdegegnerin, Gesuchsgegnerin) definitive Rechtsöffnung für Fr. 10'000.-- zuzüglich 5% Zins. Dagegen erhob die Schuldnerin A.________ (Beschwerdeführerin, Gesuchstellerin) Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Das Appellationsgericht wies mit Entscheid vom 18. Juli 2025 die Beschwerde ab. 
Mit Urteil 4D_139/2025 vom 3. Oktober 2025 trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. Das Bundesgericht erwog darin, die Begründung der Beschwerde genüge den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2025 beantragt die Gesuchstellerin dem Bundesgericht die Revision dieses Urteils. Am 17., 21., 23. und 27. Oktober sowie am 4. November 2025 reichte die Gesuchstellerin Nachträge zu ihrem Revisionsgesuch ein. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann nur aus den in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Gründen verlangt werden (vgl. BGE 150 I 99 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1). 
Rechtsschriften müssen die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 147 III 238 E. 1.2.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). 
In einem Revisionsgesuch ist dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen. Dabei genügt es nicht, das Vorliegen eines solchen Grundes einfach zu behaupten; vielmehr muss dargetan werden, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (siehe etwa Urteil 4F_27/2025 vom 15. September 2025 E. 1.2). 
 
2.  
Die Gesuchstellerin stützt ihr Revisionsbegehren auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Sie macht geltend, im kantonalen Verfahren seien zahlreiche Beweismittel "veruntreut" worden. 
Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ist eine Revision möglich, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 
Die Gesuchstellerin zeigt nicht auf, wann genau sie Kenntnis von den neuen Beweismitteln erlangt hat, die sie in ihrem Revisionsgesuch und den späteren Nachträgen aufzählt. Ebenso wenig legt sie dar, weshalb sie sich auf diese Beweismittel nicht bereits im kantonalen Verfahren habe berufen können und weshalb genau diese unechten Noven für das vorliegende Verfahren im Einzelnen relevant sein sollen. Ihr Revisionsgesuch genügt somit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG nicht. 
Zusammenfassend hat die Gesuchstellerin ihr Revisionsgesuch unzureichend begründet, weshalb ohne Schriftenwechsel darauf nicht einzutreten ist (Art. 127 BGG). 
 
3.  
Die Gesuchstellerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Die Gesuchsgegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Januar 2026 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Tanner