Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4F_49/2025
Urteil vom 9. Dezember 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
B.________ SA,
Gesuchsgegnerin,
Handelsgericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, 8001 Zürich.
Gegenstand
Forderung, unentgeltliche Rechtspflege,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 10. Oktober 2025
(4A_417/2025 und 4A_419/2025).
Erwägungen:
1.
Der Gesuchsteller erhob beim Handelsgericht des Kantons Zürich eine Forderungsklage gegen die Gesuchsgegnerin. Mit Beschluss vom 30. Juni 2025 wies das Handelsgericht das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege ab und traf verschiedene prozessleitende Anordnungen (u.a. Zustellung der Klage an die Gesuchsgegnerin [Dispositiv-Ziff. 2], Ansetzung einer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses [Dispositiv-Ziff. 3], Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung der Beilagen im Doppel [Dispositiv-Ziff. 4]).
Mit Eingabe vom 11. Juli 2025 gelangte der Gesuchsteller mit einem "Gesuch gemäss Art. 239 ZPO (Berichtigung und Ergänzung) " an das Handelsgericht und stellte die folgenden Anträge:
"1. Berichtigung: Dispositiv 4 des Beschlusses vom 30. Juni 2025 sei dahin zu ändern, dass sämtliche Beilagen vollständig und formgerecht vorlagen.
2. Ergänzung: Die Aussichtsprüfung gem. Art. 117 lit. b ZPO sei auf Basis des vollständigen Dossiers zu wiederholen.
3. Akteneinsicht & Edition: Das Gericht gewähre innert drei Tagen Einsicht in die Originalakten (Art, 53, 170 ZPO).
4. Eventualiter: Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid des Bundesgerichtes in derselben Sachen.
5. Kosten: Gerichtskosten im Zusammenhang mit dem Dispositiv 4 seien infolge Gerichtsfehler der Staatskasse aufzuerlegen."
Mit Beschluss vom 27. August 2025 wies das Handelsgericht das Gesuch vom 11. Juli 2025 ab.
Mit Urteil vom 10. Oktober 2025 trat das Bundesgericht auf die vom Gesuchsteller gegen die Beschlüsse des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2025 und vom 27. August 2025 erhobenen Beschwerden nicht ein. Soweit sich die Beschwerden nicht gegen die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege richteten, trat es darauf wegen Unzulässigkeit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht ein, im Übrigen mangels hinreichender Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Mit Eingabe vom 3. November 2025 reichte der Gesuchsteller dem Bundesgericht ein Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 10. Oktober 2025 ein.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann nur aufgrund der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Gründe verlangt werden.
Rechtsschriften müssen die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 147 III 238 E. 1.2.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG).
In einem Revisionsgesuch ist dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen. Dabei genügt es nicht, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten; vielmehr muss dargetan werden, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (siehe etwa Urteil 4F_14/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 3 mit Hinweisen).
3.
3.1. Der Gesuchsteller stützt sich auf Art. 121 lit. d BGG und macht geltend, das Bundesgericht habe in den Akten liegende, erhebliche Tatsachen aus Versehen unberücksichtigt gelassen, nämlich seine Vorbringen zur Vollständigkeit der von ihm im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen sowie seine angeblich detaillierten Verfahrensrügen.
Dem Bundesgericht sind die vom Gesuchsteller erwähnten Vorbringen durchaus nicht entgangen; es hat diese berücksichtigt, jedoch erwogen, diese genügten den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) offensichtlich nicht. Der Gesuchsteller verkennt zudem mit seinen Ausführungen zur angeblichen Vollständigkeit der von ihm im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen, dass die Vorinstanz sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht etwa aufgrund des fehlenden Doppels der Unterlagen abwies, sondern weil die Klageschrift den formellen Anforderungen nicht genügte und es die Klage auch inhaltlich als aussichtslos betrachtete. Die Frage war demnach für die angefochtene Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege unerheblich, während für die von der Vorinstanz angeordnete Einreichung der Beilagen im Doppel die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Zwischenentscheids vor Bundesgericht (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) offensichtlich nicht erfüllt waren (Urteil 4A_417/2025 und 4A_419/2025 vom 10. Oktober 2025 E. 2.3).
Im Übrigen erfüllt der Umstand, dass das Bundesgericht die Vorbringen des Gesuchstellers nicht so würdigte und beurteilte, wie er das wünschte, keinen Revisionsgrund. Ebenso wenig eröffnet die Revision dem Gesuchsteller die Möglichkeit, einen Entscheid, den er in rechtlicher Hinsicht für unrichtig hält, neu beurteilen zu lassen (Urteile 4F_37/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 3.2; 4F_18/2025 vom 26. Juni 2025 E. 3.2; 4F_2/2024 vom 23. Februar 2024 E. 2.2; je mit Hinweisen).
3.2. Das Revisionsgesuch ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gesuchsgegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Dezember 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Leemann