Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4F_55/2025
Urteil vom 22. Dezember 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
B.________,
Gesuchsgegnerin,
Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Einzelrichterin, Hirschengraben 16, 6003 Luzern.
Gegenstand
Revision,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. Oktober 2025
(4D_181/2025 [Entscheid 2C 25 35/2U 25 25]).
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil 4D_181/2025 vom 29. Oktober 2025 trat das Bundesgericht auf eine vom Gesuchsteller gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 19. August 2025 eingereichte Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht ein.
B.
Am 18. November 2025 legte der Gesuchsteller beim Bundesgericht "Einspruch" gegen das Urteil 4D_181/2025 vom 29. Oktober 2025 ein. Er beantragt darin die Aufhebung dieses Urteils und die Neubeurteilung der Sache. Darüber hinaus erhebt er zahlreiche Herausgabe- Wiedergutmachungs- und Entschädigungsansprüche, erhebt Strafanzeige und "verweigert die Ausstellung eines Verlustscheins".
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden und eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann aber auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 - 123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 149 III 93 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1).
1.2. Die vom Gesuchsteller eingelegte Einsprache stellt kein im Bundesgerichtsgesetz vorgesehenes Rechtsmittel dar. Seine Eingabe kann aber als Revisionsgesuch entgegengenommen werden.
1.3. Als offensichtlich unzulässig erweisen sich die weiteren Anträge des Gesuchstellers, die über den Verfahrensgegenstand des Revisionsgesuchs - das Zurückkommen auf das Urteil 4D_181/2025 gestützt auf einen Revisionsgrund - hinausgehen.
2.
Rechtsschriften müssen die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 147 III 238 E. 1.2.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG).
In einem Revisionsgesuch ist dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen. Dabei genügt es nicht, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten; vielmehr muss dargetan werden, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (siehe etwa Urteil 4F_14/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 3 mit Hinweisen).
3.
Der Gesuchsteller macht keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 121 ff. BGG geltend, geschweige denn legt er einen solchen im Einzelnen dar. Vielmehr unterbreitet er dem Bundesgericht in unzulässiger Weise seine eigene Sicht der Dinge. Das Revisionsgesuch ist somit nicht rechtsgenügend begründet, weshalb darauf - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 127 BGG) - nicht einzutreten ist.
Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache künftig ohne Antwort abgelegt werden.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).
5.
Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Der Gesuchsgegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Dezember 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst