Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4F_8/2025  
 
 
Urteil vom 6. Juni 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, Präsident, 
Bundesrichterin Kiss, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Tanner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
1. B.________ AG, 
2. C.________ B.V., 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Burkhard, 
Gesuchsgegnerinnen, 
 
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich. 
 
Gegenstand 
Revision (Art. 121 lit. a und lit. d BGG), 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 20. Februar 2025 
(4F_34/2024 [Urteil 4F_29/2024 {Urteil 4D_114/2024, Urteil PP230054-O/U}]). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (Beschwerdeführer, Gesuchsteller) erhob mit Eingabe vom 17. Juli 2024 subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Juni 2024 (kantonales Verfahren PP230054-O/U). Darin beantragte er dem Bundesgericht, es sei dieses Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer reichte zudem zwei Beschwerdeergänzungen ein. 
Das Bundesgericht trat mit Urteil 4D_114/2024 vom 29. August 2024 im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht ein. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe die Höhe seiner Forderung weder in seinen Anträgen noch in seiner Rechtsmittelbegründung beziffert. Zudem habe er sich nicht hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandergesetzt. 
 
B.  
Mit Schreiben vom 16. September 2024 ersuchte der Gesuchsteller das Bundesgericht, sein Urteil vom 29. August 2024 in "Wiedererwägung" zu ziehen. 
In einer weiteren Eingabe vom 27. September 2024 beantragte er dem Bundesgericht, diesbezüglich einen "Ergänzungsentscheid" gemäss Art. 129 BGG zu erlassen. Darin habe das Bundesgericht zu begründen, weshalb er sich in seiner subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht mit einem blossen Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz habe begnügen dürfen. 
Das Bundesgericht wies den Gesuchsteller mit Schreiben vom 2. Oktober 2024 darauf hin, dass eine Wiedererwägung von Bundesgerichtsentscheiden ausgeschlossen sei. Zugleich setzte es ihm eine Frist bis zum 21. Oktober 2024 an, um gegebenenfalls ein begründetes Erläuterungsgesuch im Sinne von Art. 129 BGG zu stellen. 
Schliesslich sandte der Gesuchsteller dem Bundesgericht ein drittes, vom 20. Oktober 2024 datierendes Schreiben. Darin warf er dem Bundesgericht vor, es habe analog zu Art. 121 lit. d BGG versehentlich in den Akten liegende erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt. Aus diesem Grund ersuche er das Bundesgericht, auf sein Urteil vom 29. August 2024 zurückzukommen, "sei es durch Wiedererwägung, Revision etc., wie immer dies dem obersten Gericht geeignet erscheinen möge". 
Das Bundesgericht behandelte die dritte Eingabe vom 20. Oktober 2024 als Revisionsgesuch und trat mit Urteil 4F_29/2024 vom 5. November 2024 darauf nicht ein. Es erwog, das Urteil vom 29. August 2024 sei dem Gesuchsteller am 16. September 2024 zugestellt worden. Der Gesuchsteller habe sich erstmals in seiner dritten Eingabe und damit nach Ablauf der dreissigtägigen Revisionsfrist auf den Revisionsgrund der versehentlichen Nichtberücksichtigung von erheblichen Aktentatsachen (Art. 121 lit. d i.V.m. Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG) berufen. 
 
C.  
Am 16. Dezember 2024 reichte der Gesuchsteller ein zweites Revisionsgesuch beim Bundesgericht ein. Darin beantragt er, es sei das Revisionsurteil vom 5. November 2024 aufzuheben und festzustellen, dass er die Revisionsfrist bereits mit seiner Eingabe vom 16. September 2024 gewahrt habe. Anschliessend sei sein erstes Revisionsgesuch durch das Bundesgericht materiell zu behandeln. 
Das Bundesgericht wies dieses Revisionsgesuch mit Urteil 4F_34/2024 vom 20. Februar 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte es unter anderem aus, der Gesuchsteller habe ihm weder in seinem Schreiben vom 16. noch in demjenigen vom 27. September 2024 konkret vorgeworfen, eine Aktenstelle übersehen zu haben. Wenn der Gesuchsteller zudem behaupte, er habe seine subsidiäre Verfassungsbeschwerde ausreichend begründet, mache er eine falsche Rechtsanwendung geltend, was keinen Revisionsgrund bilde. 
 
D.  
Am 29. März 2025 reichte der Gesuchsteller ein drittes Revisionsgesuch beim Bundesgericht ein. Darin beantragte er, es seien die Urteile 4D_114/2024 vom 29. August 2024, 4F_29/2024 vom 5. November 2024 sowie 4F_34/2024 vom 20. Februar 2025 aufzuheben. Die gesamte Sache sei an einen korrekt besetzten Spruchkörper zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs sei festzustellen und gesetzeskonform zu heilen. 
Mit Verfügung vom 2. April 2025 teilte das Bundesgericht dem Gesuchsteller mit, dass seinem Gesuch um Verzicht auf einen Kostenvorschuss nicht stattgegeben werden könne. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Gesuchsteller beruft sich zunächst auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG. Zur Begründung führt er aus, Bundesrichterin Jametti habe nicht nur den Nichteintretensentscheid 4D_114/2024 vom 29. August 2024 erlassen, sondern sie habe danach auch noch beim ersten Revisionsentscheid 4F_29/2024 vom 5. November 2024 mitgewirkt. Richtigerweise hätte sie sein erstes Revisionsgesuch gar nicht behandeln dürfen. Eine solche Doppelbefassung mit derselben Angelegenheit verletze ihn in seinem Anspruch auf ein unparteiliches und unabhängiges Gericht.  
 
1.2. Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind (Art. 121 lit. a BGG). Grundsätzlich ist diejenige Abteilung des Bundesgerichts für die Beurteilung des Revisionsgesuchs zuständig, welche das zu revidierende Urteil erlassen hat (Urteil 5F_9/2022 vom 20. Mai 2022 E. 1.2). Vorliegend ist dies die I. zivilrechtliche Abteilung. Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Vermutung, kam es diesbezüglich nie zu einem Abteilungswechsel. In der Regel entscheidet das Bundesgericht in der ursprünglichen Spruchkörperzusammensetzung über das Revisionsgesuch (BGE 114 Ia 50 E. 3d; 96 I 279 E. 2; Urteil 5F_9/2022 vom 20. Mai 2022 E. 1.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG bildet die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich alleine keinen Ausstandsgrund. Eine Ausstandspflicht besteht vielmehr erst dann, wenn weitere Umstände den Anschein der Befangenheit erwecken (Urteil 4F_27/2024 vom 8. November 2024 E. 1.3).  
 
1.3. Ein Revisionsgesuch wegen Verletzung von Ausstandsvorschriften ist innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes beim Bundesgericht einzureichen (Art. 121 lit. a i.V.m. Art. 124 Abs. 1 lit. a BGG). Die Schweizerische Post stellte dem Gesuchsteller das erste Revisionsurteil 4F_29/2024 vom 5. November 2024 am 21. November 2024 zu. Spätestens dann konnte der Gesuchsteller erkennen, dass Bundesrichterin Jametti auch an diesem ersten Revisionsverfahren mitgewirkt hatte. Der Gesuchsteller übergab das vorliegende Revisionsgesuch erst am 29. März 2025 der Schweizerischen Post. Damit hat er die 30-Tagesfrist von Art. 124 Abs. 1 lit. a BGG verpasst. An dieser Tatsache vermag auch seine Erklärung nichts zu ändern, wonach er in den früheren Revisionsverfahren sein Augenmerk auf die Gehörsproblematik und auf die widersprüchliche Behandlung seiner Revisionsgesuche gerichtet habe. Dass er sich bloss selektiv mit dem Entscheid befasst haben will, kann die Revisionsfrist bezüglich der nicht beachteten übrigen Teile nicht hemmen. Zufolge Verspätung ist daher auf das ausstandsbezogene Revisionsbegehren nicht einzutreten.  
 
1.4. Selbst wenn der Gesuchsteller rechtzeitig um Revision ersucht hätte, wäre seinem Begehren kein Erfolg beschieden. Wie oben dargelegt wurde (E. 1.2), setzt das Mitwirken eines Gerichtsmitglieds an einem früheren Verfahren für sich alleine keinen Ausstandsgrund. Der Gesuchsteller vermag keine Anhaltspunkte zu nennen, die auf eine Befangenheit von Bundesrichterin Jametti hindeuten würden.  
 
2.  
 
2.1. Der Gesuchsteller leitet überdies aus Art. 121 lit. d BGG einen Revisionsgrund ab. Zur Begründung führt er aus, er habe seine subsidiäre Verfassungsbeschwerde vom 17. Juli 2024 mit zwei nachträglichen Eingaben vom 25. Juli 2024 und vom 17. August 2024 ergänzt. Das Bundesgericht habe diese beiden Eingaben in seinen späteren Urteilen weder erwähnt noch berücksichtigt, sondern stattdessen mit späteren Eingaben vom 16. und 27. September 2024 bzw. 2. Oktober 2024 verwechselt. Die fehlende Nennung bzw. Behandlung dieser beiden Ergänzungen erwecke den Eindruck, dass das Bundesgericht sie nicht in seine Entscheidungsfindung einbezogen habe.  
 
2.2. Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Das Revisionsgesuch ist innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides einzureichen (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG). Die Schweizerische Post stellte dem Beschwerdegegner das Urteil 4D_114/2024 vom 29. August 2024 am 19. September 2024 zu. Wie oben dargelegt wurde, übergab der Gesuchsteller die vorliegende Rechtsschrift am 29. März 2025 der Schweizerischen Post. Folglich ist sein Revisionsbegehren auch bezüglich seiner vom Bundesgericht angeblich nicht berücksichtigten Beschwerdeergänzungen verspätet.  
 
3.  
Zusammenfassend ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gesuchsgegnerinnen haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache künftig ohne Antwort abgelegt werden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Juni 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Tanner