Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_1018/2025  
 
 
Urteil vom 22. Januar 2026  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichter Hartmann, Josi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG in Liquidation, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Höfe, Einzelrichter, 
Rebhaldenstrasse 13, 8807 Freienbach, 
 
1. B.________ AG, 
2. C.________ AG, Zweigniederlassung U.________. 
 
Gegenstand 
Konkurseröffnung (Überschuldung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 22. Oktober 2025 
(BEK 2025 106). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ AG bezweckt den Erwerb sowie die Gründung von Unternehmungen und deren Finanzierung. Mit superprovisorischer Verfügung vom 10. Dezember 2024 setzte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) die B.________ AG als Untersuchungsbeauftragte ein. Den bisherigen Organen der A.________ AG wurde untersagt, ohne Zustimmung der Untersuchungsbeauftragten weitere Rechtshandlungen vorzunehmen. 
 
B.  
 
B.a. Am 19. Mai 2025 reichte die C.________ AG als Revisionsstelle der A.________ AG beim Bezirksgericht Höfe eine Überschuldungsanzeige im Sinn von Art. 728c Abs. 3 OR ein. Die Revisionsstelle erläuterte die Überschuldung der AG, das Scheitern der Sanierungspläne des Verwaltungsrats und dessen Weigerung, selber eine Überschuldungsanzeige einzureichen. Der Verwaltungsrat nahm zu den Sanierungsmassnahmen Stellung, worauf sich die Revisionsstelle und die FINMA-Untersuchungsbeauftragte vernehmen liessen. Mit Verfügung vom 4. August 2025 eröffnete der Einzelrichter den Konkurs über die A.________ AG und beauftragte das Konkursamt Höfe mit der Durchführung des Konkursverfahrens.  
 
B.b. Gegen diesen Entscheid erhob die A.________ AG Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz. Verfahrensleitend wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2025 wies das Kantonsgericht Schwyz die Beschwerde ab, setzte die Wirkung der Konkurseröffnung auf den 23. Oktober 2025, 15:00 Uhr, fest und bestätigte im Übrigen die angefochtene Verfügung.  
 
C.  
Die A.________ AG (Beschwerdeführerin) wendet sich mit Beschwerde vom 22. November 2025 an das Bundesgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse, der Beschluss des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Beurteilung an dieses zurückzuweisen. Zudem ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. 
Das Kantonsgericht hat mit Eingabe vom 27. November 2025 auf eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet. Die B.________ AG (FINMA-Untersuchungsbeauftragte) hat sich nicht vernehmen lassen. Die C.________ AG (Revisionsstelle) hat sich mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 mit der Gewährung der aufschiebenden Wirkung einverstanden erklärt, soweit der Konkurs eröffnet und die aufschiebende Wirkung auf das Verbot der Vornahme weiterer Vollstreckungsmassnahmen beschränkt bleibt. 
Mit Präsidialverfügungen vom 25. November 2025 (superprovisorisch) und 17. Dezember 2025 hat das Bundesgericht der Beschwerde in dem Sinn aufschiebende Wirkung zuerkannt, als der Konkurs eröffnet bleibt, jedoch für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens Vollstreckungsmassnahmen zu unterbleiben haben, mit anderen Worten das Konkursverfahren nicht gefördert werden darf, bereits getroffene Sicherungsmassnahmen aber aufrecht erhalten bleiben. 
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassung in der Sache eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 89 E. 1; 145 II 168 E. 1). 
 
1.1. Angefochten ist binnen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ein kantonal letztinstanzlicher, zum Nachteil der Beschwerdeführerin lautender (Art. 76 Abs. 1 BGG) Endentscheid des als Rechtsmittelinstanz urteilenden Kantonsgerichts (Art. 75 und Art. 90 BGG) in einer Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht ohne Rücksicht auf den Streitwert grundsätzlich offen (Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG).  
 
1.2. Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich; Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig. Ausnahmsweise reicht ein Rückweisungsantrag aus, wenn das Bundesgericht im Fall der Gutheissung in der Sache naturgemäss nicht selbst entscheiden könnte (BGE 134 III 379 E. 1.3).  
Die Beschwerdeführerin stellt einen kassatorischen Antrag verbunden mit einem Rückweisungsbegehren. Aus der Begründung der Beschwerde, die zur Auslegung der Rechtsbegehren herangezogen werden kann (BGE 137 II 313 E. 1.3), geht aber implizit hervor, dass die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Konkurses und die Aussetzung des Entscheids über den Konkurs verlangt. In diesem Sinn ist die Beschwerde entgegenzunehmen. 
 
2.  
 
2.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft frei, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich freilich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Der Beschwerdeführer hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.1). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4). Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht (BGE 146 I 62 E. 3; 133 III 439 E. 3.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dies gilt auch für die vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (Prozesssachverhalt; s. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 142 III 364 E. 2.4).  
Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3). Die angefochtene Tatsachenermittlung muss den Entscheid im Ergebnis und nicht bloss in der Begründung willkürlich erscheinen lassen (zum Ganzen: BGE 148 I 127 E. 4.3 mit Hinweisen). 
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinn von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einreichung von Beweismitteln erfüllt sein sollen (BGE 143 I 344 E. 2.3). Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2; 140 V 543 E. 3.2.2; 139 III 120 E. 3.1.2).  
Die Beschwerdeführerin reicht mit der Beschwerde verschiedene Beilagen ein, ohne darzutun, inwiefern es sich dabei um neue Beweismittel handelt und erst der angefochtene Entscheid Anlass zu deren Vorbringen gegeben hat. Soweit es sich um neue Beweismittel handelt, können sie deshalb nicht berücksichtigt werden. Das Gleiche gilt für die von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisanträge. 
 
3.  
Anlass zur Beschwerde gibt die Frage, ob der Entscheid über den Konkurs von Amtes wegen auszusetzen gewesen wäre, weil Anhaltspunkte für eine unmittelbare Sanierung bestanden. 
 
3.1. Nach Art. 725b Abs. 3 OR (hier i.V.m. Art. 728c Abs. 3 OR) hat das Gericht nach Erhalt der Überschuldungsanzeige entweder den Konkurs zu eröffnen oder nach Art. 173a SchKG zu verfahren. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung kann das Gericht den Entscheid über den Konkurs aussetzen, wenn der Schuldner oder ein Gläubiger ein Gesuch um Nachlassstundung stellt (URS KÄGI/LINUS ZWEIFEL/HANSPETER WÜSTINER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 6. Aufl. 2024, N. 47 zu Art. 725b Abs. 3 OR; vgl. Urteil 5A_556/2021 vom vom 20. September 2022 E. 3). Vorliegend steht aufgrund des (Prozess-) Sachverhaltes unstrittig fest, dass das Konkursgericht kein Gesuch um Nachlassstundung zu beurteilen hatte.  
Gemäss Art. 173a Abs. 2 SchKG kann das Gericht den Entscheid über den Konkurs von Amtes wegen aussetzen, wenn Anhaltspunkte für eine unmittelbare Sanierung oder für das Zustandekommen eines Nachlassvertrags bestehen; es überweist die Akten dem Nachlassgericht. Die Anhaltspunkte müssen offensichtlich sein (Charles Jaques/Flavio Cometta, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2. Aufl. 2025, N. 7a zu Art. 173a SchKG; Philip Talbot, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung SchKG, 4. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 173a SchKG). Zu prüfen ist, ob eine unmittelbare Sanierung oder das Zustandekommen eines Nachlassvertrags aufgrund dieser Anhaltspunkte als glaubhaft erscheint (vgl. Art. 251 Abs. 1 lit. a ZPO; ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 173a SchKG). Das Gericht hat im Rahmen von Art. 173a SchKG nicht nach Möglichkeiten einer Sanierung zu forschen, bevor es den Konkurs ausspricht (Urteil 5A_625/2015 vom 18. Januar 2016 E. 3.8.1). 
 
3.2. Das Kantonsgericht hielt fest, die Revisionsstelle habe dem Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin vor Einreichung der Überschuldungsanzeige mit Schreiben vom 11. März 2025 eine Frist von 60 Tagen zur Durchführung von Sanierungsmassnahmen gewährt. Gemäss Angaben der Revisionsstelle habe sich im Verlauf der Frist herausgestellt, dass der Verwaltungsrat die Sanierungspläne nicht habe umsetzen können, weil die FINMA-Untersuchungsbeauftragte den dafür erforderlichen Rechtshandlungen nicht zugestimmt habe. Das Kantonsgericht prüfte mit Blick auf Art. 173a Abs. 2 SchKG die Erfolgsaussichten von verschiedenen diskutierten Sanierungsmassnahmen. Es kam zum Schluss, es sei nicht ausreichend glaubhaft, dass diese umgesetzt werden bzw. die Sanierung unmittelbar bewirken könnten.  
 
3.3. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) : Das Kantonsgericht habe weder ihren Verwaltungsrat angehört noch Auskünfte bei der FINMA und deren Untersuchungsbeauftragten zur Frage eingeholt, wann mit einer Verfügung, der Beendigung des Verfahrens und der Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit ihres Verwaltungsrats zu rechnen sei. Im erstinstanzlichen Verfahren war der Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin befragt und eine Stellungnahme des Verwaltungsrats (zur Überschuldungsanzeige der Revisionsstelle) eingeholt worden. In ihrer Beschwerde an das Kantonsgericht hatte die Beschwerdeführerin Gelegenheit, die Sichtweise ihres Verwaltungsrats darzulegen und Beweisanträge zu stellen. Die Beschwerdeführerin begründet nicht, inwiefern das Kantonsgericht vor diesem Hintergrund eine Gehörsverletzung begangen haben soll, indem es ihren Verwaltungsrat nicht angehört hat. Ebensowenig erklärt sie, warum das Kantonsgericht aufgrund ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gehalten gewesen wäre, bei der FINMA und bei deren Untersuchungsbeauftragten Auskünfte einzuholen. Auf die Rüge der Gehörsverletzung ist zufolge fehlender Begründung nicht einzutreten.  
 
3.4. Die Beschwerdeführerin beanstandet, das Kantonsgericht habe die Erfolgsaussichten verschiedener Massnahmen willkürlich als nicht ausreichend glaubhaft beurteilt. Soweit sie vorbringt, die (nach der Konkurseröffnung vom 4. August 2025 ergangene) Verfügung der FINMA liege seit dem 19. August 2025 vor, das Mandat gelte als beendet und die Löschung der FINMA-Untersuchungsbeauftragten im Handelsregister als beschlossen, ergänzt sie die vom Kantonsgericht festgestellten Tatsachen, ohne hinreichende Sachverhaltsrügen (vgl. vorne E. 2.2) zu erheben. Darauf ist nicht einzutreten. Das Gleiche gilt für ihre Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Wie die folgenden Erwägungen zeigen, begründet die Beschwerdeführerin ihre entsprechenden Rügen nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise, und über weite Strecken legt sie nicht dar, inwiefern - in rechtlicher Hinsicht - das Kantonsgericht bei der Prüfung, ob offensichtliche Anhaltspunkte im Sinn von Art. 173a Abs. 2 SchKG vorliegen, die rechtlichen Vorgaben verkannt habe:  
 
3.4.1. Die Beschwerdeführerin schloss acht Verträge über den Verkauf von Aktien der D.________ AG ab. In diesen Verträgen wurde vereinbart, den Kaufpreis mit Darlehensforderungen der Käufer zu verrechnen. Das Kantonsgericht erwog, die Verträge seien erst rechtsgültig, wenn die FINMA-Untersuchungsbeauftragte zustimme. Diese habe am 26. Juni 2025 erklärt, ob eine Zustimmung zur Umwandlung ausstehender Darlehen in Aktien der D.________ AG erteilt werden könne, hänge im Wesentlichen vom Ausgang des laufenden Untersuchungsverfahrens und der in diesem Rahmen vorzunehmenden Beurteilung aufsichtsrechtlich relevanter Sachverhaltselemente ab. Gemäss Bericht der FINMA-Untersuchungsbeauftragten vom 25. April 2025 sei Gegenstand der Untersuchung insbesondere die Mittelbeschaffung durch die Aufnahme von Darlehen und die Ausgabe von Aktien sowie die finanzielle Situation der Gesellschaften gewesen. Solange die Darlehen, welche mit der Sanierungsmassnahme in Aktien umgewandelt werden sollten, Gegenstand des Untersuchungsverfahrens seien, werde die FINMA-Untersuchungsbeauftragte keine Zustimmung zu den Aktienkaufverträgen geben, sodass offenbleibe, ob diese Massnahme tatsächlich umgesetzt werden könne. Die Aussicht auf eine unmittelbare Sanierung sei damit nicht genügend glaubhaft.  
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Aktienkaufverträge seien durch die Darlehensgeber rechtsgültig unterschrieben und könnten somit direkt umgesetzt werden. Es lasse sich vermuten, dass die Revisionsstelle ihre Ersatzvornahme verfrüht und ohne Belege für die die Nichtzustimmung durch die FINMA-Untersuchungsbeauftragte durchgeführt habe. Die Erklärung der Untersuchungsbeauftragten am 26. Juni 2025 sage aus, dass die Zustimmung zur Umwandlung noch vom Ausgang des FINMA-Verfahrens abhänge. Folglich könne eine Ablehnung nie vorgelegen haben. Damit stellt die Beschwerdeführerin der Beweiswürdigung des Kantonsgerichts lediglich ihre eigene Sichtweise gegenüber, ohne darzulegen, inwiefern das Kantonsgericht bei der Würdigung von Anhaltspunkten in tatsächlicher Hinsicht in Willkür verfallen sein soll, und inwiefern es die Aussicht auf eine unmittelbare Sanierung zu Unrecht als nicht genügend glaubhaft beurteilt hat. 
 
3.4.2. Die Beschwerdeführerin hatte unter ihrer vormaligen Firma E.________ AG am 2. November 2022 als Darlehensgeberin einen Darlehensvertrag mit der F.________ AG als Darlehensnehmerin abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin schlug als Sanierungsmassnahme vor, die als Sicherheiten verpfändeten Aktien der F.________ AG "in die Beschwerdeführerin" einzubuchen. Das Kantonsgericht erwog, am 10. Juni 2025 sei der Konkurs über die F.________ AG eröffnet worden. Vermögensstücke einer Konkursitin, an denen Pfandrechte haften, würden zur Konkursmasse gezogen (Art. 198 SchKG). Die pfandgesicherten Forderungen würden zwar ein Vorrecht bei der Verwertung geniessen, die Verwertung habe aber im Rahmen des Konkursverfahrens zu erfolgen. Ob und in welcher Höhe für die verpfändeten Aktiven der F.________ AG ein Erlös erzielt werden könne, sei nicht bekannt. Damit sei nicht ausreichend glaubhaft, dass diese Sanierungsmassnahme unmittelbar Aussicht auf Erfolg habe.  
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Sanierungsmassnahme beinhalte die "effektive Übernahme" dieser Pfandgegenstände, nicht deren Verkauf. Das Pfand könne im Rahmen des Konkursverfahrens der F.________ AG auch durch die Beschwerdeführerin erworben und anschliessend erfolgswirksam zum realen Buchwert in der Bilanz aktiviert werden. Auch diesbezüglich stellt die Beschwerdeführerin der vorinstanzlichen Beweiswürdigung lediglich ihre eigene Sichtweise gegenüber, ohne aufzuzeigen, inwiefern es - insbesondere auch im Ergebnis - willkürlich sein soll, wenn das Kantonsgericht - nach Wiedergabe der Verträge zur Regelung der Sicherheiten für das an die F.________ AG gewährte Darlehen (einschliesslich der Klauseln für den Konkursfall) - festhielt, dass "die Verwertung aber im Rahmen des Konkursverfahrens zu erfolgen habe " und diesbezüglich der Erlös unklar bzw. unbekannt sei. Inwiefern das Kantonsgericht die Erfolgsaussichten der Massnahme zur unmittelbaren Sanierung als ausreichend glaubhaft hätte betrachten müssen, wird nicht dargelegt. 
 
3.4.3. Die Beschwerdeführerin schlug vor, die Wertberichtigung für das der F.________ AG gewährte Darlehen mit Blick auf die Pfandgegenstände zu reduzieren. Das Kantonsgericht führte auch in diesem Zusammenhang aus, ob und in welcher Höhe bei der Verwertung der Pfandgegenstände im Konkursverfahren der F.________ AG ein Erlös zugunsten der Beschwerdeführerin erzielt werden könne, sei ohne weitere Angaben nicht abschätzbar. Deshalb bleibe auch unklar, inwiefern die Wertberichtigung zu hoch sein solle.  
Die Beschwerdeführerin bringt vor, diese Sanierungsmassnahme ziele ebenfalls darauf ab, dass "die Pfandgegenstände effektiv gezogen" oder im Rahmen des Konkurses der F.________ AG durch die Beschwerdeführerin erworben und nicht an Dritte veräussert würden. Somit würden diese zum reellen Wert bilanziell gebucht und die zu hohe Abschreibung werde um diesen Betrag korrigiert, was einen Erfolg darstelle und der Überschuldung entgegenwirke. Damit stellt die Beschwerdeführerin der vorinstanzlichen Beweiswürdigung bezüglich einzelner Anhaltspunkte wiederum ihre eigene Sichtweise gegenüber, ohne aufzuzeigen, inwiefern - insbesondere auch im Ergebnis - Willkür vorliegen soll. Dass offensichtliche Anhaltspunkte für die Erfolgsaussichten der Massnahme als ausreichend glaubhaft zu betrachten wären, wird nicht hinreichend dargelegt. 
 
3.4.4. Eine weitere Sanierungsmassnahme bezeichnete der Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin mit "Reduktion offener KK (Forderungen) ggü. D.________ AG durch Rückzahlungen, Forderungsabtretung, geleistete Zahlungen durch D.________ AG im Auftrag der A.________ MH usw. vorhanden". Das Kantonsgericht erwog in diesem Zusammenhang, gemäss Angaben der Beschwerdeführerin fänden laufend Rückzahlungen zugunsten des Kontokorrents gegenüber der D.________ AG statt. Die Beschwerdeführerin habe jedoch nicht bezeichnet, um welche Forderungen es sich handle. Zudem würden Unterlagen fehlen, mit denen sie die Forderungen und die Rückzahlungen glaubhaft machen könnte, ebenso Angaben wie das Datum und die Höhe der Rückzahlungen mit entsprechenden Belegen. Auch belege die Beschwerdeführerin den von der Revisionsstelle bestrittenen Wert der Forderungen nicht. Angesichts des Umstands, dass die Revisionsstelle befunden habe, bei diesem Vorschlag handle es sich nicht um eine Sanierungsmassnahme und die Darlehensforderung stehe der Beschwerdeführerin zu, hätte die Beschwerdeführerin die angeblichen Forderungen und Rückzahlungen substanziierter beschreiben und belegen müssen.  
Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Revisionsstelle und den Gerichten sei jeweils mitgeteilt worden, wie sich der Kontokorrent kontinuierlich verringert habe. Zum heutigen Zeitpunkt betrage die Forderung gegenüber der D.________ AG noch insgesamt Fr. 406'009.33. Die Detail-Unterlagen würden bei einer neuen Beurteilung durch die Vorinstanz ausführlich dargelegt und nachgereicht. Auch damit stellt die Beschwerdeführerin der vorinstanzlichen Beweiswürdigung lediglich ihre eigene Sichtweise gegenüber. Insbesondere legt sie nicht in einer den Anforderungen an Sachverhaltsrügen genügenden Weise (vgl. vorne E. 2.2) dar, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz zu den fehlenden Angaben und Belegen willkürlich sein sollen. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern der mit Blick auf die fehlenden Angaben und Belegen gezogene (rechtliche) Schluss des Kantonsgerichts, die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Kontokorrent seien nicht geeignet, die Aussicht auf eine unmittelbare Sanierung glaubhaft zu machen, rechtswidrig ist. 
 
3.4.5. Die Beschwerdeführerin schlug vor, die Stammanteile der G.________GmbH (bereits in der Vergangenheit auf Fr. 1.-- wertberichtigt) mit dem offenen Kontokorrent H.________ zu verrechnen. Das Kantonsgericht hielt fest, gemäss Schuldanerkennung und Ratenzahlungsvereinbarung vom 24. Juni 2024 zwischen der Beschwerdeführerin und H.________ habe H.________ offene Lohnforderungen aus den Jahren 2023 und 2024 im Gesamtbetrag von Fr. 322'214.99 gehabt. Die Vertragsparteien hätten eine Ratenzahlung vereinbart. Die Beschwerdeführerin habe als Sicherheit zugunsten des Betrages von Fr. 215'000.-- sämtliche Gesellschaftsanteile der Tochtergesellschaft G.________GmbH abgetreten. Die Sicherheit verfalle bei Nichterfüllung der Ratenzahlungen. Den angeblich seit längerem bestehenden Verzug mit Ratenzahlungen habe die Beschwerdeführerin nicht mittels Unterlagen glaubhaft gemacht. Zudem fehle, wie sie selbst bemerke, die Zustimmung der FINMA-Untersuchungsbeauftragten zur Geltendmachung der Sicherheit. Ob und wann diese erteilt werden könne, sei, aufgrund des laufenden Enforcement-Verfahrens der FINMA nicht bekannt.  
Der gegenüber der zweiten Begründung von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Hinweis auf die Verfügung der FINMA vom 19. August 2025 ist - wie oben ausgeführt (E. 3.4) - novenrechtlich unzulässig. Erweist sich von mehreren vorinstanzlichen Begründungen, die den Rechtsstreit vor der Vorinstanz unabhängig voneinander beenden konnten, auch nur eine als bundesrechtskonform, so ist es der angefochtene Entscheid selbst (BGE 142 III 364 E. 2.4; 138 III 728 E. 3.4; 133 III 221 E. 7). Erörterungen zur Kritik der Beschwerdeführerin an der ersten Begründung des Kantonsgerichts erübrigen sich deshalb. 
 
3.4.6. Das Kantonsgericht hielt fest, die Beschwerdeführerin mache neu geltend, als zusätzliche Massnahme solle der Aktienanteil der D.________ AG veräussert und damit Liquidität hergestellt werden. Sie argumentiere, diese Massnahme ergebe sich bereits aus dem erstinstanzlich eingereichten Liquiditätsplan, was die Erstinstanz hätte beachten müssen. Die Beschwerdeführerin verkenne aber, dass die Parteien auch im Anwendungsbereich des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht davon befreit seien, aktiv mitzuwirken. Zudem könne offenbleiben, ob es sich bei diesem Vorbringen um ein zulässiges Novum handle. Denn es fehlten Angaben zur Anzahl der vorhandenen Aktien und deren Wert. Ebenso sei unbekannt, ob Käufer vorhanden seien und Kaufverträge innert absehbarer Frist abgeschlossen werden könnten. Schliesslich sei offen, ob die FINMA-Untersuchungsbeauftragte den Kaufverträgen zustimmen würde. Sofern das Vorbringen novenrechtlich zulässig sein sollte, sei jedenfalls unglaubhaft, dass mit dieser Massnahme Aussicht auf eine - unmittelbare - Sanierung bestünde.  
Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Verkauf der D.________ AG sei bereits im Schreiben an das Bezirksgericht vom 18. Juni 2025 erwähnt worden. Das Kantonsgericht habe es unterlassen, ihren Verwaltungsrat bezüglich Umsetzbarkeit und weiterer Informationen anzuhören. Die Detail-Unterlagen würden bei einer neuen Beurteilung durch das Kantonsgericht ausführlich dargelegt und nachgereicht. Bezüglich möglicher Käufer seien die Anstrengungen aufgrund der aktuellen Verfahrenssituation nicht weiter vorangetrieben worden, könnten jedoch wieder aktiviert werden. Auch in diesem Zusammenhang vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung, wonach offen ist, ob die FINMA-Untersuchungsbeauftragte den Kaufverträgen zustimmen würde, bundesrechtswidrig sein soll (vgl. vorne E. 3.4). Inwiefern es Bundesrecht verletzt soll, dass die Vorinstanz ihren Verwaltungsrat nicht angehört hat, vermag die Beschwerdeführerin nicht zu erklären (vgl. oben E. 3.3). 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin macht verschiedene Verletzungen von Bundesrecht geltend: Soweit sie der Revisionsstelle Pflichtverletzungen nach Art. 725 und 754 OR und der FINMA Rechtsmissbrauch vorwirft, zeigt sie nicht auf, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid - der allein Anfechtungsgegenstand ist - rechtsfehlerhaft sein soll. Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann die Verletzung der Eigentumsgarantie ihrer Aktionäre (Art. 26 BV). Darauf ist nicht einzutreten. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können nicht die Interessen Dritter geltend gemacht werden (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; Urteil 5A_111/2021 vom 9. Juni 2021 E. 2.2 mit Hinweisen). Unbehelflich bleiben schliesslich auch die Ausführungen zur Haftung der Revisionsstelle, der FINMA und der FINMA-Untersuchungsbeauftragten wegen angeblich pflichtwidrigen Verhaltens. Inwiefern der angefochtene Entscheid wegen deren Verhaltens bundesrechtswidrig sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Soweit sie mit diesen Ausführungen sinngemäss Schadenersatz gegen die Revisionsstelle, die FINMA und deren Untersuchungsbeauftragte geltend machen wollte, wäre darauf mangels Anfechtungsobjekts sowie Zuständigkeit nicht einzutreten. 
 
5.  
Der Beschwerde ist kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Den weiteren Verfahrensbeteiligten - die Revisionsstelle hat ihre Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung durch bei ihr beschäftigte Personen eingereicht (vgl. Urteil 5A_381/2015 vom 24. Mai 2016 E. 6) - ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit daruf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksgericht Höfe, Einzelrichter, der B.________ AG, der C.________ AG, Zweigniederlassung U.________, dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, dem Grundbuch- und Konkursamt Höfe, dem Betreibungsamt Höfe, dem Handelsregisteramt des Kantons Schwyz und der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Januar 2026 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante