Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_1048/2025  
 
 
Urteil vom 18. Dezember 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichter Herrmann, Hartmann, 
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Psychiatrie Baselland, 
vertreten durch Advokat Joël Burgunder, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Liestal, Rührbergweg 7, 4133 Pratteln, 
 
A.________. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung / Verlängerung der Massnahme, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 22. Oktober 2025 (840 25 263). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 2006) lebte seit 2013 im Wohnheim B.________ in U.________ (SO). Per Ende Juli 2025 wurde ihm der dortige Platz gekündigt und er wurde zu seiner Beiständin C.________ nach V.________ (BL) verbracht. Mit Entscheid vom 4. August 2025 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Kreis Liestal für A.________ eine als vorsorglich bezeichnete fürsorgerische Unterbringung an und wies ihn befristet bis zum 15. September 2025 in die Psychiatrie Baselland (PBL), Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie (KPP) in Liestal, ein. Gemäss Einweisungszeugnis leide A.________ an schwerem Autismus und habe den Entwicklungsstand eines dreijährigen Kindes. Er sei im Wohnheim B.________ nicht mehr führbar; es liege eine ausgeprägte Hilfsbedürftigkeit vor und es bestehe eine akute Selbst- und Fremdgefährdung. 
 
B.  
Mit Schreiben vom 8. August 2025 beantragte die PBL der KESB, die fürsorgerische Unterbringung von A.________ aufzuheben und ihn in eine geeignete Einrichtung zu entlassen. Die KESB wies den Antrag ab (Entscheid vom 15. August 2025). Die von der PBL und von A.________s Mutter, D.________, dagegen erhobenen Beschwerden wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, ab (Urteil vom 10. September 2025). 
 
C.  
 
C.a. Mit Entscheid vom 15. September 2025 verlängerte die KESB die fürsorgerische Unterbringung "auf unbestimmte Zeit, resp. bis zum Übertritt in eine passende stationäre Einrichtung", in der KPP (Ziffer 1). In Ziffer 2 kündigte die KESB an, gemäss Art. 431 ZGB spätestens sechs Monate nach Beginn der Unterbringung zu überprüfen, ob die Voraussetzungen noch erfüllt seien und die Einrichtung weiterhin geeignet sei. Weiter stellte die KESB klar, dass die Zuständigkeit für die Entlassung bei ihr bleibe, die PBL ihr unverzüglich die Aufhebung der Massnahme zu beantragen habe, falls die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung nicht mehr bestünden, und vor dem Entscheid der KESB keine Entlassung erfolgen dürfe (Ziffer 3). Vor der Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung hätten die behandelnden Ärzte zu versuchen, mit der betroffenen Person Massnahmen für die Nachbetreuung zu vereinbaren. Die vereinbarten Massnahmen oder ihr Nichtzustandekommen seien der KESB schriftlich mitzuteilen; ein allfälliger Antrag der behandelnden Ärzte auf Anordnung von Massnahmen der Nachbetreuung sei spätestens fünf Tage vor der Entlassung schriftlich bei der KESB einzureichen (Ziffer 4).  
 
C.b. Die PBL legte beim Kantonsgericht Beschwerde ein. Sie stellte folgende Rechtsbegehren:  
 
"1. Es sei der Entscheid vom 15. September 2025 aufzuheben und die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung anzuordnen. 
2. Eventualiter seien die Ziffern 1 und 2 des Entscheids vom 15. September 2025 aufzuheben und anstelle einer fürsorgerischen Unterbringung auf unbestimmte Zeit eine maximale Unterbringungsdauer festzulegen. 
3. Subeventualiter sei der Entscheid vom 15. September 2025 aufzuheben und zur Festlegung der maximalen Unterbringungsdauer an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
4. Unter o/e Kostenfolge." 
Mit Urteil vom 22. Oktober 2025 (eröffnet am 29. Oktober 2025) wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- auferlegte es der PBL; Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen. 
 
D.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 28. November 2025 wendet sich die PBL (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Ihr Hauptantrag lautet wie folgt: 
 
"1. Es sei die Beschwerde gutzuheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 22. Oktober 2025 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'500.00 zurückzuerstatten sowie die Dispositivziffern 1. bis 5. des Unterbringungsentscheids der Beschwerdegegnerin vom 15. September 2025 wie folgt abzuändern: 
 
1. Herr A.________ ist innert 2 Wochen seit Zustellung des begründeten bundesgerichtlichen Urteils in eine geeignete Einrichtung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB zu überführen. Findet innert dieser Frist keine Überführung in eine geeignete Einrichtung statt, fällt die fürsorgerische Unterbringung ohne Weiteres dahin. 
2. - 5. Ersatzlose Aufhebung." 
Im Eventualbegehren verlangt die Beschwerdeführerin, die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, die binnen zwei Wochen seit Zustellung des begründeten bundesgerichtlichen Urteils neu zu entscheiden habe, ansonst die fürsorgerische Unterbringung ohne Weiteres dahinfalle (Ziffer 2). Überdies beantragt die Beschwerdeführerin, ihr für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren zu Lasten des Kantons Basel-Landschaft eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Ziffer 3). 
Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 89 E. 1; 145 II 168 E. 1; 144 II 184 E. 1). 
 
2.  
Angefochten ist der Entscheid, mit dem die fürsorgerische Unterbringung von A.________ (s. Sachverhalt Bst. C.a) in der von der Beschwerdeführerin betriebenen Klinik bestätigt wird. Das ist ein öffentlich-rechtlicher Entscheid auf dem Gebiet des Erwachsenenschutzes, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG). Die Angelegenheit ist nicht vermögensrechtlicher Natur (Urteil 5A_486/2022 vom 4. August 2022 E. 1.1). Die Vorinstanz ist ein oberes Gericht, das als letzte kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin entschieden hat (Art. 75 BGG). Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren ab (Art. 90 BGG). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen setzt weiter das Beschwerderecht voraus. 
 
3.1. Nach Art. 76 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a) und durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Bst. b). Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die Gutheissung des Rechtsmittels der rechtsuchenden Partei verschaffen würde, indem ihr der Nachteil (wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderer Natur) erspart bliebe, den der angefochtene Entscheid für sie bedeutet (BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2; 138 III 537 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Erforderlich ist die Beeinträchtigung eines eigenen schutzwürdiges Interesses der Beschwerde führenden Person; die Verfolgung von Interessen eines Dritten, etwa als "nahestehende Person" im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, vermag abgesehen von hier nicht gegebenen Ausnahmen kein Beschwerderecht zu begründen (Urteile 5A_651/2025 vom 30. Oktober 2025 E. 1.2.2 f.; 5A_318/2019 vom 25. April 2019 E. 2; 5A_295/2015 vom 29. Juni 2015 E. 1.2.3.1). Allein das allgemeine Interesse an einer korrekten Rechtsanwendung genügt nicht (vgl. BGE 135 II 156 E. 3.1).  
Die Beschwerdeführerin hat unter Gewärtigung der Nichteintretensfolge darzulegen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Beschwerderechts gegeben sind. Soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich sind, ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, anhand der Akten oder weiterer, noch beizuziehender Unterlagen nachzuforschen, ob und inwiefern die Beschwerde zuzulassen ist (BGE 138 III 537 E. 1.2; 135 III 46 E. 4; je mit Hinweisen). 
 
3.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, von der fürsorgerischen Unterbringung von A.________ selbst direkt betroffen zu sein. Sie sei mit ihren organisatorischen und personellen Ressourcen nicht in der Lage, die wesentlichen Bedürfnisse des Betroffenen zu befriedigen, und habe deshalb allein im August 2025 für externes Personal Ausgaben von über Fr. 50'000.-- tragen müssen. Mit der Gutheissung der Beschwerde, der Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung und der Entlassung von A.________ aus der KPP würden ihr folglich weitere Ausgaben erheblichen Ausmasses erspart. Weiter beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, dass die KPP keine geeignete Einrichtung für die Unterbringung von A.________ (mehr) sei. Es dürfe keiner Einrichtung zugemutet werden, im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung Personen aufzunehmen, deren Behandlung und Betreuung ihre Möglichkeiten und Kompetenzen übersteigen. Schliesslich argumentiert sie, die fehlende Eignung der KPP habe ausserdem zur Folge, dass ein psychiatrischer Behandlungsplatz belegt sei, der einem behandlungsbedürftigen Patienten vorenthalten werde. Auch diesbezüglich habe sie ein aktuelles schützenswertes Interesse an der Aufhebung des Urteils vom 22. Oktober 2025, der Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung und der Entlassung von A.________.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Was das zuletzt erwähnte Argument betreffend den verlorenen Behandlungsplatz angeht, beruft sich die Beschwerdeführerin nicht auf ihr eigenes Interesse, sondern auf das allfällige Interesse anderer (hypothetischer) Patienten, in der KPP den Behandlungsplatz zu belegen, der zur Zeit von A.________ besetzt ist. Allein mit einem derartigen (virtuellen) Drittinteresse vermag sie nach dem Gesagten kein Beschwerderecht im Sinne von Art. 76 Abs. 1 BGG zu begründen.  
 
3.3.2. Ebenso täuscht sich die Beschwerdeführerin, wenn sie meint, zur Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids aufgrund der (zusätzlichen) Kosten berechtigt zu sein, welche die fürsorgerische Unterbringung von A.________ in der KPP verursacht. Wer für die Kosten einer fürsorgerischen Unterbringung aufzukommen hat, ist im Streit um die Geeignetheit der Einrichtung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB kein Thema; diese Frage wird durch das kantonale Recht geregelt (Urteile 5A_757/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2.1; 5A_792/2015 vom 13. Januar 2016 E. 3.1; DELABAYS/DELALOYE, in: Commentaire romand, Code civil I, 2. Aufl. 2023, N 33 zu Art. 426 ZGB). Für den Kanton Basel-Landschaft ist diesbezüglich § 83 Abs. 2-4 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches vom 16. November 2006 (EG ZGB/BL; SGS 211) einschlägig. Inwiefern sie gestützt auf die zitierten Vorschriften damit zu rechnen hätte, die fraglichen Ausgaben für externes Personal selbst tragen zu müssen, tut die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.  
 
3.3.3. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin ein im Sinne von Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG schutzwürdiges Interesse daran hat, ihre Eignung als Einrichtung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB in der Sache bestreiten und das kantonsgerichtliche Urteil unter diesem Gesichtspunkt anfechten zu können. Diesbezüglich scheint sich die Beschwerdeführerin an den vorinstanzlichen Erwägungen zu ihrer Beschwerdelegitimation im kantonalen Beschwerdeverfahren zu orientieren. Die Vorinstanz befand unter Hinweis auf einen Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden vom 19. April 2017 (publ. in: PKG 2017 S. 107 f.), dass die Beschwerdeführerin mit der fehlenden Eignung der KPP die Verletzung eigener Rechte geltend mache, ein durch das Erwachsenenschutzrecht geschütztes rechtliches Interesse verfolge und daher im Sinne von Art. 450 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB zur Beschwerde legitimiert sei. In einem anderen kantonalen Entscheid erwog das Kantonsgericht Freiburg mit Bezug auf diese Vorschrift, dass das Interesse einer Institution an der Sicherheit von Angestellten und Bewohnern (auch) unter dem Gesichtspunkt der Eignung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB zu berücksichtigen sei und dessen angebliche Verletzung die Beschwerdelegitimation begründe (Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 18. Januar 2016 E. 2.b, in: FZR 2016 S. 6). Die Beschwerdebefugnis vor Bundesgericht richtet sich allerdings allein nach Art. 76 Abs. 1 BGG (zit. Urteil 5A_651/2025 E. 1.2.3). Entsprechend lassen sich die vorigen Überlegungen zu Art. 450 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB nicht ohne Weiteres auf das hiesige Verfahren übertragen.  
Gemäss § 8 Abs. 2 des kantonalen Spitalgesetzes vom 17. November 2011 (Spitalgesetz/BL; SGS 930) ist die Beschwerdeführerin (im besagten Gesetz "Unternehmen" genannt) eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Liestal (BL). § 9 Abs. 1 Spitalgesetz/BL bestimmt, dass die Unternehmen den ihnen in der Spitalliste zugewiesenen Leistungsauftrag erfüllen. Wie sich aus der Spitalliste des Kantons Basel-Landschaft Psychiatrie (Version 2024.1, gültig ab 1. Januar 2024, publiziert auf der Internetseite des kantonalen Amts für Gesundheit) ergibt, hat die Beschwerdeführerin in allen Leistungsgruppen der psychiatrischen Grundversorgung einen uneingeschränkten Leistungsauftrag. Der Leistungsauftrag definiert die Leistungen, die ein Spital seinen Patientinnen und Patienten anbieten können muss, um die Pflegebedürfnisse der Bevölkerung abzudecken und in die Spitalliste gemäss KVG aufgenommen zu werden (Urteil 9C_151/2016 vom 27. Januar 2017 E. 7.1). Er ist eine Verfügung im verwaltungsrechtlichen Sinn, die dem betreffenden Spital neben der sozialversicherungsrechtlichen Zulassung auch eine öffentliche Versorgungsaufgabe erteilt, ihm also die Pflicht auferlegt, die stationäre Versorgung im Bereich des vom Auftrag abgedeckten Leistungsspektrums zu erbringen (RÜTSCHE/PICECCHI, in: Basler Kommentar, Krankenversicherungsgesetz/Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, 2020, N 60-62 zu Art. 39 KVG.). Entsprechend muss das Spital als Einrichtung des Gesundheitswesens gemäss seinem Leistungsauftrag die nötigen Behandlungsleistungen einschliessen (OLIVIER GUILLOD, in: FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, N 74 zu Art. 426 ZGB; s. auch GASSMANN/ BRIDLER, in: Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, R. 9.97). Die Listenspitäler haben eine Aufnahmepflicht; sie sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Leistungsaufträge und ihrer Kapazitäten eine Aufnahmebereitschaft zu gewährleisten (Art. 41a KVG). 
Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass sie - wie im angefochtenen Entscheid festgestellt - im Kanton Basel-Landschaft die einzige Institution ist, die laut der kantonalen Spitalliste und dem daraus ersichtlichen Leistungsauftrag die A.________ betreffenden Leistungsgruppen abdeckt. Dass sie diesen Leistungsauftrag erfüllen, die von A.________ benötigte Behandlung und Betreuung also anbieten muss, ergibt sich aus dem kantonalen Gesundheitsrecht. Die Beschwerdeführerin bestreitet auch nicht, dass der uneingeschränkte Leistungsauftrag in allen psychiatrischen Leistungsgruppen als öffentlich-rechtliche Verfügung rechtskräftig ist. Angesichts der geschilderten gesundheitsrechtlichen Vorgaben kann ein Interesse der Beschwerdeführerin, A.________ im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung nicht (länger) aufzunehmen, nicht als im Sinne von Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG schutzwürdig gelten. 
 
3.4. An alledem ändert auch die Rüge nichts, mit der sich die Beschwerdeführerin darüber beklagt, dass sich das Kantonsgericht mit ihren Einwänden gegen ihre Eignung als Einrichtung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB nicht auseinandersetze und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletze. Soweit diese Rüge den erhöhten Anforderungen an die Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG; s. dazu BGE 143 II 283 E. 1.2.2) überhaupt genügt, ist sie jedenfalls nicht unabhängig von der fehlenden Legitimation der Beschwerdeführerin in der Sache (s. vorne E. 3.3) zuzulassen, läuft der Vorwurf, die Begründung des angefochtenen Entscheids sei unvollständig oder setze sich nicht hinreichend mit den von der Partei vorgebrachten Argumenten auseinander, doch auf eine materielle Überprüfung hinaus ("Star-Praxis" des Bundesgerichts; s. BGE 141 IV 1 E. 1.1; 135 II 430 E. 3.2; Urteil 1C_243/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 1).  
 
4.  
Wie die vorigen Erwägungen zeigen, scheitert die Beschwerdeführerin mit ihren Versuchen, sich im Sinne von Art. 76 Abs. 1 BGG über ihre Berechtigung zur Beschwerde gegen das kantonsgerichtlichen Urteil vom 22. Oktober 2025 auszuweisen. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Gerichtskosten sind im vorliegenden Fall keine zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Den weiteren Verfahrensbeteiligten ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Liestal, A.________ und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Dezember 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn