Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_1068/2025
Urteil vom 15. Dezember 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Zwicky,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Revision (Ehescheidung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 7. September 2025 (ZV.2025.108-K2, ZV.2025.172-K2).
Sachverhalt:
Mit Berufungsurteil vom 6. Juni 2023 regelte das Kantonsgericht St. Gallen die Scheidungsbelange der Parteien.
Am 14. Mai 2025 stellte die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht ein Revisionsgesuch mit den Begehren, das Scheidungsurteil vom 6. Juni 2023 sei in allen Punkten betreffend elterliche Beurteilung, Unterhalt und Kostenfolgen aufzuheben, das Gutachten vom 23. Oktober 2017 sei aus den Verfahren auszuschliessen, die Sache sei zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen und die Vollstreckung der Gerichtskostenforderung des Kreisgerichts See-Gaster sei bis zum Entscheid über das Revisionsgesuch auszusetzen.
Mit Entscheid vom 7. September 2025 (Zustellung am 10. November 2025) trat das Kantonsgericht auf das Revisionsgesuch zufolge verpasster Revisionsfrist und mangels von Revisionsgründen nicht ein.
Mit Beschwerde vom 10. Dezember 2025 gelangt die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit den Begehren, es sei ihr zu gestatten, die vollständige Beschwerdebegründung nachzureichen, sobald ihr Gesundheitszustand es erlaube, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, die ärztlichen Unterlagen seien dem Bundesgericht zur vertraulichen Einsicht vorzulegen und eine Weiterleitung an die Gegenpartei sei nur insoweit vorzunehmen, als dies für deren rechtliches Gehör zwingend erforderlich sei, und nach Nachreichung der Begründung sei der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Die vorliegende Beschwerde wurde am letzten Tag der Beschwerdefrist eingereicht (Art. 100 Abs. 1 BGG) und diese ist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG). Ferner legt die Beschwerdeführerin auch nicht dar, inwiefern es ihr innert der Beschwerdefrist nicht möglich gewesen wäre, einen Anwalt mit der Beschwerdeerhebung zu betrauen, soweit ihr die Anfertigung einer eigenen Beschwerdebegründung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sein sollte (BGE 119 II 86 E. 2a). Die blosse Bestätigung eines Krankheitszustands und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit reicht zur Anerkennung eines Hindernisses im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG nicht, sondern es bedarf eines einschlägigen ärztlichen Zeugnisses, in welchem dargelegt wird, inwiefern die Interessenbetrauung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sein soll (Urteile 6B_929/2025 vom 26. November 2025 E. 3.2; 6B_177/2025 vom 24. März 2025 E. 2.2; 5D_167/2022 vom 17. November 2022 E. 1). Folglich kann dem vorliegend sinngemäss gestellten Gesuch um Fristwiederherstellung kein Erfolg beschieden sein (Art. 50 Abs. 1 BGG).
2.
Die Vorinstanz ist auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, weil zum einen das Gutachten aus dem Jahr 2017 der Beschwerdeführerin längst bekannt und auch in den Verfahren verwertet war, weshalb es kein nachträglich aufgefundenes Beweismittel im Sinn von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO sein konnte, und weil zum anderen die 90-tägige Revisionsfrist von Art. 329 Abs. 1 ZPO längst verstrichen war.
Bei Nichteintretensentscheiden kann Anfechtungsgegenstand grundsätzlich nur die Frage bilden, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Art. 9, 13 und 29 BV sowie von Art. 8 EMRK dahingehend geltend, dass angesichts ihres Gesundheitszustandes die Revisionsfristen nicht strikt angewandt werden dürften. Der angefochtene Entscheid basiert indes auf zwei alternativen Nichteintretensbegründungen; beide sind anzufechten, ansonsten der angefochtene Entscheid gestützt auf die unangefochtene Begründung bestehen bleibt und das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der beanstandeten Erwägungen entfällt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 318 E. 3.1.3). Die Hauptbegründung des angefochtenen Entscheides ist, dass der Beschwerdeführerin das Gutachten aus dem Jahr 2017 längst bekannt und dieses auch Verfahrensgegenstand war, weshalb es nicht nachträglich entdeckt im Sinn von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO sein kann. Mit dieser - zutreffenden - Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
5.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Das sinngemässe Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 15. Dezember 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli