Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_1098/2025  
 
 
Urteil vom 20. Januar 2026  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Regionales Betreibungsamt Mettauertal, 
Hauptstrasse 68, 5274 Mettau, 
 
1. B.________, 
2. C.________. 
 
Gegenstand 
Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 25. November 2025 (KBE.2025.26). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer war Eigentümer mehrerer Grundstücke, die zusammen den landwirtschaftlichen Betrieb D.________ bilden. Im Rahmen einer Grundpfandverwertung ersteigerten C.________ und B.________ die Grundstücke. Die vom Beschwerdeführer gegen die Steigerung und den Zuschlag erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil 5A_643/2023 vom 14. März 2024). 
Mit Eingabe vom 21. April 2024 (Datum der Einreichung der elektronischen Eingabe) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bezirksgericht Laufenburg wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung durch das Betreibungsamt Mettauertal. Am 26. Mai 2024 (Abgabedatum), 25. November 2024 und 3. Februar 2025 folgten weitere Eingaben. Mit Entscheid vom 28. April 2025 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Mai 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Es folgten Eingaben vom 12. Mai und 22. September 2025. Mit Entscheid vom 25. November 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es auferlegte dem Beschwerdeführer eine Busse von Fr. 1'000.--. 
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2025 (Datum der Abgabe an die elektronische Plattform) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 22. Dezember 2025 hat er eine weitere Eingabe eingereicht, die nicht gültig elektronisch signiert war. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2025 hat das Bundesgericht ihn zur Behebung des Mangels bis am 15. Januar 2026 aufgefordert. Am 14. Januar 2026 hat er die Eingabe vom 22. Dezember 2026 mit gültiger elektronischer Unterschrift nochmals eingereicht. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. 
 
2.  
Am 7. Januar 2026 (Abgabedatum) hat der Beschwerdeführer im Verfahren 5A_739/2025 um Vereinigung mit dem vorliegenden Verfahren ersucht. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, besteht kein Anlass für eine Vereinigung. Der Beschwerdeführer ersucht ausserdem um eine mündliche Verhandlung gemäss Art. 57 BGG. Darauf besteht kein Anspruch. Der vorliegende Entscheid kann anhand der Akten gefällt werden. 
 
3.  
Der angefochtene Entscheid wurde an die seit dem Frühling 2025 im kantonalen Verfahren verwendete Zustelladresse des Beschwerdeführers (Berufsbeistandschaft U.________) versandt und am 3. Dezember 2025 am Postschalter in Empfang genommen. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Entscheid sei ihm am 18. Dezember 2025 bei der Berufsbeistandschaft ausgehändigt worden. Die zehntägige Beschwerdefrist beginne an diesem Tag. Allenfalls gelte als Zustelldatum der siebte Tag nach dem ersten Zustellversuch, vorliegend demnach der 10. Dezember 2025. Die Berufsbeistandschaft sei nur Übermittlungsbotin; die Beschwerdefrist beginne erst dann, wenn der Beschwerdeführer effektiv über den Entscheid verfüge. 
Der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Die Bestellung eines Zustellungsdomizils bezweckt gerade, dass einer Partei gerichtliche Sendungen an diese Adresse gültig zugestellt werden können, d.h. dass der Zustellungsbevollmächtigte sie mit Wirkung für den Adressaten entgegennehmen kann. Der Beschwerdeführer selber hat dem Bezirksgericht mit Eingabe vom 9. März 2025 die Berufsbeistandschaft U.________ als eine mögliche Zustelladresse angegeben, da er über kein Domizil und keine feste Bleibe mehr verfüge (pag. 259 f. der bezirksgerichtlichen Akten). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Berufsbeistandschaft zur rechtswirksamen Entgegennahme gerichtlicher Sendungen befugt war und nach wie vor ist. Auf die Weiterleitung an den Beschwerdeführer und die effektive Kenntnisnahme durch ihn kommt es für die Berechnung von Fristen, die durch die Zustellung ausgelöst werden, nicht an. Die zehntägige Beschwerdefrist begann demnach am 4. Dezember 2025 zu laufen und lief am Montag, 15. Dezember 2025, ab (Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 45 BGG). Die erst am 18. Dezember 2025 elektronisch eingereichte Beschwerde ist verspätet. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Das Gesuch um Durchführung eines Beweisverfahrens wird damit gegenstandslos. 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es besteht kein Grund, um auf die Kostenauflage zu verzichten. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Das Gesuch um Vereinigung der Verfahren 5A_739/2025 und 5A_1098/2025 wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Januar 2026 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg