Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_120/2026, 5A_138/2026  
 
 
Urteil vom 17. Februar 2026  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Semsettin Bastimar, 
Beschwerdeführerin/Mutter, 
 
2. B.________, C.________ und D.________, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwältin Cidem Kisa, 
Beschwerdeführer/betroffene Kinder, 
 
gegen  
 
E.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Atakan Özçelebi, 
Beschwerdegegner/Vater. 
 
Gegenstand 
Kindesrückführung, 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 5. Februar 2026 (NH260002-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
E.________ (Vater) und A.________ (Mutter) sind die verheirateten Eltern von B.________ (geb. 2011), C.________ (geb. 2013) und D.________ (geb. 2014). Bis zur Ausreise der Mutter mit den Kindern lebte die Familie in einem gemeinsamen Haushalt in der nicht weit von Istanbul gelegenen Grossstadt Bursa (Türkei). 
Die Parteien brachten im kantonalen Verfahren übereinstimmend vor, dass der Vater im Sommer 2025 einer Reise der Mutter mit den Kindern nach Albanien zugestimmt hatte, damit diese dort zusammen mit der Schwester der Vaters und deren Ehemann Ferien verbringen konnten. Am 9. August 2025 flog sie mit diesen von Istanbul nach Albanien. Von dort (Darstellung Vater) bzw. von der Schweiz aus (Darstellung Mutter) informierte sie den Vater telefonisch, dass sie und die Kinder nicht in die Türkei zurückkehren würden. Bereits vor der Abreise hatte sie die ältere Tochter B.________ über ihre Ausreisepläne informiert. C.________ und D.________ informierte sie in Albanien. 
Von Albanien reiste die Mutter mit den Kindern über Montenegro mit Personenfahrzeugen in die Schweiz, wo sie am 22. August 2025 eintrafen und gleichentags ein Asylgesuch stellten. Mit (dem in den Akten liegenden) Entscheid vom 29. September 2025 wies das SEM das Asylgesuch unter Hinweis auf die vom Bundesverwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung anerkannte Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Türkei betreffend häusliche Gewalt sowie auf die dort in diesem Zusammenhang vorhandenen und zugänglichen Schutzinstitutionen ab. Gegen den negativen Asylentscheid erhob die Mutter eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welche pendent ist. 
Sodann reichte die Mutter von der Schweiz aus in der Türkei eine Scheidungsklage ein; am 12. März 2026 wird dort die erste Verhandlung stattfinden. 
 
B.  
Am 1. September 2025 gelangte der Vater mit einem Antrag auf Rückführung der Kinder an die türkische Zentralbehörde, welche diesen am 18. September 2025 an das Bundesamt für Justiz als schweizerische Zentralbehörde weiterleitete. 
Mit Rückführungsgesuch vom 9. Januar 2026 verlangte der Vater beim Obergericht des Kantons Zürich die Rückführung der Kinder in die Türkei. Am 2. Februar 2026 fand vor dem Obergericht die mündliche Verhandlung statt, bei welcher beide Parteien ausführlich angehört wurden. Für den Folgetag organisierte das Obergericht einen begleiteten Zoobesuch des Vaters mit den Kindern. Auf eine Kindesanhörung verzichtete es. 
Mit schriftlich begründetem Urteil vom 5. Februar 2026 hiess das Obergericht das Rückführungsgesuch gut und befahl der Mutter, mit den Kindern am 16. Februar 2026 in die Türkei zurückzureisen, unter Beauftragung der Kantonspolizei Zürich mit dem Vollzug bzw. unter Übertragung der Vollstreckung der Rückführung an das hierfür nach kantonalem Recht zuständige Amt für Jugend und Berufsberatung, wobei dieses die Kantonspolizei Zürich beiziehen und nötigenfalls sichernde Massnahmen treffen kann, unter Ankündigung der Mitteilung des Reiseplanes, unter Ankündigung der Kontaktaufnahme mit der türkischen Zentralbehörde bzw. dem türkischen Verbindungsrichter zwecks Gewährleistung der Sicherheit von Mutter und Kindern in der Türkei sowie unter Ankündigung, bis zur Ausreise mit den zuständigen türkischen Behörden Kontakt aufzunehmen und dort insbesondere eine Gefährdungsmeldung zu erstatten; ferner ordnete es nebst weiteren Belangen namentlich die Übergabe der eingezogenen Reisepapiere sowie die Aufhebung der Schutzmassnahmen und der Einträge in den Fahndungssystemen im Kontext mit der Rückführung an. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 6. Februar 2026 (Verfahren Nr. 5A_120/2026) gelangte die Mutter an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abweisung des Rückführungsbegehrens, eventualiter um Rückweisung der Sache an das Obergericht mit der Weisung, eine traumasensible gerichtliche Kindesanhörung durchzuführen oder ein Gutachten zur Willensautonomie einzuholen und Schutzsettings im Herkunftsstaat zu prüfen. Ferner verlangte sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung und die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerde wurde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt. 
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 11. Februar 2026 (Verfahren Nr. 5A_138/2026) gelangte sodann die Kindesvertreterin an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abweisung des Rückführungsbegehrens. Ferner verlangte sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung und die Abnahme der Frist zur Ausreise. In der Folge wurde die bereits superprovisorisch erteilte aufschiebende Wirkung bestätigt, so dass Vollzugshandlungen bis auf Weiteres zu unterbleiben haben. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt, aber die kantonalen Akten beigezogen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Beide Beschwerden betreffen das identische Thema und enthalten weitgehend die gleichen Vorbringen, weshalb es sich rechtfertigt, die Beschwerdeverfahren 5A_120/2026 und 5A_138/2026 zu vereinigen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP). 
 
2.  
Bei Rückführungsentscheiden nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ, SR 0.211.230.02) geht es um die Regelung der Rechtshilfe zwischen den Vertragsstaaten (BGE 120 II 222 E. 2b), die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Respektierung und Durchsetzung ausländischen Zivilrechts steht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 BGG; BGE 133 III 584). 
Gegen den Entscheid des Obergerichts, welches als einzige kantonale Instanz entschieden hat (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen, BG-KKE, SR 211.222.32), steht die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich offen. 
 
3.  
Mit der Beschwerde kann in erster Linie die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) und von Völkerrecht (Art. 95 lit. b BGG) gerügt werden, wozu als Staatsvertrag auch das Entführungsübereinkommen gehört. Das Bundesgericht behandelt aber auch im Anwendungsbereich von Art. 106 Abs. 1 BGG nur thematisierte Rechtsfragen; es gelten die Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG, welche eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides verlangen (BGE 140 III 115 E. 2). 
Der kantonal festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann höchstens eine offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wobei das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Willkür- und andere Verfassungsrügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt; ausserdem ist aufzuzeigen, inwiefern die Behebung der aufgezeigten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (BGE 140 III 264 E. 2.3). 
 
4.  
Dass der Vater über eine von Art. 3 Abs. 1 lit. a HKÜ geschützte Sorgerechtsposition verfügt und er sein Sorgerecht im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. b HKÜ vor dem Verbringen der Kinder auch tatsächlich ausgeübt hat, wird beschwerdeweise von keiner Seite mehr in Frage gestellt. Die Rückführungsvoraussetzungen sind demnach vor Bundesgericht unbestritten. Beschwerdeweise geltend gemacht werden von der Mutter und der Kindesvertreterin jedoch nach wie vor die Ausschlussgründe von Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ (dazu E. 5) und ferner von Art. 13 Abs. 2 HKÜ, wobei die Mutter in diesem Kontext auch die fehlende Kindesanhörung rügt (dazu E. 6). 
 
5.  
Zu prüfen ist zunächst eine schwerwiegende Gefahr für die Kinder bei einer Rückkehr in die Türkei gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ. 
 
5.1. Von der Rückführung eines Kindes kann abgesehen werden, wenn die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt (Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ).  
Der Begriff der schwerwiegenden Gefahr ist restriktiv auszulegen; nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist sie beispielsweise gegeben bei einer Rückführung in ein Kriegs- oder Seuchengebiet oder wenn zu befürchten ist, dass das Kind nach der Rückgabe misshandelt oder missbraucht wird, ohne dass die Behörden rechtzeitig einschreiten würden (für ausführliche Begründung vgl. insb. Urteil 5A_229/2015 vom 30. April 2015 E. 6.1 m.w.H. auf die in- und ausländische Rechtsprechung). Nicht massgeblich für die Frage der schwerwiegenden Gefahr als Rückführungsausschlussgrund ist hingegen die allgemeine Situation in einem Land in schulischer, beruflicher oder medizinischer Hinsicht. Solche Überlegungen würden bei internationalen Verhältnissen vielmehr die materiellen Belange rund um das Sorge- und Obhutsrecht beschlagen, über welche nach dem Haager System nicht im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens zu befinden ist, sondern welche durch den zuständigen Sachrichter im Herkunftsstaat zu regeln sind (vgl. Art. 16 und 19 HKÜ sowie Art. 5 und 7 HKsÜ; BGE 131 III 334 E. 5.3; 133 III 146 E. 2.4; aus der jüngeren Rechtsprechung und im Kontext mit der Türkei siehe Urteil 5A_635/2022 vom Septem-ber 2022 E. 4.1). 
 
5.2. Im kantonalen Verfahren ging die Darstellung der häuslichen Gewalt (primär gegenüber der Mutter, aber auch gegenüber den Kindern) durch die Parteien diametral auseinander.  
Das Obergericht hat beweiswürdigend festgehalten, dass die geschilderten Gewaltvorfälle gegenüber der Mutter weitgehend unsubstanziiert bleiben und nur wenige Vorfälle konkret geschildert würden. Im Übrigen lägen die meisten Vorwürfe weit in der Vergangenheit (ihr sei 2013 das Nasenbein gebrochen worden; sie habe jahrelang der Familie des Kindsvaters dienen müssen; sie habe nie Geld für eigene Bedürfnisse erhalten; ihr sei jahrelang keine Erwerbstätigkeit erlaubt worden) und sie seien jedenfalls insofern überholt, als die Mutter gemäss eigenen Angaben vor der Ausreise aus der Türkei einer Erwerbstätigkeit in einem Vollzeitpensum nachgegangen sei (bei der gerichtlichen Anhörung hat sie im Übrigen für ihre Erwerbsarbeit ein Gehalt in gleicher Höhe angegeben wie der Kindsvater für seine Erwerbsarbeit). Insgesamt seien das Ausmass und die Häufigkeit der häuslichen Gewalt unklar. Nicht erstellt seien auch die angebliche Vergewaltigung und die Schwangerschaft kurz vor der Ausreise aus der Türkei, wobei die Mutter nach ihren Aussagen wegen eines Tritts in den Bauch das Kind verloren haben soll. Einen weiteren Vorfall mit Todesdrohung mit einer Schusswaffe vor zwölf Jahren habe sie im Rückführungsverfahren nicht von sich aus erwähnt, jedoch auf Nachfrage die betreffenden Angaben im Asylverfahren bestätigt. Insgesamt seien aber Gewaltexzesse seitens des Vaters glaubhaft, zumal die Mutter konkrete Vorfälle schildere, während der Vater einfach pauschal alles bestreite und er auch eine SMS vom 24. Oktober 2025 an den Schwager der Mutter, wonach Menschen auf der ganzen Welt erreichbar seien und sie dran komme, in Abrede gestellt habe, obwohl die Telefonnummer des Absenders mit der seinen übereinstimme. Zwar sei die betreffende Drohung sehr allgemein gehalten, aber es dränge sich mit Blick auf die Rückführung auf, die zuständigen türkischen Behörden darauf aufmerksam zu machen. 
Sodann hat das Obergericht im Zusammenhang mit der behaupteten physischen und psychischen Gewalt des Vaters gegenüber den Kindern (er habe sich nie um diese gekümmert; er habe an keinen Elternabenden teilgenommen; er habe keine Aktivitäten wie Ausflüge oder Spiele mit den Kindern unternommen; er sei distanziert und kalt zu den Kindern gewesen und habe sie erniedrigt) beweiswürdigend festgehalten, die Vorwürfe seien sehr allgemein gehalten. Der Vater würde das Gegenteil behaupten und bringe vor, er habe sich dauernd um die Kinder gekümmert und gut für sie gesorgt und ihnen auch eine qualitativ bessere Bildung ermöglicht. Die Kinder selbst hätten gegenüber der Kindesvertreterin geschildert, dass der Vater nicht gut mit ihnen umgegangen sei, sie für gute Noten nie gelobt und mit ihnen nichts unternommen habe. Zumindest Letzteres stehe allerdings im Widerspruch zu den vom Vater eingereichten Fotos von gemeinsamen Familienausflügen, Ferien und gemeinsamen Aktivitäten. 
Konkreter greifbar sei der Vorwurf der Mutter, der Vater habe die Kinder erniedrigt und beschimpft. So habe B.________ im Asylverfahren in glaubhafter Weise ausgesagt, wenn ihre Leistungen in der Schule nicht gut gewesen seien, sei sie vom Vater geschlagen worden und er habe seine Wut auch mit Drohungen zum Ausdruck gebracht. Auch C.________ und D.________ hätten übereinstimmend angegeben, vom Kläger beschimpft und erniedrigt worden zu sein. Unsubstanziiert seien jedoch die Vorwürfe der Mutter geblieben, der Vater habe B.________ täglich zwei bis drei Ohrfeigen gegeben. Hingegen habe D.________ sowohl gegenüber der Kindesvertreterin als auch im Asylverfahren einen sexuellen Übergriff seitens des Vaters bestätigt, von welchem die Mutter Augenzeugin gewesen sein wolle. Danach habe dieser D.________ im Intimbereich angefasst, obwohl dieser geweint und das nicht gewollt habe. Das Obergericht würdigte dies dahingehend, dass der Vorfall, auch wenn der Vater ihn vehement bestreite, aufgrund der Aussage von D.________ stattgefunden habe, dass er aber wohl schon länger zurückliege, weil dies nach der Beschneidung von D.________ geschehen sei. 
Im Kontext mit den Vorwürfen von psychischer Gewalt gegenüber den Kindern hat das Obergericht festgehalten, B.________ leide unbestrittenermassen an Epilepsie und habe in den letzten drei bis vier Jahren auch mit psychischen Problemen zu kämpfen gehabt. Sie werfe dem Vater vor, er habe ihr entgegen den Empfehlungen des Psychiaters nicht erlaubt, Medikamente zu nehmen, was dieser bestreite. Die unterschiedlichen Aussagen der Parteien dürften primär darauf zurückzuführen sein, dass sie zur Medikation unterschiedliche Auffassungen vertreten würden. Unbestrittenermassen sei es bei B.________ zu einer ernsthaften Selbstverletzung gekommen, weil der Vater mit der Einnahme von verschriebenen Medikamenten nicht einverstanden gewesen sei, und es stehe ausser Frage, dass ihr gesundheitlicher und psychischer Zustand vulnerabel sei. Die Differenzen zwischen den Eltern seien herausfordernd, aber es bestünden keinerlei Hinweise, dass B.________ bei einer Rückkehr in die Türkei nicht die notwendige und adäquate ärztliche Behandlung erhalten würde. 
Weiter hat das Obergericht festgehalten, gemäss der Kindesvertreterin hätten alle drei Kinder grosse Angst vor dem Vater und sie möchten auf keinen Fall Kontakt mit ihm haben. Es sei für sie sehr belastend, über die Erlebnisse mit ihm zu sprechen. Alle Kinder würden emotional stark angespannt, traurig und belastet wirken. Sie hätten in den Gesprächen mit ihr mehrfach und übereinstimmend erklärt, dass sie nicht zum Vater zurückkehren wollten und unter keinen Umständen jemals wieder Kontakt zu ihm haben möchten. Diese geäusserten Ängste erachtete das Obergericht beweiswürdigend als glaubhaft und als nicht in manipulativer Weise von der Mutter beeinflusst, auch wenn sie seit dem Wegzug im Sommer 2025 mit dieser eine Schicksalsgemeinschaft bilden würden, bei welcher die Mutter die einzige Bezugsperson sei, und den Kindern klar sein dürfte, dass die Mutter mit den Vorwürfen der physischen und psychischen Gewalt das Asylgesuch in der Schweiz begründet habe. Seine dahingehende Würdigung hat das Obergericht namentlich damit begründet, dass die Belastung der Kinder durch den Bericht der psychiatrischen Universitätsklinik vom 28. Januar 2026 bestätigt werde, wo sie sich seit dem 10. Oktober 2025 in Abklärung und Behandlung befänden; alle drei Kinder hätten dort in den therapeutischen Gesprächen konstant von massiver psychischer Gewalt erzählt, B.________ und D.________ überdies auch von körperlicher Gewalt. Es gebe insgesamt keinen Grund, an ihren Aussagen zu zweifeln. 
 
5.3. Ausgehend von diesen beweiswürdigenden Feststellungen hat das Obergericht in rechtlicher Hinsicht befunden, die physische und psychische Gewalt, welche vom Vater ausgehe, begründe für sich genommen den Ausschlussgrund der schwerwiegenden Gefahr gemäss Art. 13 Abs. 2 HKÜ noch nicht, denn es gehe um eine Rückkehr in die Türkei, was nicht bedeute, dass die Kinder künftig beim Vater bzw. im väterlichen Haushalt leben müssten.  
Ferner würden die von der Mutter für die Ausreise aus der Türkei und für die Stellung eines Asylgesuches in der Schweiz genannten Beweggründe den Eindruck erwecken, dass es ihr primär darum gehe, ein selbstbestimmtes Leben ausserhalb der Türkei zu führen. Sie habe nicht in nachvollziehbarer Weise erklären können, weshalb sie ihre Absicht, sich scheiden zu lassen und in eine andere Stadt in der Türkei zu ziehen, nicht in die Tat umgesetzt habe. Der Hinweis auf ihr mangelndes Selbstvertrauen scheine jedenfalls angesichts ihrer Auswanderungsunternehmung in die Schweiz nicht schlüssig. Der Vater habe ausgeführt, sie habe in den letzten Jahren wiederholt den Wunsch geäussert, die Türkei zu verlassen und im Ausland zu leben; zahlreiche Verwandte hätten auf asylrechtlichem Weg Aufenthaltsbewilligungen in europäischen Staaten erlangen können, darunter auch ihr Bruder. Die Aussagen von C.________ gegenüber der Kindesvertreterin, wonach sie in der Türkei nicht glücklich gewesen seien und sie für ein neues Leben in die Schweiz gekommen seien, deute ebenfalls darauf hin, dass die Aussicht auf ein neues und wirtschaftlich besseres Leben für die Ausreise mitentscheidend gewesen sein könnte. 
Zwischenzeitlich habe die Mutter während ihres Aufenthalts in der Schweiz eine Scheidungsklage in der Türkei eingereicht und es sei zu einer Verhandlung auf den 12. März 2026 vorgeladen worden. Es sei Aufgabe des türkischen Scheidungsgerichts, die Kindesbelange zu regeln, und mit einer Rückführung werde dies sichergestellt. Die Mutter habe auf entsprechende Frage versichert, sie würde im Falle einer Rückführung der Kinder zwangsläufig mit ihnen in die Türkei zurückgehen. In der Türkei existierten unbestrittenermassen Institutionen zum Schutz von Müttern und Kindern. Die erheblichen Vorwürfe der psychischen Gewalt des Vaters gegenüber den Kindern und insbesondere die durch Fachpersonen festgestellte Traumatisierung seien ernst zu nehmen, einer Rückführung der Kinder in die Türkei stehe dies aber nicht entgegen. Aus den Aussagen der Kinder lasse sich deutlich entnehmen, dass sie immer zusammen mit der Beklagten und nicht mit dem Vater leben wollten. Dies werde im in der Türkei hängigen familienrechtlichen Verfahren entsprechend zu berücksichtigen sein und es lägen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass das zuständige Gericht in der Türkei die Familiensituation, namentlich den langen Kontaktunterbruch und insbesondere die grosse Angst der Kinder vor dem Vater nicht vollständig erfassen und bei der materiellen Ausgestaltung der Eltern-Kind-Beziehung berücksichtigen würde. Ausserdem könne davon ausgegangen werden, dass das türkische Scheidungsgericht und die zuständigen Behörden, sofern notwendig, rechtzeitig die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Kinder ergreifen würden. Hierfür seien die zuständigen türkischen Behörden mit einer Gefährdungsmeldung auf die vom Vater geäusserte Drohung hinzuweisen, damit sie Massnahmen zum Schutz der Mutter und der Kinder prüfen könnten. Vor diesem Hintergrund sei eine schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens und damit ein Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ zu verneinen. 
 
5.4. Die Mutter und die Kindesvertreterin machen geltend, das Obergericht habe die väterliche Gewalt, wie sie sich gegenüber den Kindern ereignet habe, nicht hinreichend gewürdigt und zu wenig umfassend als substanziiert bzw. glaubhaft erachtet. Insbesondere werde sie auch von den Kindern geschildert und sei deshalb erstellt. Die Mutter macht überdies geltend, sie habe immer gesagt, sie wolle eigentlich nicht in die Türkei zurück, und erst auf weitere Nachfragen hin habe sie festgehalten, sie würde bei einer Rückführung gezwungenermassen mit den Kindern in die Türkei zurückgehen, wobei sie in diesem Zeitpunkt noch nichts von den Drohungen des Vaters gewusst habe. Es sei widersprüchlich und willkürlich, wenn angesichts der als glaubhaft erachteten Gewalt seitens des Vaters ein selbstbestimmtes Leben ausserhalb der Türkei als eigentlicher Fluchtgrund angesehen werde. Ohnehin sei die Frage der Zumutbarkeit einer eigenen Rückkehr in die Türkei Gegenstand des hängigen Asylverfahrens; mit einer Vorwegnahme der Beurteilung verletze das Obergericht Art. 5 AsylG bzw. überschreite es seine Beurteilungszuständigkeit, indem es humanitäres Völkerrecht unterlaufe. Insgesamt habe das Obergericht mangels umfassender Anerkennung der väterlichen Gewalt und der erheblichen Retraumatisierungsgefahr für die Kinder bei einer Rückführung zufolge der ausgeprägten Vaterangst die Tragweite von Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ i.V.m. Art. 5 Abs. 1 BG-KKE verkannt und damit die Rückführung zu Unrecht angeordnet. Die Kindesvertreterin beruft sich anders als die Mutter weder auf Asylrecht noch auf deren Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz, macht aber geltend, dass der Vater in der Türkei gegen sie ein Strafverfahren wegen Kindesentführung eingeleitet habe und ihr in der Türkei eine Haftstrafe drohe, weshalb die Kinder bei einem Haftantritt in die Obhut des Vaters gegeben werden könnten. Dazu komme, dass die Türkei im Korruptionswahrnehmungsindex 2024 mit einem Punktewert von 34 auf Rang 107 liege. Das türkische Rechtssystem sei korrupt und der Vater könne direkt auf die Behörden und Verfahren Einfluss nehmen. Das Obergericht verharmlose all dies und habe deshalb zu Unrecht die Rückführung angeordnet und dabei Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ i.V.m. Art. 5 Abs. 1 BG-KKE verletzt.  
 
5.5. Was die beweiswürdigenden Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid anbelangt, bleiben die Vorbringen der Mutter und der Kindesvertreterin von der Sache her appellatorisch, denn sie wiederholen im Wesentlichen ihre kantonalen Vorbringen, welche das Obergericht im Einzelnen gewürdigt hat.  
Zentral ist indes, dass - letztlich unabhängig vom exakten Ausmass der väterlichen Gewalt - nicht eine Rückkehr der Kinder in den väterlichen Haushalt zur Debatte steht und entsprechend das Vorbringen, Art. 13 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 5 Abs. 1 BG-KKE seien verletzt, nicht greift: Zum einen ist zwischenzeitlich in der Türkei das Scheidungsverfahren hängig; dass aus irgendwelchen Gründen eine materiell-rechtliche Pflicht für ein zukünftiges Zusammenleben bestehen würde, macht die Mutter selbst nicht geltend. Zum anderen zielt das Haager Kindesentführungsübereinkommen einzig auf eine Rückführung der Kinder in den Herkunftsstaat (Art. 1 lit. a i.V.m. Art. 12 Abs. 1 HKÜ). Die Mutter hat im obergerichtlichen Verfahren auf Nachfrage versichert, dass sie im Rückführungsfall mit den Kindern in die Türkei zurückkehren würde - was das Obergericht ohne Weiteres würdigen durfte, zumal es sich hierbei nicht um eine kompetenzüberschreitende Anwendung von Asylrecht, sondern die Beurteilung der Frage handelt, ob für die Kinder bei einer Rückkehr in die Türkei konkret eine schwerwiegende Gefahr im Sinn von Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ droht -, und es steht in ihrem Belieben, wo sie sich bei einer Rückkehr mit den Kindern in der Türkei niederlässt. Sodann war sie vor ihrem Wegzug in der Türkei zu 100 % erwerbstätig und sie macht nicht geltend, dass es bei einer Rückkehr an einer ökonomischen Grundlage für die dortige Lebensführung fehlen würde. Ebenso wenig geht sie beschwerdeweise auf die Feststellungen und Erwägungen im angefochtenen Urteil ein, wonach es in der Türkei wirksame Schutzinstitutionen gibt und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das für die Kindesbelange materiell zuständige türkische Gericht die Situation nicht umfassend würdigen und neutral beurteilen würde. Dies sieht die Kindesvertreterin zwar etwas anders als die Mutter. Ihr Vorbringen, dass die Türkei im Korruptionsindex keine gute Figur mache, ändert aber nichts an den voranstehenden Erwägungen. Die Kindesvertreterin legt keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass das zuständige türkische Scheidungsgericht die Situation nicht neutral und wie bei einer beliebigen anderen Familienrechtsstreitigkeit beurteilen würde, sondern der Vater gewissermassen direkt das Gericht oder auch die vom Obergericht im Sinn flankierender Massnahmen informierten Schutzbehörden nach seinem Belieben beeinflussen könnte. Abstrakt bleibt schliesslich auch das Vorbringen der Kindesvertreterin, der Mutter drohe bei der Rückkehr eine Haftstrafe und die Kinder würden deshalb unter die Obhut des Vaters gestellt werden; es spricht denn auch für sich, dass dies einzig von der Kindesvertreterin, nicht aber von der Mutter selbst behauptet wird, welche potenziell betroffen wäre. 
Was schliesslich die in der Beschwerde der Mutter sinngemäss angesprochene medizinische Behandlung der Kinder, auch in kindespsychiatrischer Hinsicht, anbelangt, kann auf das Urteil 5A_635/2022 vom September 2022 E. 4.2 - wo es ebenfalls um ein Rückführungsverfahren und ein paralleles Asylverfahren ging - verwiesen werden, wonach gemäss der Stellungnahme des SEM die medizinische Versorgung in der Türkei grundsätzlich westeuropäischen Standards entspricht. Es ist mithin davon auszugehen, dass die medizinischen Belange nicht einzig in der Schweiz angemessen behandelt werden können. Im Übrigen kann es bei einem Ausschlussgrund im Rahmen eines HKÜ-Rechtshilfeverfahrens wie gesagt nicht darauf ankommen, in welchem Land die medizinische Versorgung allenfalls (noch) besser ist. Es kann im Kontext mit Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ einzig um die Frage gehen, ob den Kindern in der Türkei in medizinischer Hinsicht eine schwerwiegende Gefahr drohen könnte, was zu verneinen ist. 
Ferner kann auf die in Lit. B erwähnten umfangreichen flankierenden Schutzmassnahmen verwiesen werden, wie sie vom Obergericht angeordnet worden sind (Kontaktaufnahme mit den zuständigen türkischen Behörden und Gefährdungsmeldung bezüglich des väterlichen Verhaltens). Vor diesem Hintergrund kann eine schwerwiegende Gefahr für die Kinder im Zusammenhang mit ihrer Rückkehr in die Türkei ausgeschlossen werden. Die abstrakte Aussage der Mutter in ihrer Beschwerde, allein schon eine Rückkehr als solche sei für die Kinder traumatisierend, findet weder in deren Aussagen noch in den weiteren kantonalen Akten eine Stütze und schon gar nicht wird diesbezüglich eine willkürliche bzw. willkürlich unterlassene Sachverhaltsfeststellung aufgezeigt. 
 
5.6. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass auf der Basis der willkürfreien obergerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen keine schwerwiegenden Gefahren für die Kinder im Sinn von Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ i.V.m. Art. 5 Abs. 1 BG-KKE erstellt sind.  
 
6.  
Die Mutter macht geltend, die Kinder seien nicht angehört worden (dazu E. 6.1). Sodann bringen die Mutter und die Kindesvertreterin übereinstimmend vor, die Kinder würden sich einer Rückkehr im Sinn von Art. 13 Abs. 2 HKÜ widersetzen (dazu E. 6.2-6.5). 
 
6.1. Das Obergericht hat gestützt auf Art. 9 Abs. 2 BG-KKE mit folgender Begründung von einer Anhörung der Kinder abgesehen: Mit Eingabe vom 23. Januar 2026 habe sich die Kindesvertreterin gegen eine Anhörung der Kinder ausgesprochen, weil sie aktuell stark belastet seien und sich in einem psychisch sehr labilen Zustand befänden; gemäss Rücksprache mit der behandelnden Sozialarbeiterin der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich bestehe aus fachlicher Sicht die Gefahr, dass eine Kindesanhörung sowie ein erneutes Thematisieren der Vorfälle im Zusammenhang mit dem Vater, insbesondere auch gegenüber einer neuen Person, zu einer psychischen Destabilisierung führen könnte. Auch die Mutter habe beantragt, auf eine Kindesanhörung sei zu verzichten, während sich der Vater hierzu nicht explizit geäussert habe. Davon ausgehend hat das Obergericht festgestellt und erwogen, die Kindesvertreterin habe die Kinder mehrmals getroffen und deren Aussagen in einem detaillierten Gesprächsprotokoll festgehalten. Sodann seien sie auch im Asylverfahren ausführlich befragt worden; die entsprechenden Protokolle würden ebenfalls bei den Akten liegen. Aufgrund der Angaben der Kindesvertreterin und der Mutter sei glaubhaft, dass die Kinder durch das vorliegende Verfahren stark belastet seien. Auch der Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 28. Januar 2026 hebe die grossen Sorgen der Kinder und ihre Traumatisierung hervor. Unter diesen Umständen sei in Übereinstimmung mit der Mutter und der Kindesvertreterin davon auszugehen, dass eine Anhörung der Kinder, bei welcher sie von einer Gerichtsdelegation unter Beizug eines Dolmetschers zu ihren Lebensverhältnissen und ihrer Beziehung zu den Elternteilen zu befragen wären, eine zu grosse Belastung darstellen würde. Ohnehin dürften angesichts der detaillierten Gesprächsaufzeichnungen der Kindesvertreterin, welche Türkisch spreche und zu welcher die Kinder Vertrauen gefasst hätten, keine neuen Erkenntnisse aus einer gerichtlichen Kindesanhörung zu erwarten sein.  
Wenn die Mutter nunmehr beschwerdeweise eine Verletzung von Art. 9 Abs. 2 BG-KKE und von Art. 29 Abs. 2 BV rügt, verhält sie sich widersprüchlich und prozessual missbräuchlich, hat sie doch im obergerichtlichen Verfahren explizit den Antrag gestellt, angesichts der Belastung für die Kinder sei von deren Anhörung durch das Gericht abzusehen. Ohnehin wäre keine Rechtsverletzung zu sehen: 
Art. 13 Abs. 2 HKÜ regelt einzig die Berücksichtigung des Kindeswillens, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen an der Sache vorbeigehen, soweit nicht die Berücksichtigung des Kindeswillens, sondern die Anhörung als solche angesprochen ist. Die Frage der Anhörung im Rückführungsverfahren richtet sich vielmehr nach Art. 9 Abs. 2 BG-KKE. Danach ist ein Kind vom Gericht in geeigneter Weise persönlich anzuhören, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. Das Obergericht hat mit sachlichen Argumenten begründet, wieso es ausnahmsweise auf eine Anhörung der Kinder verzichtet hat, nämlich weil diese bereits mehrfach angehört wurden, wobei die betreffenden Aussagen aktenkundig sind, und vor allem, weil eine erneute Anhörung durch das Gericht mit einem Dolmetscher die Kinder retraumatisieren könnte. Mit dieser in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Argumentation setzt sich die Mutter in ihrer Beschwerde nicht auseinander. Sie macht zur Begründung einzig geltend, eine gerichtliche Anhörung sei unabdingbar um festzustellen, dass der geäusserte Kindeswillen nicht auf Manipulation beruhe. Indes hat das Obergericht gerade explizit festgehalten, es sei nicht davon auszugehen, dass die Aussagen der Kinder auf mütterlicher Manipulation beruhen würden (vgl. vorstehend E. 4.2 letzter Abs.). 
Es bleibt mithin unbegründet und erschliesst sich - insbesondere auch angesichts der expliziten Anträge der Mutter und der Kindesvertreterin im obergerichtlichen Verfahren - nicht, inwiefern das Obergericht angesichts der im angefochtenen Urteil angeführten sachlichen Argumente mit dem Verzicht auf eine gerichtliche Kindesanhörung Art. 9 Abs. 2 BG-KKE falsch angewandt haben soll. Vor diesem Hintergrund stösst gleichzeitig die Gehörsrüge ins Leere. 
 
6.2. Von der gerichtlichen Kindesanhörung zu unterscheiden ist wie gesagt die Frage, inwiefern die aktenkundigen Äusserungen der Kinder bei der Beurteilung der Rückführungsangelegenheit, also bei der Entscheidungsfindung über die Frage der Rückführung, mitzuberücksichtigen sind. Dies wird im Sinn eines Rückführungsausschlussgrundes von Art. 13 Abs. 2 HKÜ geregelt. Nach dieser Staatsvertragsbestimmung kann das Gericht es ablehnen, die Rückführung eines Kindes anzuordnen, wenn festgestellt wird, dass sich dieses der Rückgabe widersetzt und dass es ein Alter und eine Reife erreicht hat, angesichts deren es angebracht erscheint, seine Meinung zu berücksichtigen (Art. 13 Abs. 2 HKÜ).  
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu diesem Ausschlussgrund wurde namentlich in den Urteilen 5A_229/2015 vom 30. April 2015 E. 5.1, 5A_666/2017 vom 27. September 2017 E. 5, 5A_475/2018 vom 9. Juli 2018 E. 4.2 und 5A_635/2022 vom September 2022 E. 3.1 zusammengestellt. Ihr Kern besteht darin, dass die erforderliche Reife im Sinn von Art. 13 Abs. 2 HKÜ erreicht ist, wenn ein Kind zu autonomer Willensbildung fähig ist, d.h. wenn es seine eigene Situation zu erkennen und trotz der äusseren Einflüsse eine eigene Meinung zu bilden vermag (BGE 131 III 334 E. 5.1) und wenn es den Sinn und die Problematik des anstehenden Rückführungsentscheides verstehen kann; dies heisst, dass es insbesondere erkennen können muss, dass es nicht um die Sorgerechtsregelung, sondern um die Wiederherstellung des international-aufenthaltsrechtlichen Status quo ante durch Rückführung in die Jurisdiktion des Herkunftsstaates geht und dort über die materiellen Fragen entschieden wird (BGE 133 III 146 E. 2.4). Das Widersetzen des Kindes im Sinn von Art. 13 Abs. 2 HKÜ muss im Übrigen mit einem gewissen Nachdruck und mit nachvollziehbaren Gründen vertreten werden (vgl. BGE 133 III 88 E. 4; nicht beanstandet im Urteil Nr. 3592/08 des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 22. Juli 2014). 
 
6.3. Zur Frage des Widersetzens im Sinn von Art. 13 Abs. 2 HKÜ hat das Obergericht gestützt auf die Vorbringen der Mutter und die Aussagen der Kinder (namentlich gegenüber der Kindesvertreterin, aber auch bei der Anhörung im Asylverfahren und bei der Behandlung in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich) in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass sie in erster Linie keinen Kontakt zum Vater wünschten und bei der Mutter als Bezugsperson bleiben möchten. Indes stehe fest, dass sie keinerlei konkrete Bezugspunkte zur Schweiz und keine konkreten Vorstellungen bezüglich ihrer hiesigen Zukunft hätten. Es sei vor allem ihre Angst vor dem Kontakt mit dem Vater, welche ihre geäusserten Wünsche steuere. Mithin müsse davon ausgegangen werden, dass ihnen die Tragweite des Rückführungsverfahrens nicht bewusst sei und ihre Äusserungen den Verweigerungsgrund im Sinn von Art. 13 Abs. 2 HKÜ nicht als gegeben erscheinen lassen würden.  
 
6.4. Die Mutter bringt beschwerdeweise vor, die Kinder hätten durchaus konkrete Vorstellungen zu ihrem Leben in der Schweiz geäussert, indem sie übereinstimmend erklären würden, hier bleiben zu wollen. Sie würden jeglichen Kontakt zu ihrem Vater strikt ablehnen und ihr eigenständiger Wille habe sich diesbezüglich auch nonverbal beim begleiteten Kontakt mit dem Vater geäussert. Auch die Kindesvertreterin macht geltend, die Kinder möchten in der Schweiz bleiben. B.________ habe dies explizit geäussert und finde die Schule schön. C.________ habe erklärt, sie seien in der Türkei nicht glücklich gewesen und "für ein neues Leben" in die Schweiz gekommen; hier könne man viele Sportarten ausprobieren. D.________ habe ebenfalls bestätigt, dass er mit in die Schweiz kommen wolle, als man ihn danach gefragt habe. Die Kinder hätten inzwischen ein Alter und eine Reife erreicht, bei welcher ihr Willen berücksichtigt werden müsse, was es ausschliesse, sie in die Türkei zurückzuführen.  
 
6.5. Diese Vorbringen beschlagen in erster Linie die beweiswürdigende kantonale Sachverhaltsfeststellung. Indem sie appellatorisch vorgetragen werden und keine willkürliche Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung aufgezeigt wird, kann darauf nicht eingetreten werden (vgl. E. 3), zumal das Obergericht die Äusserungen der Kinder gewürdigt und dabei festgestellt hat, dass die Kinder den Vater konsequent ablehnen würden und sich keinen Kontakt zu diesem wünschen, so dass diesbezüglich selbst bei substanziierten Rügen keine Willkür ersichtlich wäre.  
Ausgehend von den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid ist in rechtlicher Hinsicht keine Verletzung von Art. 13 Abs. 2 HKÜ auszumachen. Die Kinder haben sich wohl gegen den Vater, jedoch weder in konkreter Weise gegen ein Leben in der Türkei ausgesprochen noch haben sie konkrete Vorstellungen zu ihrer zukünftigen Lebensgestaltung in der Schweiz geäussert, zu welcher sie keinen Bezug haben. Sie äusserten sich zwar positiv über ihr Leben hier und freuen sich über Dinge in ihrem Tagesablauf wie das Ausüben neuer Sportarten. In diesem Kontext hat das Obergericht die von der Kindesvertreterin zitierte Aussage von C.________, wonach sie in der Türkei nicht glücklich gewesen seien und sie für ein neues Leben in die Schweiz gekommen seien, denn auch gewürdigt, nämlich dahingehend, dass (nebst den mütterlichen Aussagen) auch die Bemerkung von C.________ darauf hindeuten würden, dass die Familie vor allem in Aussicht auf ein neues und wirtschaftlich besseres Leben in die Schweiz gekommen sei (vgl. oben E. 5.3 Abs. 2). 
Es wird nicht dargelegt, inwiefern die Kernfeststellung im angefochtenen Entscheid, die Kinder hätten in erster Linie grosse und durchaus begründete Angst vor ihrem Vater, welchen sie nicht mehr sehen wollten, willkürlich sein soll. Bei der konkreten Rückführung geht es aber im vorliegenden Fall nicht um eine unbegleitete Rückkehr in den väterlichen Haushalt ohne wirksame Hilfe bei künftig zu erwartenden Gewaltvorfällen - was typischerweise den Ausschlussgrund von Art. 13 Abs. 2 HKÜ begründet (vgl. als Beispiel das Urteil 5A_437/2021 vom 8. September 2021 E. 4) -, sondern darum, dass die Kinder bei angeordneter Rückführung mit ihrer Mutter in die Türkei zurückkehren, wo diese mit ihnen frei Wohnsitz nehmen kann und wo bereits das Scheidungsverfahren eingeleitet ist. Die Äusserungen der Kinder gehen nach den (wie gesagt nicht mit substanziierten Willkürrügen angefochtenen) kantonalen Feststellungen dahin, dass sie mit ihrer Mutter zusammenbleiben wollen, was verständlich ist und so auch umgesetzt werden kann. 
Vor diesem Hintergrund ist keine Verletzung von Art. 13 Abs. 2 HKÜ auszumachen, wenn das Obergericht davon ausgegangen ist, bei den Äusserungen der Kinder handle es sich nicht um ein eigentliches Widersetzen betreffend eine Rückkehr in die Türkei gemeinsam mit ihrer Mutter. Ohnehin könnte es im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens zwischen den Vertragsstaaten nicht im Belieben eines Kindes stehen bzw. auf seinen blossen Wunsch ankommen, in welchem Land es aus individuellen Gründen fortan leben möchte; vielmehr geht es nach dem expliziten Wortlaut von Art. 13 Abs. 2 HKÜ einzig darum, dass ein effektives Widersetzen bei der Entscheidfindung mitzuberücksichtigen wäre. 
Die Ausgestaltung der materiellen Sorgerechts-, Obhuts- und Besuchsrechtsregelung wird sodann dem zuständigen türkischen Sachgericht im Rahmen des Scheidungs- oder eines separaten Verfahrens betreffend die Kindesbelange obliegen (Art. 16 und 19 HKÜ sowie Art. 5 und 7 HKsÜ). 
 
6.6. Als weiteres Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass auf der Basis der willkürfreien obergerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen weder eine Rechtsverletzung im Zusammenhang mit dem Verzicht auf eine gerichtliche Anhörung der Kinder noch eine falsche Anwendung von Art. 13 Abs. 2 HKÜ im Zusammenhang mit der Mitberücksichtigung eines allfälligen Widersetzens und der Verneinung des betreffenden Ausschlussgrundes vorliegt.  
 
7.  
Nach dem Gesagten sind beide Beschwerden abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 
Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache werden die für beide Beschwerden gestellten Gesuche um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich wird ein neues Ausreisedatum festlegen. Ferner wird das Obergericht entsprechend dem Dispositiv des angefochtenen Entscheides im Sinn flankierender Massnahmen für die Kontaktaufnahme mit den zuständigen türkischen Behörden und die dortige Erstattung einer Gefährdungsmeldung besorgt sein, so dass sich auch diesbezüglich eigene Vorkehrungen seitens des Bundesgerichtes erübrigen. 
 
8.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und der Rechtsvertreter der Mutter sowie die Kindesvertreterin sind aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 26 Abs. 2 HKÜ). Damit ist das Gesuch der Mutter um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Dem Vater ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, da weder Stellungnahmen zu den Gesuchen um aufschiebende Wirkung noch Vernehmlassungen in der Sache selbst eingeholt worden sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerdeverfahren 5A_120/2026 und 5A_138/2026 werden vereinigt. 
 
2.  
Beide Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Rechtsanwalt Semsettin Bastimar und Rechtsanwältin Cidem Kisa werden aus der Bundesgerichtskasse mit je Fr. 2'000.-- entschädigt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, dem Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich als Vollzugsbehörde, der Kantonspolizei Zürich als für den Vollzug beigezogene Behörde und dem Bundesamt für Justiz als Zentralbehörde für Kindesentführungen mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Februar 2026 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli