Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_137/2025
Urteil vom 27. November 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Livio Stocker,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ehescheidung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 6. Januar 2025 (3B 23 43).
Sachverhalt:
A.
A.________ (geb. 1953; Beschwerdeführer) und B.________ (geb. 1951; Beschwerdegegnerin) haben 1983 in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) geheiratet. Sie sind die Eltern zweier mittlerweile volljähriger Kinder.
Mit Urteil vom 6. Oktober 2023 schied das Bezirksgericht Kriens die Ehe und regelte die Scheidungsnebenfolgen. Dabei verpflichtete es A.________ zur Ausrichtung eines monatlichen Anteils von Fr. 700.-- seiner Rente bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG ("Fondation institution supplétive LPP") an B.________, wobei es die Stiftung anwies, die auf einem entsprechenden Rentenanteil basierende lebenslange Rente zu berechnen. Weiter berechtigte das Bezirksgericht B.________, von dem bei den "Fidelity Investments" während der Ehe angesparten Guthaben einen hälftigen Anteil in der Höhe von USD 317'804.95 zu beziehen. A.________ sprach es aus Güterrecht einen Betrag von Fr. 34'694.30 zu. Damit seien die Parteien bei bestehendem Besitz- und Vermögensstand güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 35'000.-- auferlegte das Bezirksgericht den Parteien zur Hälfte, die Parteikosten schlug es wett.
B.
Gegen dieses Urteil reichten A.________ Berufung und B.________ Anschlussberufung beim Kantonsgericht Luzern ein. Mit Urteil vom 6. Januar 2025 (eröffnet am 13. Januar 2025) verpflichtete das Kantonsgericht A.________, als angemessene Entschädigung nach Art. 124e ZGB für das während der Ehe bei den "Fidelity Investments" angesparte Guthaben an B.________ einen monatlich vorauszahlbaren (indexierten) Beitrag von Fr. 1'600.-- zu bezahlen. Weitergehend wies es die Rechtsmittel ab. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'000.-- auferlegte das Kantonsgericht A.________, den es ausserdem zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 8'242.70 an B.________ verpflichtete.
C.
A.________ gelangt am 11. Februar 2025 mit einer als Berufung bezeichneten Eingabe ans Bundesgericht. Er beantragt, ihm sei aus Güterrecht der Betrag von insgesamt Fr. 682'123.07 auszurichten. Die Zahlung von monatlich Fr. 700.-- an B.________ durch die Stiftung Auffangeinrichtung BVG sei fortzusetzen, indes keine Indexierung anzuwenden. Hinsichtlich des Guthabens bei den "Fidelity Investments" beantragt A.________, es sei die monatliche Zahlung auf Fr. 1'200.-- festzusetzen und von einer Indexierung abzusehen. Weiter seien die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf Fr. 15'000.-- festzusetzen und die Prozesskosten des Berufungsverfahrens den Parteien hälftig aufzuerlegen. B.________ habe damit ihre Parteikosten selbst zu tragen.
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts, das auf Rechtsmittel hin als letzte kantonale Instanz (Art. 75 BGG) über die vermögensrechtlichen Folgen einer Ehescheidung (Güterrecht, berufliche Vorsorge) und damit eine vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG entschieden hat (Urteile 5A_336/2023 vom 17. Juli 2024 E. 1, nicht publ. in: BGE 150 III 535; 5A_614/2024 vom 5. Juni 2025 E. 1.1). Der massgebliche Streitwert überschreitet die Grenze von Fr. 30'000.-- nach Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG (Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel, wobei die falsche Bezeichnung nicht schadet (BGE 138 I 367 E. 1.1). Der Beschwerdeführer ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Kein schutzwürdiges Interesse an der Änderung des angefochtenen Entscheids hat er indes insoweit, als er vor Bundesgericht nichts anderes verlangt, als das Kantonsgericht angeordnet hat (Urteil 5A_483/2020 vom 24. November 2020 E. 1.3). Dies betrifft die Zahlung im Zusammenhang mit der Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Insbesondere hat das Kantonsgericht diesbezüglich keine Indexierung vorgesehen. Insoweit ist auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte (Art. 100 Abs. 1 BGG) Beschwerde nicht einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann nach Art. 95 Bst. a und b BGG die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Indes prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2). Dabei befasst das Bundesgericht sich allein mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Für das Vorbringen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gelangt dagegen das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E 1.2.2). Das Bundesgericht prüft diesbezüglich nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
2.2. Auch hinsichtlich des kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht, abgesehen von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach Art. 95 Bst. c-e BGG nur, ob dessen Anwendung zu einer Rechtsverletzung nach Art. 95 Bst. a oder b BGG führt, namentlich zu einem Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) oder einer Verletzung anderer verfassungsmässiger Rechte (BGE 142 II 369 E. 2.1; 137 V 143 E. 1.2). Was den Sachverhalt angeht, zu dem auch der Prozesssachverhalt zählt, also die Feststellungen über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die beschwerdeführende Partei nur vorbringen, diese seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich, oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 147 I 73 E. 2.2).
3.
Die Beschwerde richtet sich schwergewichtig gegen die von der Vorinstanz vorgenommene güterrechtliche Auseinandersetzung. Zumindest sinngemäss lässt sich ihr entnehmen, dass der Beschwerdeführer entgegen der Vorinstanz verschiedene Vermögenswerte (z.B. Bankguthaben und Wertpapiere, Motorfahrzeug) als Errungenschaft (vgl. Art. 197 ZGB) der Beschwerdegegnerin einstuft bzw. er Miteigentum geltend macht (Liegenschaft), weshalb ihm, dem Beschwerdeführer, der halbe Wert zuzusprechen sei (vgl. Art. 215 Abs. 1 ZGB). Mit seinen teilweise nur schwer zu deutenden Ausführungen (so bereits das Kantonsgericht; vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.2.2 S. 10 f.) beschränkt der Beschwerdeführer sich freilich darauf, dem Bundesgericht seine Sicht der Dinge zu unterbreiten bzw. seinen bereits im Berufungsverfahren eingenommen Standpunkt zu bekräftigen, wobei er teilweise ohne weiteres und damit unzulässig von dem durch die Vorinstanz festgestellten Sachverhalt abweicht. Auf die von der Vorinstanz angestellten Überlegungen geht der Beschwerdeführer allenfalls ansatzweise ein und es lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen, inwiefern dem Kantonsgericht eine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen sein soll. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des angeblichen Miteigentums und dort, wo das Kantonsgericht seinerseits mangels hinreichender Begründung auf die Berufung nicht eingetreten ist. Dies alles genügt den Begründungsanforderungen (vgl. vorne E. 2) nicht.
4.
Entsprechendes gilt, soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Höhe der vom Kantonsgericht in Anwendung von Art. 124e ZGB im Zusammenhang mit dem Guthaben bei den "Fidelity Investments" festgesetzten Rente wendet: Zwar lässt sich der Beschwerde entnehmen, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine (angeblich) in den USA zu entrichtende Steuer sowie die "Wechselkurs[r]isiken" berücksichtigt haben möchte. Inwiefern dem Kantonsgericht bei der Festsetzung der Rente eine Rechtsverletzung vorzuwerfen wäre, legt er aber nicht dar.
5.
Zuletzt ist der Beschwerdeführer mit dem Entscheid des Kantons-gerichts hinsichtlich der Kosten der kantonalen Verfahren nicht einverstanden.
Dabei erachtet er vorab die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens als überhöht. Mit Blick auf die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens sowie den angeblich fehlerhaften Entscheid des Bezirksgerichts seien die Kosten auf Fr. 15'000.-- festzusetzen. Der Beschwerdeführer missachtet, dass die Kantone die Tarife für die Prozesskosten festsetzen (Art. 96 Abs. 1 ZPO), und erhebt keine durch das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Anwendung des kantonalen Rechts zu behandelnden Rügen (vgl. vorne E. 2.2). Anders als er zu glauben scheint, prüft das Bundesgericht die Angemessenheit der Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens nicht. Weiterungen hierzu erübrigen sind.
Der Beschwerdeführer möchte sodann, dass die Kosten des Berufungsverfahrens nicht ihm allein, sondern beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt werden. Dabei setzt er sich indes nicht mit den Ausführungen des Kantonsgerichts dazu auseinander, weshalb die Prozesskosten dieses Verfahrens nicht nach Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO, sondern nach Art. 106 Abs. 1 ZPO zu verlegen sind. Auch insoweit sind die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde in Zivilsachen nicht erfüllt. Nicht nachvollziehbar ist im Übrigen, inwiefern das Verhalten der Beschwerdegegnerin während der Ehe und ihre Gründe für die Ehescheidung sich auf die Verteilung der Parteikosten des Berufungsverfahrens auswirken sollten.
6.
Nach dem Ausgeführten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteikosten sind keine zu sprechen, da der obsiegenden Beschwerdegegnerin mangels Einholens einer Vernehmlassung keine entschädigungspflichtigen Kosten angefallen sind ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 27. November 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Sieber