Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_139/2025  
 
 
Urteil vom 29. September 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichter Herrmann, Josi, 
Gerichtsschreiberin Lang. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Bremgarten, 
Rathausplatz 1, 5620 Bremgarten AG, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters (Ehescheidung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 11. Dezember 2024 (ZOR.2024.46). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ wurde in einem Ehescheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Bremgarten als unentgeltlicher Rechtsvertreter der beklagten Ehefrau, B.________, eingesetzt.  
 
A.b. In seiner Scheidungsklage hatte der Ehemann insbesondere verlangt, die Ehefrau habe ihm eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 370'853.-- zu leisten. Nachdem die Parteien dem Gericht im Nachgang zur Hauptverhandlung eine gemeinsame Scheidungskonvention eingereicht hatten, schied das Bezirksgericht die Ehe der Parteien mit Entscheid vom 16. Mai 2024 und genehmigte die gemeinsame Scheidungskonvention. Diese sah unter anderem vor, dass die Ehefrau dem Ehemann eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 135'000.-- zu leisten habe.  
 
A.c. A.________ reichte dem Bezirksgericht daraufhin seine Kostennote ein. Basierend auf einem Streitwert von Fr. 370'853.-- beantragte er eine Entschädigung von Fr. 53'740.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Das Bezirksgericht sprach ihm mit Entscheid vom 2. Juli 2024 ein Honorar von Fr. 10'683.40 zu.  
 
B.  
Gegen diesen Entscheid gelangte A.________ mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau, wobei er an seiner vor Bezirksgericht beantragten Entschädigung von Fr. 53'740.50 festhielt. In teilweiser Gutheissung der Berufung sprach das Obergericht dem unentgeltlichen Rechtsvertreter mit Entscheid vom 11. Dezember 2024 eine Entschädigung von Fr. 18'804.45 zu. Es verpflichtete die Ehefrau dazu, dem Kanton Aargau dieses Honorar sowie die auferlegten Gerichtskosten nachzuzahlen, sobald sie dazu in der Lage sei (Dispositiv-Ziff. 1.1). Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegte das Obergericht zu 4/5, d.h. zu Fr. 800.--, A.________ (Dispositiv-Ziff. 2). Eine Parteientschädigung sprach es A.________ nicht zu (Dispositiv-Ziff. 3). 
 
C.  
Hiergegen gelangt A.________ (Beschwerdeführer) mit Beschwerde in Zivilsachen vom 13. Februar 2025 an das Bundesgericht. Diesem beantragt er in erster Linie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 11. Dezember 2024, wobei die Sache zur neuen Beurteilung des Entschädigungsanspruchs basierend auf einem Streitwert von Fr. 370'853.-- an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer die Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 53'200.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer), wobei die obergerichtliche Entscheidgebühr auf die Staatskasse zu nehmen und er für das [obergerichtliche] Beschwerdeverfahren mit Fr. 5'182.-- zu entschädigen sei. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse des Kantons Aargau. 
Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Auch das Bezirksgericht reichte keine Stellungnahme ein. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Streitig ist die Festsetzung der Entschädigung des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsbeistand in einem Ehescheidungsverfahren. Der öffentlich-rechtliche Entschädigungsanspruch bezieht sich mithin auf das Tätigwerden in einer Streitsache, die der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 BGG) unterliegt. Der Entscheid betreffend die Festsetzung der Entschädigung beschlägt demnach eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG; Urteil 5A_461/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 1.1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Der öffentlich-rechtliche Entschädigungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands ist im Verhältnis zum Zivilprozess in der Hauptsache kein Nebenpunkt. Anders als im Streit um die Prozesskosten ist deshalb der Grundsatz der Akzessorietät zur Hauptsache für die Streitwertberechnung nicht anwendbar (Urteil 5D_7/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 145 III 433). Der Streitwert bestimmt sich - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - unabhängig davon, wie die Vorinstanz entschieden hat und welcher Betrag vor Bundesgericht noch streitig ist (BGE 137 III 47 E. 1.2.2; Urteil 5A_361/2022 vom 24. November 2022 E. 1.1), nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Vor Vorinstanz noch streitig war der Betrag von Fr. 43'057.10. Die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist somit überschritten.  
 
1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt: Der angefochtene Entscheid schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90 BGG) und das Obergericht hat als obere kantonale Instanz auf Rechtsmittel entschieden (Art. 75 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde in Zivilsachen berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4). Dies gilt auch für die Überprüfung des kantonalen Rechts, das das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c bis e BGG) abgesehen - einzig auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich auf Willkür hin, überprüfen kann.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2; 135 I 19 E. 2.2.2). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1).  
 
2.2.2. Der Beschwerdeführer macht zahlreiche Ausführungen zum Sachverhalt, die sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergeben. Dies betrifft insbesondere die Schilderungen, wie es zur gemeinsamen Scheidungskonvention bzw. insbesondere zum darin festgelegten Betrag für die güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 135'000.-- gekommen ist. Da er in diesem Zusammenhang jedoch keine Sachverhaltsrügen erhebt, hat es beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt sein Bewenden und die Darstellung des Beschwerdeführers bleibt vor Bundesgericht unbeachtlich.  
 
3.  
 
3.1. Die Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung obliegt dem kantonalen Gesetzgeber (vgl. Art. 96 und Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Im Kanton Aargau bestimmt sich die Entschädigung nach dem Dekret vom 10. November 1987 über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif [AnwT]; SAR 291.150). Die Höhe der Grundentschädigung gemäss § 3 AnwT hängt insbesondere davon ab, ob vermögensrechtliche oder nicht vermögensrechtliche Ansprüche zu beurteilen sind. Während die Festsetzung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie partnerschaftsrechtlicher Unterhaltsbeiträge und der Vorsorgeausgleich bei Scheidung und bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft als nicht vermögensrechtliche Streitsachen gelten, werden güterrechtliche Ansprüche als vermögensrechtlich qualifiziert (§ 3 Abs. 1 lit. d AnwT). Sind im gleichen Verfahren vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Ansprüche zu beurteilen, ist die höhere Grundentschädigung massgebend (§ 3 Abs. 1 lit. c AnwT).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer vertritt und vertrat die Auffassung, dass die Grundentschädigung gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. a AnwT zu berechnen ist, da - aufgrund der güterrechtlichen Ansprüche - eine vermögensrechtliche Streitsache vorliege und die Grundentschädigung gemäss dem Streitwert höher ausfällt, als wenn sie gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT für nicht vermögensrechtliche Ansprüche berechnet würde. Die Auffassung der Erstinstanz, dass diese Argumentation nicht zutrifft, wurde durch die Vorinstanz verworfen. Sie berechnete die dem Beschwerdeführer zustehende Grundentschädigung jedoch nicht gestützt auf einen Streitwert von Fr. 370'853.--, wie es der Beschwerdeführer stets verlangt hatte, sondern auf einen solchen von Fr. 135'000.--. Dies wird vom Beschwerdeführer gerügt.  
 
3.3. Die Vorinstanz begründete ihre Auffassung wie folgt: Der Scheidungskläger habe in seiner Scheidungsklage zwar eine Ausgleichszahlung von Fr. 370'853.-- für die Übertragung der ehelichen Liegenschaft beantragt. Dies allerdings ausdrücklich unter Vorbehalt des Beweisergebnisses. Zur Begründung dieser Ausgleichsforderung habe der Scheidungskläger ausgeführt, dass die Bezifferung auf einer "Online-Verkehrsschätzung" basiere und es sei - sofern sich die Parteien nicht einigen könnten - eine unabhängige Verkehrswertschätzung der ehelichen Liegenschaft einzuholen. Die abschliessende Bezifferung der güterrechtlichen Forderung des Klägers sei damit vom weiteren Verlauf des Verfahrens abhängig gewesen, insbesondere vom Abschluss des Beweisverfahrens. Folglich habe es sich bei der in der Klage genannten güterrechtlichen Forderung um den vorläufigen Streitwert [im Sinn von Art. 85 Abs. 1 ZPO] gehandelt, welcher zwar für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit, der Verfahrensart und des Kostenvorschusses relevant sei, aber nicht Grundlage für die Berechnung von Kosten und Entschädigung bilde. Nach Abschluss des Beweisverfahrens seien keine weiteren Anträge erfolgt. Stattdessen seien Vergleichsgespräche geführt worden, anlässlich welcher sich die Parteien, wohl gestützt auf das eingeholte Gutachten über den Marktwert der ehelichen Liegenschaft, auf eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in Höhe von Fr. 135'000.-- geeinigt hätten. Folglich handle es sich hierbei um den tatsächlichen und für die Festsetzung der Prozesskosten massgeblichen Streitwert.  
 
3.4. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe mit ihrem Vorgehen Art. 91 Abs. 1 ZPO verletzt. Zusammengefasst führt er aus, der massgebende Streitwert sei nicht irgendwie zu schätzen, sondern bestimme sich gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO. Art. 91 Abs. 2 ZPO sei - entgegen der vorinstanzlichen Ansicht - nicht anwendbar. Daran ändere nichts, dass der Scheidungskläger einen Vorbehalt betreffend das Beweisergebnis angebracht habe. Zudem habe der Scheidungskläger nicht nur das Beweisergebnis vorbehalten, sondern auch einen Nachklagevorbehalt angebracht, was die Vorinstanz zu erwähnen unterlassen habe, und auch nicht etwa einen runden Betrag, einen Circa-Betrag oder einen Minimalbetrag gefordert, sondern frankengenau Fr. 370'853.--. Der Scheidungskläger habe mithin den massgebenden Streitwert genau vorgegeben. Gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO sei der Streitwert nicht erst am Ende eines Verfahrens gestützt auf das Prozessergebnis zu bestimmen, sondern eben zu Beginn eines Zivilverfahrens.  
 
3.5.  
 
3.5.1. Wie bereits erläutert, bestimmt sich die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung nach kantonalem Recht (oben E. 3.1). Von der kantonalen Tarifautonomie ist auch die Frage erfasst, welche Prozesse als vermögensrechtliche Streitigkeiten zu qualifizieren und damit hinsichtlich der Festsetzung der Prozesskosten streitwertabhängig sind (Urteile 5A_86/2021 vom 2. November 2021 E. 5.3; 5A_945/2017 vom 20. April 2018 E. 4.2). Stellen die Kantone zur Festlegung der Kostenfolgen bzw. zur Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung jedoch auf einen Streitwert ab - in diesem Zusammenhang auch als "Kostenstreitwert" oder "Gebührenstreitwert" bezeichnet -, steht es ihnen nicht frei, diesen nach kantonalem Recht zu bestimmen. Vielmehr richtet sich die Bestimmung des Streitwerts nach Bundesrecht, insbesondere nach Art. 91 ff. ZPO (BGE 139 III 195 E. 4.3; Urteile 5A_86/2021 vom 2. November 2021 E. 5.3; 5A_314/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.3; so auch: HOFMANN/ BAECKERT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 6 zu Art. 91 ZPO; ohne Auseinandersetzung mit dem massgebenden bundesgerichtlichen Leitentscheid anders: Urteile 5A_398/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 4.2; 5A_945/2017 vom 20. April 2018 E. 4.2), dessen Anwendung das Bundesgericht vorliegend frei überprüfen kann (Art. 106 Abs. 1 BGG).  
 
3.5.2. Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Nach diesem Mindestwert bestimmen sich die sachliche Zuständigkeit, der Kostenvorschuss und die Verfahrensart, die bereits zu Beginn des Verfahrens definitiv festgelegt werden und erhalten bleiben (vgl. Art. 85 Abs. 2 ZPO). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen bestimmen sich dagegen endgültig aufgrund der definitiven Bezifferung gemäss Art. 85 Abs. 2 ZPO (Urteil 4A_502/2019 vom 15. Juni 2020 E. 5 und 5.2 mit Literaturhinweisen).  
 
3.6.  
 
3.6.1. Mit seiner Kritik, wonach beim Streitwert auf den zu Beginn des Verfahrens genannten Betrag abgestellt werden müsse, übersieht der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz vorliegend von einer unbezifferten Forderungsklage ausgegangen ist, bei der sich der sogenannte Kostenstreitwert eben gerade nicht nach dem (zu Beginn genannten) Mindeststreitwert richtet. Dass die Annahme einer unbezifferten Forderungsklage durch die Vorinstanz gegen Bundesrecht verstossen würde, macht der Beschwerdeführer nicht (direkt) geltend. Angesichts des ausdrücklichen Vorbehalts des Beweisergebnisses, des Nachklagevorbehalts und des Antrags auf Einholen einer unabhängigen Verkehrswertschätzung seitens des Scheidungsklägers ist dies auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Wie die Vorinstanz jedoch selbst erwägt, wurden im hier interessierenden Scheidungsverfahren nach Abschluss des Beweisverfahrens (und damit insbesondere nach Einholung des Gutachtens über den Marktwert der ehelichen Liegenschaft) keine weiteren Anträge gestellt, sondern es fanden Vergleichsgespräche statt, die schliesslich in einer Scheidungskonvention mündeten. Mit anderen Worten hat der Scheidungskläger seine güterrechtliche Forderung nicht, wie das in Art. 85 Abs. 2 ZPO vorgesehen ist, definitiv beziffert. Damit stellt sich die Frage, wie der Kostenstreitwert in einem solchen Fall zu bestimmen ist.  
 
3.6.2. Endet der Prozess vor der definitiven Bezifferung, richten sich die Kostenfolgen grundsätzlich nach dem vorläufigen Streitwert. Denn dieser ist so lange massgebend, bis sich mit der nachträglichen Bezifferung der Forderung der definitive Streitwert ergibt (BAUMANN WEY, Die unbezifferte Forderungsklage nach Art. 85 ZPO, 2013, S. 192 Rz. 500), bzw. wird er definitiv, wenn der Prozess vor der definitiven Bezifferung endet (GUT, Die unbezifferte Forderungsklage nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2014, S. 234 Rz. 498; vgl. auch HOFMANN/ BAECKERT, a.a.O., N. 12 zu Art. 91 ZPO, die ein Abstellen auf den nachträglich bezifferten Streitwert postulieren, falls bis zum Erlass des Kostenentscheids eine Bezifferung erfolgt ist und LEUMANN LIEBSTER, Die Stufenklage im schweizerischen Zivilprozessrecht, 2005, S. 150, der ausführt, dass der Mindeststreitwert insbesondere im Hinblick auf Verfahren, die wegen Parteierklärungen wie z.B. einem Vergleich vorzeitig beendet werden, unerlässlich ist).  
 
3.6.3. Damit ist jedoch nichts darüber gesagt, ob das Gericht auch in diesem Fall in analoger Anwendung von Art. 91 Abs. 2 ZPO einen anderen Mindeststreitwert bestimmen kann, wenn dieser offensichtlich unrichtig ist. Dies ist grundsätzlich zu bejahen (vgl. Urteil 4A_502/2019 vom 15. Juni 2020 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Allerdings hat sich die Vorinstanz nicht auf diese Bestimmung gestützt und auch nicht erwogen, der angegebene Mindeststreitwert sei offensichtlich unrichtig. Entsprechend stellt sich die Frage, ob das Gericht in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem eine definitive Bezifferung aufgrund des Vorliegens des Beweisergebnisses möglich scheint, jedoch unterbleibt, und das Verfahren schliesslich mit der Genehmigung einer gemeinsamen Scheidungskonvention seinen Abschluss findet, den definitiven Streitwert zur Bestimmung der Kostenfolgen selbst festlegen kann. Auch dies ist grundsätzlich zu bejahen, womit die Vorgehensweise der Vorinstanz nicht per se gegen Bundesrecht verstösst. Allerdings kann in einem solchen Fall nicht direkt auf das Prozessergebnis abgestellt werden, denn ein Vergleich zeichnet sich gerade durch gegenseitige Zugeständnisse aus (BGE 132 III 737 E. 1.3; Urteil 5A_357/2023 vom 25. Juni 2024 E. 5.1.2) und ist daher nicht geeignet, den definitiven Streitwert zu bestimmen. Daran ändert die vorinstanzliche Überlegung nichts, dass die vereinbarte Summe von Fr. 135'000.-- "wohl" auf dem eingeholten Gutachten zum Wert der Liegenschaft beruht, denn sie erweist sich als reine Spekulation, nachdem sich die Vorinstanz nicht weiter mit diesem Gutachten und den daraus zu ziehenden Schlüssen in Bezug auf die güterrechtliche Ausgleichsforderung des Scheidungsklägers auseinandergesetzt hat. Die Vorinstanz hat folglich Bundesrecht (Art. 91 i.V.m. Art. 85 ZPO) verletzt.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit den gewährten Zuschlägen zur Grundentschädigung sein rechtliches Gehör verletzt, den Sachverhalt aktenwidrig festgestellt und den Anwaltstarif rechtswidrig angewendet. Seine Kritik zielt dabei einerseits auf die vorinstanzliche Beurteilung, welche Eingaben nach dem kantonalen Recht überhaupt zuschlagsberechtigt sind (§ 6 Abs. 3 AnwT), andererseits stellt er die Höhe der gewährten Zuschläge in Frage (darauf bezieht sich auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs). Letzteres braucht vorliegend nicht mehr geprüft zu werden, zumal die Vorinstanz die Entschädigung neu zu berechnen haben wird und die Höhe der Zuschläge gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen insbesondere auch dem Gesamtaufwand in Relation zum Grundhonorar Rechnung zu tragen hat. In Bezug auf Ersteres ist Folgendes auszuführen: Die Vorinstanz hat im Einzelnen begründet, weshalb bestimmte Eingaben nicht zuschlagsberechtigt sind. Diesen Ausführungen widerspricht der Beschwerdeführer zwar. Er zeigt aber entgegen seiner Verpflichtung hierzu - etwa unter Rückgriff auf die kantonale Rechtsprechung zur Frage, wann Eingaben als "Korrespondenz" nicht zuschlagsberechtigt sind - nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Auslegung des kantonalen Rechts geradezu willkürlich sein sollte. Seine Beschwerde erweist sich in dieser Hinsicht folglich als nicht genügend begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist (oben E. 2.1). 
 
5.  
 
5.1. Wie sich aus dem Ausgeführten ergibt, erweist sich die Beschwerde teilweise als begründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Auf welchen Kostenstreitwert die Vorinstanz zur Bestimmung der Entschädigung des Beschwerdeführers abzustellen haben wird, steht jedoch noch nicht fest. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen, der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur - nach der Bestimmung des massgebenden Streitwerts - neuen Bestimmung der Entschädigung des Beschwerdeführers zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird dabei auch neu über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden haben. Dabei ist sie bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass bei mindestens teilweisem Obsiegen des Beschwerdeführers diesem auch eine (mindestens anteilsmässige) Parteientschädigung zuzusprechen sein wird (Urteil 5D_5/2025 vom 20. Juni 2025 E. 3.3.3).  
 
5.2. Die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz gilt hinsichtlich der Kostenfolgen praxisgemäss als volles Obsiegen (BGE 146 V 28 E. 7). Dem unterliegenden Gemeinwesen sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Es hat den Beschwerdeführer jedoch für seinen Aufwand im bundesgerichtlichen Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. Dezember 2024 (ZOR.2024.46) wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur neuen Bestimmung der Entschädigung des Beschwerdeführers an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Bremgarten, dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, und B.________, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. September 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lang