Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_144/2025
Urteil vom 20. Februar 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Konkurseröffnung,
Beschwerden gegen das Schreiben des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 28. Januar 2025 (BR.2024.42) und gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_709/2024 vom 23. Oktober 2024.
Erwägungen:
1.
Mit Entscheid vom 30. September 2024 eröffnete das Obergericht des Kantons Thurgau über die Beschwerdeführerin den Konkurs (Verfahren BR.2024.42). In der Folge erhob die Beschwerdeführerin erfolglos Beschwerde an das Bundesgericht (Urteile 5A_709/2024 vom 23. Oktober 2024 und 5A_762/2024 vom 13. November 2024) und ersuchte mehrmals um Revision (Urteil 5F_33/2024 vom 15. November 2024 sowie hängige Verfahren 5F_43/2024 und 5F_44/2024).
Mit Beschwerde vom 21. Januar 2025 gelangte die Beschwerdeführerin an das Obergericht und erhob verschiedene Vorwürfe gegen Oberrichterin Herzog im Verfahren BR.2024.42. Mit Schreiben vom 28. Januar 2025 teilte das Obergericht der Beschwerdeführerin mit, dieses Verfahren sei beim Obergericht abgeschlossen und beim Bundesgericht hängig. Das Bundesgericht sei für die gegen die Entscheidfällung von Oberrichterin Herzog erhobenen Rügen zuständig. Es sei auch nicht Sache des Obergerichts, die strafrechtlichen Vorwürfe zu prüfen. Dazu müsse sie sich an die Staatsanwaltschaft wenden.
Gegen dieses Schreiben hat die Beschwerdeführerin am 3. Februar 2025 Verfassungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Am gleichen Tag hat sie beim Bundesverwaltungsgericht ausserdem Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesgerichts 5A_709/2024 vom 23. Oktober 2024 erhoben. Auf dieser Eingabe ist nebst der Beschwerdeführerin auch ihre Geschäftsführerin C.________ als Beschwerdeführerin angegeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat beide Eingaben dem Bundesgericht übermittelt.
2.
Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht in Bezug auf das Schreiben vom 28. Januar 2025 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und Willkür vor. Sie habe nicht um eine inhaltliche Überprüfung des Falls gebeten, sondern sich gegen das Verhalten der Oberrichterin gerichtet. Das Obergericht habe eine Aufsichtspflicht gegenüber seinen Richterinnen und Richtern.
Die Beschwerdeführerin erläutert nicht, weshalb das Obergericht eine solche Aufsichtspflicht haben sollte und inwiefern sie in einem allfälligen Aufsichtsverfahren überhaupt Parteistellung hätte.
3.
Gegen Urteile des Bundesgerichts kann weder beim Bundesverwaltungsgericht noch beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Verfügung steht einzig die Revision (Art. 121 ff. BGG) oder gegebenenfalls die Erläuterung und Berichtigung (Art. 129 BGG). Dies ist der Beschwerdeführerin und ihrer Geschäftsführerin bekannt, denn die Erstgenannte (handelnd durch die Letztgenannte) hat mehrmals beim Bundesgericht um Revision ersucht. Ihr Revisionsgesuch gegen das Urteil 5A_709/2024 vom 23. Oktober 2024 wurde mit Urteil 5F_33/2024 vom 15. November 2024 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Zwei weitere Revisionsgesuche sind noch hängig. Die Beschwerdeführerin bzw. ihre Geschäftsführerin ist demnach mit ihrer Verfassungsbeschwerde vom 3. Februar 2025 bewusst an eine unzuständige Instanz gelangt und sie hat bewusst ein nichtexistierendes Rechtsmittel ergriffen. Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil 5A_709/2024 gibt damit weder Anlass zur Eröffnung eines neuen Revisionsverfahrens noch ist sie in eines der hängigen Revisionsverfahren aufzunehmen.
4.
Die Beschwerden sind offensichtlich unzulässig und sie enthalten offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem sind sie bzw. das Vorgehen der Beschwerdeführerin und der für sie handelnden Geschäftsführerin rechtsmissbräuchlich und querulatorisch. Der Abteilungspräsident tritt auf die Beschwerden im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG ).
5.
Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin und ihrer Geschäftsführerin, die die unnötigen Kosten verursacht hat, unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin und C.________ unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Pensionskasse B.________ mitgeteilt.
Lausanne, 20. Februar 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg