Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_172/2025
Urteil vom 28. Januar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiber Buss.
Verfahrensbeteiligte
A.________ Lda.,
vertreten durch Rechtsanwalt Tamir Livschitz,
Rechtsanwältin Anja Vogt und/oder
Rechtsanwältin Anissa Kern,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tom Schaffner,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arresteinsprache,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 24. Januar 2025 (ZSU.2024.159).
Sachverhalt:
A.
Am 8. Januar 2024 stellte die A.________ Lda., eine in Angola ansässige Gesellschaft nach angolanischem Recht, beim Bezirksgericht Aarau ein Arrestgesuch gegen B.________ gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG. Im Arrestgesuch ersuchte die A.________ Lda. um Verarrestierung sämtlicher Vermögenswerte von B.________ bei der Bank C.________ sowie um die Verarrestierung eines Miteigentumsanteils von B.________ an einem Grundstück in U.________ bis zur Deckung der Arrestforderung im Betrag von Fr. 368'207.06 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 28. April 2023 sowie der Kosten des Arrestverfahrens. Das Bezirksgericht Aarau erliess am 15. Januar 2024 den Arrestbefehl im beantragten Umfang.
B.
Gegen den Arrest erhob B.________ am 26. Januar 2024 beim Bezirksgericht zunächst eine unbegründete Einsprache und reichte am 15. Februar 2024 die begründete Einsprache ein. In der Einsprache ersuchte B.________ um Aufhebung des Arrestbefehls, eventualiter um Aufhebung des Arrestbefehls hinsichtlich seiner Vermögenswerte bei der Bank C.________. Mit Einspracheentscheid vom 20. Juni 2024 hob das Bezirksgericht den Arrestbefehl in Bezug auf den Verzugszins von 5 % seit dem 28. April 2023 auf, bestätigte jedoch das Vorliegen der Arrestvoraussetzungen und somit den Arrest hinsichtlich des Betrages von Fr. 368'207.60 mit Zins zu 5 % seit dem 12. Mai 2023.
C.
Gegen den Einspracheentscheid erhob der Arrestschuldner am 15. Juli 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 24. Januar 2025 guthiess und den Arrestbefehl vom 15. Januar 2024 aufhob.
D.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 3. März 2025 ist die A.________ Lda. (nachfolgend: Beschwerdeführerin oder Arrestgläubigerin) an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 24. Januar 2025 sei aufzuheben und die Beschwerde von B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner oder Arrestschuldner) an die Vorinstanz sei vollumfänglich abzuweisen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Mit Präsidialverfügung vom 20. März 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, in der Sache hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein Urteil betreffend eine Arresteinsprache. Das ist ein Entscheid in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Der Streitwert überschreitet den Betrag von Fr. 30'000.--, den das Gesetz für die Zulässigkeit der Beschwerde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten fordert (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Das Obergericht ist eine letzte kantonale Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin entschieden hat (Art. 75 BGG). Beschwerdeentscheide gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG sind Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG (Urteil 5A_650/2011 vom 27. Januar 2012 E. 1 mit Hinweisen). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht also offen.
1.2. Die nachträgliche Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. November 2025 wurde nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht und ist daher unbeachtlich (BGE 143 II 283 E. 1.2.3).
2.
Der Weiterziehungsentscheid betreffend die Arresteinsprache gilt als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 135 III 232 E. 1.2). Deshalb kann die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen. Dies gilt zunächst für die Anwendung von Bundesrecht, die im Rahmen von Art. 98 BGG nur auf Willkür hin geprüft wird (Urteil 5A_261/2009 vom 1. September 2009 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 135 III 608). Daneben kommt auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Für alle Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht (BGE 146 I 62 E. 3; 133 III 439 E. 3.2). Wer sich auf eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) berufen will, kann sich demnach nicht darauf beschränken, den vorinstanzlichen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Die rechtsuchende Partei muss vielmehr anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dartun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2; 130 I 258 E. 1.3). Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 144 I 113 E. 7.1; 141 I 49 E. 3.4; 140 III 16 E. 2.1). Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, begründet keine Willkür (BGE 144 III 145 E. 2; 142 II 369 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4 mit Hinweisen).
3.
Der Arrestforderung liegt ein Schiedsurteil des London Court of International Arbitration zugrunde. Der Beschwerdegegner wurde am 28. April 2023 im Rahmen des Schiedsverfahrens verpflichtet, der Beschwerdeführerin bis zum 12. Mai 2023 eine Prozessentschädigung im Betrag von GBP 340'563.52 zu bezahlen. Der Beschwerdegegner hat sich im Arresteinspracheverfahren auf die Sanktionsvorschrift gemäss Art. 15 Abs. 2 der Verordnung vom 4. März 2022 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72; nachfolgend: "Ukraine-Verordnung") berufen, wobei das Bezirksgericht dafürgehalten hat, dass die Arrestgläubigerin nicht unter der Kontrolle der sanktionierten Gesellschaft D.________ stehe, da diese nur 41 % der Aktien der Arrestgläubigerin halte. Der Einwand des Schuldners, die Erfüllung der Forderung sei unmöglich geworden bzw. die Fälligkeit werde hinausgezögert, sei deshalb unbeachtlich. Das Obergericht ist demgegenüber zum Ergebnis gelangt, dass die Arrestgläubigerin unter der Kontrolle eines in Anhang 8 der Ukraine-Verordnung aufgeführten Unternehmens bzw. derjenigen des russischen Staates steht und daher den Finanzsanktionen nach Art. 15 der Ukraine-Verordnung unterliegt. Dem Arrestschuldner sei es deswegen gemäss Art. 15 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. c der Ukraine-Verordnung nicht erlaubt, die Forderung der Arrestgläubigerin in der Höhe von Fr. 368'207.60 (Prozessentschädigung aus dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren vor dem London Court of International Arbitration) zu tilgen. Es bestehe ein gesetzliches Zahlungsverbot von unvorhersehbarer Dauer. Dieses führe dazu, dass die Leistung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 OR aufgrund eines vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstands nachträglich objektiv unmöglich geworden sei und habe mithin das Erlöschen der Forderung zur Folge. Ein Arrest komme mithin nicht in Frage, da es an einer Arrestforderung gemäss Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG fehle. Es sei zudem nicht möglich gewesen, die Unmöglichkeit der Leistung bereits im Schiedsverfahren geltend zu machen, da die Sanktionen in Bezug auf die Gesellschaft D.________ erst nach dessen Abschluss in Kraft getreten seien. Von einer verspäteten Geltendmachung und somit Verwirkung könne daher nicht ausgegangen werden.
4.
Als unbegründet erweist sich vorab die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Teilgehalt der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV). Der angefochtene Entscheid genügt den gesetzlichen Anforderungen. Inwiefern die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt haben könnte und der Beschwerdeführerin dadurch eine sachgerechte Anfechtung verunmöglicht worden sein soll (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; je mit Hinweisen), ist nicht ersichtlich. Eine allenfalls fehlerhafte Begründung stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (BGE 141 V 557 E. 3.2.1).
5.
Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung betreffend Kontrolle im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c der Ukraine-Verordnung sowie eine willkürliche Rechtsanwendung im Zusammenhang mit dem Beweismass der Glaubhaftmachung gemäss Art. 272 Abs. 1 SchKG und den Anforderungen an die Substanziierungspflicht. Mithin stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz es ohne Willkür als glaubhaft erachten durfte, dass die Beschwerdeführerin von den Finanzsanktionen gemäss Art. 15 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. c der Ukraine-Verordnung erfasst wird.
5.1. Gestützt auf Art. 184 Abs. 3 BV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 2002 über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (EmbG) hat der Bundesrat als Reaktion auf den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine seit dem 24. Februar 2022 die von der Europäischen Union ergriffenen Sanktionsmassnahmen übernommen und die damalige Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom 27. August 2014 totalrevidiert (AS 2022 151). Art. 15 der Ukraine-Verordnung adressiert die Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen und hat folgenden Wortlaut:
" 1 Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von:
a. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 8;
b. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a handeln;
c. Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden.
2 Es ist verboten, natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Absatz 1 Gelder zu überweisen oder ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
[...]
5 Das SECO kann ausnahmsweise Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen zur:
[...]
c. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand sind:
1. einer bestehenden Entscheidung eines Schiedsgerichts, oder
2. einer Entscheidung einer Verwaltungsstelle oder eines Gerichts, welche in der Schweiz, einem Mitgliedstaat des EWR oder dem Vereinigten Königreich ergangen oder vollstreckbar ist;
[...]"
Der (allerdings erst am 15. September 2025 in Kraft getretene) Art. 15 Abs. 2ter lit. c der Ukraine-Verordnung bestimmt sodann namentlich, dass das Verbot nach Absatz 2 nicht für die Gutschrift auf gesperrte Konten von Zahlungen aufgrund von schiedsgerichtlichen Entscheidungen gilt, sofern die gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden.
Dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kommt gemäss Art. 31 Abs. 1 der Ukraine-Verordnung die Aufgabe zu, den Vollzug bestimmter Artikel der Ukraine-Verordnung zu überwachen, darunter auch den Vollzug des Art. 15 der Ukraine-Verordnung (BURCKHARDT/LUMENGO PAKA, Die Russland-Sanktionen der Schweiz, RIW 2022 S. 268).
5.2. Weder in der Ukraine-Verordnung noch im EmbG wird erläutert, wann Gelder und wirtschaftliche Ressourcen "unter der Kontrolle" einer gelisteten Person bzw. eines gelisteten Unternehmens stehen (BURCKHARDT/LUMENGO PAKA, a.a.O., S. 269; HERTNER, Sanktionen und ihr Einfluss auf den Kapitalmarkt - von Risiken und Nebenwirkungen, EIZ - Europa Institut Zürich, Band/Nr. 233, 2024 S. 52 f.; TEICHMANN/GAF-FURI, L'ordinanza sull'Ucraina nell'ottica del diritto penale - uno sguardo all'applicazione pratica, forumpoenale 6/2003 S. 471). Die Auslegungshilfe des SECO betreffend die Russland-Sanktionen enthält (Stand 30. Oktober 2025) in Ziff. 1.11 (vormals Ziff. 1.9) Kriterien zur Frage, wann eine Kontrolle im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c der Ukraine-Verordnung vorliegt. Die Auslegungshilfe hält dazu fest was folgt:
"Ob ein Unternehmen oder eine Organisation von einer natürlichen Person, einem Unternehmen oder einer Organisation allein oder aufgrund einer Vereinbarung mit einem anderen Anteilseigner oder einem Dritten kontrolliert wird, ist insbesondere anhand folgender Kriterien zu klären:
[...]
f) sie oder es führt die Geschäfte des Unternehmens oder der Organisation auf einer einheitlichen Grundlage mit Erstellung eines konsolidierten Abschlusses;
[...]
Ist eines dieser Kriterien erfüllt, so ist davon auszugehen, dass das Unternehmen bzw. die Organisation von der anderen natürlichen Person, dem anderen Unternehmen bzw. der anderen Organisation kontrolliert wird, es sei denn, dass im Einzelfall das Gegenteil nachgewiesen werden kann."
5.3.
5.3.1. Das Obergericht hat festgestellt, dass seit der Gründung der Beschwerdeführerin im Jahr 2005 die Gesellschaft D.________ mit Sitz in V.________ (Russland) an ihr beteiligt ist und es sich bei Letzterer um eines der in Anhang 8 der Ukraine-Verordnung aufgeführten Unternehmen handelt. Weiter ist das Obergericht davon ausgegangen, dass zwar nur 41 % der Unternehmensanteile der Arrestgläubigerin im Eigentum der Gesellschaft D.________ stehen, jedoch Schlüsselpositionen der Geschäftsführung von Vertretern des sanktionierten Unternehmens bzw. Staatsbürgern Russlands besetzt sind. Gemäss Auszug aus dem angolanischen Handelsregister seien seit der Gründung der Beschwerdeführerin russische Staatsangehörige in den Verwaltungsrat berufen worden. Das Kriterium f) der Auslegungshilfe des SECO sei damit als erfüllt zu betrachten. Die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass keine Vertreter der Gesellschaft D.________ bzw. des russischen Staates einen massgeblichen Einfluss auf die Beschwerdeführerin ausüben würden. Damit sei davon auszugehen, dass die Arrestgläubigerin von dem sanktionierten Unternehmen kontrolliert werde und ebenfalls den Finanzsanktionen gemäss Art. 15 Abs. 2 der Ukraine-Verordnung unterliege. Diese Annahme werde auch durch eine Aussage des russischen Vize-Finanzministers E.________ gegenüber der russischen Nachrichtenagentur F.________ gestützt, wonach die Gesellschaft D.________ und die angolanischen Behörden Verhandlungen über die künftige Geschäftstätigkeit geführt hätten.
5.3.2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, aus ihrem Handelsregisterauszug ergebe sich einzig, dass in ihrem Verwaltungsrat teilweise Personen Einsitz genommen hätten, welche russisch klingende Namen hätten. Dem vom Obergericht als Beweis angeführten Handelsregisterauszug lasse sich jedoch nicht entnehmen, dass es sich bei den Verwaltungsratsmitgliedern mit russisch klingenden Namen um "Vertreter der Gesellschaft D.________ bzw. des russischen Staates" handle. Hinzu komme, dass das vom Obergericht berücksichtigte Kriterium gemäss Ziff. 1.9 lit. f der Auslegungshilfe des SECO für das Vorliegen einer sanktionswürdigen Kontrolle neben der Führung der Geschäfte auf einer einheitlichen Grundlage die Erstellung eines konsolidierten Abschlusses der sanktionierten und der kontrollierten Person voraussetze. Die Voraussetzung der Erstellung eines konsolidierten Abschlusses sei vom Obergericht jedoch nicht geprüft worden. Hätte es das Obergericht nicht in willkürlicher Weise gänzlich unterlassen, den Sachverhalt hinsichtlich der Voraussetzung der Erstellung eines konsolidierten Abschlusses der Beschwerdeführerin und der Gesellschaft D.________ festzustellen, wäre das Obergericht nicht zu dem Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin unter der Kontrolle der Gesellschaft D.________ bzw. indirekt des russischen Staates stehe und daher den Finanzsanktionen gemäss Art. 15 der Ukraine-Verordnung unterliege. Ebenso wenig lasse sich eine Kontrolle der Beschwerdeführerin mit der von der russischen Nachrichtenagentur F.________ publizierten Aussage des russischen Vize-Finanzministers begründen. Der vom Obergericht erwähnte Artikel berichte lediglich über Verhandlungen zwischen der Gesellschaft D.________ und den angolanischen Behörden mit dem Ziel, die fortschreitende Erschliessung lokaler Ressourcen sicherzustellen. Dass sich die Gesellschaft D.________ mit den angolanischen Behörden über die zukünftige Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin unter halte, sei naheliegend, begründe jedoch keine Kontrolle der Ge schäftsführung der Beschwerdeführerin.
5.3.3. Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, die vorinstanzliche Annahme, es erscheine glaubhaft, dass die Arrestgläubigerin unter der Kontrolle eines in Anhang 8 der Ukraine-Verordnung genannten Unternehmens stehe, als verfassungswidrig auszuweisen. Mit Blick auf den Umstand, dass immerhin 41 % der Unternehmensanteile der Arrestgläubigerin im Eigentum der Gesellschaft D.________ stehen, durfte es das Obergericht willkürfrei als glaubhaft erachten, dass es sich bei den im Handelsregister der Beschwerdeführerin eingetragenen Verwaltungsräten mit russischen Namen um russische Staatsangehörige sowie Vertreter der Gesellschaft D.________ handelte bzw. handelt. Dies gilt insbesondere auch für G.________ (stellvertretender Generaldirektor für Finanzen) und H.________ (stellvertretender Generaldirektor für technische Angelegenheiten). Von einer reinen Mutmassung kann hier nicht gesprochen werden und für ihre gegenteilige Behauptung hat die Beschwerdeführerin denn auch keine Beweismittel eingereicht. Was nun das vom SECO genannte Kriterium der Führung der Geschäfte auf Grundlage eines konsolidierten Abschlusses anbelangt, trifft zu, dass sich das Obergericht hierzu im angefochtenen Entscheid nicht explizit geäussert hat. Ob die Geschäfte auf Grundlage eines konsolidierten Abschlusses geführt werden, kann somit in Ermangelung jeglicher Sachverhaltsfeststellungen nicht beurteilt werden. Gleichzeitig ist aber zu beachten, dass die in der Auslegungshilfe des SECO genannten Kriterien nicht abschliessend sind, hält die Auslegungshilfe doch fest, dass "insbesondere" anhand der genannten Kriterien zu klären ist, ob eine Kontrolle im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c der Ukraine-Verordnung vorliegt. Es ist somit letztlich anhand aller Umstände des Einzelfalles zu klären, ob davon auszugehen ist, dass ein gelistetes Unternehmen einen beherrschenden Einfluss auf das Geschäft des nicht gelisteten Unternehmens ausübt (vgl. HERTNER, a.a.O., S. 53). Vorliegend kann jedenfalls als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin eng mit der Gesellschaft D.________ verbunden ist. Namentlich gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die vorinstanzliche Feststellung umzustossen, dass Schlüsselpositionen der Arrestgläubigerin von Vertretern des sanktionierten russischen Unternehmens besetzt sind. Die vorinstanzliche An nahme, dass die Beschwerdeführerin von der Gesellschaft D.________ im sanktionsrechtlichen Sinne kontrolliert wird (Art. 15 Abs. 1 lit. c Ukraine -Verordnung), lässt sich daher nicht als geradezu willkürlich bezeichnen (Art. 9 BV; zum Begriff s. BGE 147 IV 439 E. 3.3.3). Folglich ist den folgenden Erwägungen die vom Obergericht willkürfrei als glaubhafterachtete Annahme zugrundezulegen, dass es sich bei der Be schwerdeführerin tatsächlich um eine unter der Kontrolle eines gelisteten Unternehmens stehende Gesellschaft handelt.
6.
6.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich sodann einerseits gegen die Auffassung des Obergerichts, wonach das Verbot, Gelder zur Verfügung zu stellen, als gesetzliches Zahlungsverbot einzuordnen sei, und andererseits gegen die vom Obergericht daraus gezogene Schlussfolgerung, der Beschwerdegegner habe glaubhaft gemacht, dass die Arrestforderung erloschen sei, da ihre Tilgung infolge des in Art. 15 Abs. 2 der Ukraine-Verordnung statuierten Zahlungsverbots im Sinne von Art. 119 Abs. 1 OR nachträglich objektiv unmöglich geworden sei. Namentlich sei es dem Beschwerdegegner erlaubt, die ihr zustehende Forderung durch Zahlung an das Betreibungsamt zu tilgen, und zwar unabhängig davon, ob sie von den Finanzsanktionen gemäss Art. 15 der Ukraine-Verordnung betroffen sei oder nicht. Die gegenteilige Auffassung des Obergerichts sei offensichtlich unhaltbar. Ausserdem laufe die vom Obergericht befundene Rechtsfolge des Erlöschens der Forderung in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider. Sie müsste, so die Beschwerdeführerin weiter, obschon sie in dem vom Beschwerdegegner angestrengten Schiedsverfahren vollständig obsiegt habe, die ihr aufgrund des Verhaltens des Beschwerdegegners entstandenen Anwaltskosten selbst tragen. Dabei würde ihre Forderung - gemäss den Ausführungen der Vorinstanz - auch dann nicht mehr aufleben, wenn beispielsweise die Gesellschaft D.________ morgen aus Anhang 8 der Ukraine-Verordnung gestrichen würde oder das SECO im Sinne einer negativen Feststellungsverfügung feststellen würde, dass sie nicht unter der Kontrolle der Gesellschaft D.________ im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c der Ukraine-Verordnung stehe. Angesichts dieser unhaltbaren Konsequenzen könne das angefochtene Urteil sowohl hinsichtlich der Begründung als auch in Bezug auf das Ergebnis nur als willkürlich taxiert werden.
6.2. Wie es sich mit der Auffassung der Vorinstanz verhält, die Forderung der Beschwerdeführerin sei erloschen, braucht vorliegend nicht weiter erörtert zu werden. Eine Gutheissung der Beschwerde kann die Beschwerdeführerin nämlich nur erreichen, wenn auch das Ergebnis des angefochtenen Entscheids - vorliegend die Aufhebung des Arrestbefehls - verfassungswidrig ist. Es ist immer auch zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid allenfalls unter Substituierung der Motive halten lässt. Da die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf Willkür beschränkt ist, genügt eine willkürfreie Ersatzbegründung, die vom Obergericht allerdings nicht ausdrücklich verworfen worden sein darf (Urteil 5D_190/2017 vom 31. Januar 2018 E. 2.1).
6.3.
6.3.1. Zu Recht hat das Obergericht seine Analyse bei der Bestimmung von Art. 15 Abs. 2 der Ukraine-Verordnung begonnen, welche es, wie erwähnt, verbietet, natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Absatz 1 Gelder zu überweisen oder ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen. Sinn und Zweck des Bereitstellungsverbots ist es, möglichst weitgehend allen Dritten zu untersagen, den sanktionierten Personen Vermögenswerte zukommen zu lassen. Das Bereitstellungsverbot unterbindet mithin praktisch jede wirtschaftliche Interaktion mit gelisteten Personen, Unternehmen und Organisationen (DÖBELI, Bankvertragsrechtliche Auswirkungen von internationalen Finanzsanktionen, 2020, S. 21; HERTNER, a.a.O., S. 53; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-547/2023 vom 7. November 2023 E. 3.5).
6.3.2. Die Auffassung der Vorinstanz, dass das Verbot gemäss Art. 15 Abs. 2 der Ukraine-Verordnung auch die Zahlung zu Gunsten einer sanktionierten Gesellschaft an das Betreibungsamt erfasst, ist vertretbar und keineswegs willkürlich. Eine Ausnahme vom Verbot des Art. 15 Abs. 2 der Ukraine-Verordnung bzw. eine Gestattungsnorm für Zahlungen an das Betreibungsamt zu Gunsten einer sanktionierten Gesellschaft ist nicht ersichtlich. Es kann deshalb nicht darauf ankommen, ob das Betreibungsamt seinerseits Art. 15 Abs. 2 der Ukraine-Verordnung zu beachten hätte. Etwas anderes ergibt sich weder aus den von der Beschwerdeführerin zitierten Passagen aus der Auslegungshilfe des SECO (etwa zur Frage, ob Finanzinstitute Gelder, die von Dritten auf das Konto eines sanktionierten Unternehmens überwiesen werden, dem gesperrten Konto gutschreiben dürfen) noch aus Art. 15 Abs. 2ter lit. c und Art. 15 Abs. 2quater (in Kraft seit 15. September 2025) der Ukraine-Verordnung. Namentlich kann eine Zahlung an das Betreibungsamt zu Gunsten einer sanktionierten Gesellschaft nicht mit einer gemäss Art. 15 Abs. 2ter der Ukraine-Verordnung unter Umständen erlaubten Gutschrift auf ein gesperrtes Konto gleichgesetzt werden. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Einfügung der Art. 15 Abs. 2ter und 2quater der Ukraine-Verordnung durch Ziff. I 13 der Verordnung vom 13. August 2025 über die Harmonisierung von Sanktionsverordnungen (AS 2025 528) lediglich der Klarstellung einer bereits im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids geltenden Rechtslage dienen sollte, vermöchte die Beschwerdeführerin daraus somit nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
6.3.3. Nach dem Gesagten ist die Auffassung der Vorinstanz unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass das in Art. 15 Abs. 2 der Ukraine-Verordnung statuierte Verbot, Personen, Unternehmen und Organisationen nach Art. 15 Abs. 1 der Ukraine-Verordnung Gelder zur Verfügung zu stellen, als gesetzliches Zahlungsverbot einzuordnen ist. Es kann willkürfrei angenommen werden, dass die Überweisung von Geldern oder die direkte und indirekte Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen an ein sanktioniertes Unternehmen im Grundsatz verboten ist, unabhängig davon, ob es bereits tatsächlich auf die Gelder zugreifen kann. Ob auch die vorinstanzliche Annahme, der Arrestschuldner habe glaubhaft gemacht, dass die Forderung untergegangen sei, vor dem Willkürverbot standhält, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden (vgl. vorne E. 6.2). Denn jedenfalls ist zu beachten, dass das Ziel der Ukraine-Verordnung darin besteht, einem sanktionierten Unternehmen den Zugriff auf Vermögenswerte zu erschweren und nicht zu erleichtern (s. vorne E. 6.3.1). Da der Arrest im Sinne von Art. 271 ff. SchKG eine Sicherungsfunktion entfaltet und den Erfolg einer schon eingeleiteten oder erst noch bevorstehenden Vollstreckung durch sofortige Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Schuldners sichern soll (BGE 133 III 589 E. 1), scheint es nicht als willkürlich, in der Verarrestierung von Vermögenswerten zu Gunsten eines im Sinne von Art. 15 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. c der Ukraine-Verordnung sanktionierten Unternehmens eine unerwünschte Hilfestellung bzw. ein verpöntes indirektes Zurverfügungstellen von Vermögenswerten zu erblicken. Damit aber ist nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid, mit welchem die Beschwerde des Schuldners gegen den Arresteinspracheentscheid gutgeheissen wurde, im Ergebnis willkürlich sein sollte.
7.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner, der sich lediglich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu äussern hatte, mit seinen dort gestellten Anträgen aber unterlag, ist keine Entschädigung geschuldet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, und dem Regionalen Betreibungsamt Buchs mitgeteilt.
Lausanne, 28. Januar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Buss