Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_173/2025  
 
 
Urteil vom 16. Oktober 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichter Herrmann, Hartmann, 
Gerichtsschreiber Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Jaël Eva Amrhein, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Elterliche Sorge, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 19. November 2024 
(3H 24 67 / 3U 24 46). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ und B.________ sind die unverheirateten Eltern von C.________ (geb. 2021). 
 
B.  
Auf Gesuch von B.________ stellte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Luzern (KESB) das Kind unter die gemeinsame Sorge der Eltern. A.________ erhob dagegen Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern, welches die Beschwerde mit Urteil vom 19. November 2024 (eröffnet am 30. Januar 2025) abwies. 
 
C.  
Mit Beschwerde vom 27. Februar 2025 wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, den Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und das alleinige Sorgerecht für C.________ bei ihr zu belassen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung in diesem Sinne an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter ersucht die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. 
Mit Verfügung vom 26. März 2025 erteilte der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, in der Sache jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt. 
Mit Schreiben vom 15. Mai 2025 informierte die bisherige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin das Bundesgericht über die Niederlegung ihres Vertretungsmandats. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die elterliche Sorge und damit eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG entschieden hat (vgl. Urteil 5A_874/2024 vom 1. Mai 2025 E. 1.2.1). Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist zulässig. 
 
2.  
 
2.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft frei, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Auch wenn in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig sind, befasst sich das Bundesgericht nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die rechtsuchende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.1). Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 133 II 249 E. 1.4.2). Es ist im Einzelnen anhand der vorinstanzlichen Erwägungen darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 III 393 E. 6).  
 
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dies gilt auch für die vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (Prozesssachverhalt; s. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (s. BGE 140 III 264 E. 2.3), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. auf einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 III 50 E. 4.1; s. vorne E. 2.1). Tatfrage in diesem Sinne ist auch die Beweiswürdigung (BGE 146 V 240 E. 8.2). Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich nur dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4; 137 III 226 E. 4.2).  
 
2.3. Beim Entscheid über die elterliche Sorge ist das Sachgericht verschiedentlich auf sein Ermessen verwiesen (Art. 4 ZGB; vgl. BGE 117 II 353 E. 3; Urteil 5A_467/2017 vom 13. März 2018 E. 1.4 mit Hinweis). Bei der Überprüfung solcher Entscheide auferlegt sich das Bundesgericht Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erwiesen haben (BGE 142 III 617 E. 3.2.5; 141 III 97 E. 11.2).  
 
3.  
Anlass zur Beschwerde gibt die gestützt auf Art. 298b Abs. 2 ZGB ausgesprochene gemeinsame elterliche Sorge. 
 
3.1. Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Mutter und Vater (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und anerkennt der Vater das Kind oder wird das Kindesverhältnis durch Urteil festgestellt und die gemeinsame elterliche Sorge nicht bereits im Zeitpunkt des Urteils verfügt, so kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer gemeinsamen Erklärung der Eltern zustande (Art. 298a Abs. 1 ZGB). Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere Elternteil die Kindesschutzbehörde anrufen (Art. 298b Abs. 1 ZGB). Die Kindesschutzbehörde verfügt die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist (Art. 298b Abs. 2 ZGB).  
Damit bildet die gemeinsame elterliche Sorge den Grundsatz. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass dem Wohl der minderjährigen Kinder am besten gedient ist, wenn die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben. Von diesem Grundsatz soll nur dann abgewichen werden, wenn eine andere Lösung die Interessen des Kindes ausnahmsweise besser wahrt (BGE 143 III 361 E. 7.3.2 mit Hinweisen). Die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein muss deshalb eine eng begrenzte Ausnahme bleiben, ohne dass für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge aber gleich strenge Voraussetzungen gelten wie für den Entzug der elterlichen Sorge im Sinn einer Kindesschutzmassnahme gestützt auf Art. 311 ZGB (BGE 141 III 472 E. 4). 
Eine Ausnahme fällt in Betracht, wenn die Eltern in einem schwerwiegenden Dauerkonflikt stehen oder in Kinderbelangen anhaltend kommunikationsunfähig sind. Blosse Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung einhergehen können, dürfen nicht Anlass für eine Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts bzw. für die Belassung eines bestehenden Alleinsorgerechtes sein (BGE 142 III 197 E. 3.5, 56 E. 3, 1 E. 3.3; je mit Hinweisen). Vorausgesetzt ist weiter, dass sich die Probleme zwischen den Eltern auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen und das Kindeswohl konkret beeinträchtigen. Erforderlich ist die konkrete Feststellung, in welcher Hinsicht das Kindeswohl beeinträchtigt ist (Urteil 5A_497/2017 vom 7. Juni 2018 E. 3.2 mit Hinweis). Schliesslich ist eine Abweichung vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge nur dort am Platz, wo Aussicht darauf besteht, mit der Belassung der Alleinsorge eine Entlastung der Situation herbeizuführen (BGE 142 III 197 E. 3.7). 
Die elterliche Sorge ist ein Pflichtrecht; sie hat das Recht und die Pflicht zum Gegenstand, über die wesentlichen Belange des Kindes zu entscheiden, insbesondere mit Bezug auf die Erziehung, die gesetzliche Vertretung und die Vermögensverwaltung (BGE 136 III 353 E. 3.1; Urteil 5A_198/2013 vom 14. November 2013 E. 4.1). Dies erfordert vorab, dass der Sorgerechtsinhaber Zugang zu aktuellen Informationen über das Kind hat. Für eine sinnvolle Ausübung des Sorgerechts wird aber in der Regel auch der persönliche Kontakt zum Kind unabdingbar sein; es ist nur schwer vorstellbar, dass ein sorgeberechtigter Elternteil pflichtgemäss Entscheidungen zum Wohl des Kindes treffen kann, wenn über lange Zeit kein irgendwie gearteter Austausch zwischen ihm und dem Kind stattfindet. Wo das Sorgerecht den Eltern gemeinsam zusteht oder zustehen soll, ist schliesslich erforderlich, dass diese in Bezug auf die grundsätzlichen Kinderbelange ein Mindestmass an Übereinstimmung aufweisen und wenigstens im Ansatz einvernehmlich handeln können. Ist dies nicht der Fall, führt ein gemeinsames Sorgerecht fast zwangsläufig zu einer Belastung des Kindes, die anwächst, sobald dieses das fehlende Einvernehmen der Eltern selbst wahrnehmen kann. Im Übrigen drohen auch Gefahren wie die Verschleppung wichtiger Entscheidungen, beispielsweise im Zusammenhang mit einer notwendigen medizinischen Behandlung (BGE 142 III 197 E. 3.5). Geht es, wie hier, um die auf Art. 298b Abs. 2 ZGB gestützte Anordnung des gemeinsamen Sorgerechts, ist unter diesem Gesichtspunkt nur dann davon abzusehen, wenn eine aufgrund der Streitereien auf Elternebene bestehende Beeinträchtigung des Kindeswohls in entscheidender Weise verstärkt würde (Urteil 5A_609/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). 
 
3.2. Die Vorinstanz stellt fest, es gebe zwischen den Parteien wohl nicht zu unterschätzende Kommunikationsschwierigkeiten. Sie weist darauf hin, dass ein solcher Konflikt allein gemäss bundesgerichtlicher Praxis die gemeinsame elterliche Sorge nicht auszuschliessen vermöge. Sie erinnert zudem daran, dass für das Kind eine Beistandschaft mit detailliertem Aufgabenkatalog bestehe. Der Beiständin obliege es insbesondere, auf die persönliche, gesundheitliche und schulische Entwicklung des Kindes Einfluss zu nehmen und allfällige Schwierigkeiten anzugehen. Dazu würden Hilfestellungen bei von den Eltern aufgrund der gemeinsamen elterlichen Sorge zusammen zu treffenden Entscheidungen gehören. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin vermöge keine tatsachenbasierte Sachverhaltsprognose darüber zu machen, dass sich die bestehenden Schwierigkeiten zwischen den Parteien mit der Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge spürbar verstärken würden. Entsprechende Behauptungen seien vom Beschwerdegegner glaubhaft bestritten. Die Schwierigkeiten zwischen den Parteien, die bereits unter dem Regime der Alleinsorge bestünden, seien nicht ausschliesslich, aber doch zu einem massgebenden Teil durch die Krankheit der Beschwerdeführerin begründet. Die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin sei daher nicht nur für den Beschwerdegegner schwierig. So habe beispielsweise sowohl der Aufenthalt der Beschwerdeführerin mit dem Kind im Haus D.________ in U.________ wie auch im E.________ wegen des Verhaltens der Beschwerdeführerin abgebrochen werden müssen. Die Erstinstanz übersehe dabei nicht, dass ein Konflikt zwischen zwei Personen nie nur einseitig begründet sei. Angesichts der schwierigen Verhältnisse auf Seiten der Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass die Belassung der alleinigen elterlichen Sorge bei ihr die Situation nicht zu entlasten vermöchte.  
Weiter erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdegegner nehme sein Besuchsrecht regelmässig und zuverlässig wahr und pflege eine vertraute Beziehung mit der Betroffenen. Die Stiftung F.________ attestiere ihm Kooperationsbereitschaft und Offenheit für Anregungen von Seiten der Stiftung und des Beistands. Es könne offenbleiben, ob der Beschwerdegegner am 20. Mai 2023 gegenüber der Beschwerdeführerin gewalttätig geworden sei, da dies allein nicht gegen die gemeinsame elterliche Sorge sprechen würde. In diesem Zusammenhang hält die Vorinstanz fest, die Befragung von G.________ erweise sich als nicht notwendig. Weiter würden die drei Einträge im Strafregisterauszug des Beschwerdegegners (Verkehrsregelverletzungen, Vergehen gegen das Waffengesetz) keinen Grund für die Nichtgewährung der elterlichen Sorge darstellen. Dass der Beschwerdegegner vor rund neun Jahren drei Bordelle betrieben und als Callboy tätig gewesen sei, stelle auch keinen Grund für eine Verweigerung der elterlichen Sorge dar. Auch der unbelegte und bestrittene Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner habe eine illegale Hanfplantage betrieben, würde - selbst wenn dies erwiesen wäre - kein Grund für die Nichtgewährung der elterlichen Sorge darstellen. 
Bei der Eingabe der Psychotherapeutin der Beschwerdeführerin, H.________, handle es sich nicht um eine unabhängige Stellungnahme, sondern um die Geltendmachung der Interessen der Beschwerdeführerin. Entgegen der Ansicht von H.________ gehe aus den Akten hervor, dass die Kommunikationsschwierigkeiten nicht allein dem Beschwerdegegner anzulasten seien. Dass sich die Parteien in vielen Punkten nicht einigen könnten, liege auch an der Beschwerdeführerin. Daran ändere nichts, dass dies zu einem erheblichen Teil krankheitsbedingt sei. Im Übrigen sei es nachvollziehbar, wenn der Beschwerdegegner gewisse finanzielle Forderungen (Zusatzversicherungen, grosses Tauffest etc.) als überrissen erachte und sich deshalb keine Einigungen erzielen lassen würden. 
Die Eingabe von I.________ von der Fachstelle J.________ stelle ebenfalls keine unabhängige Stellungnahme dar, sondern sei im Auftrag der Beschwerdeführerin erstellt worden. I.________ habe keine Kenntnis über die aktuellen Verhältnisse, da die Gespräche bei der Fachstelle J.________ im Herbst 2022 abgebrochen worden seien. Die Verhältnisse hätten sich seit der Platzierung der Betroffenen im F.________ insofern wesentlich verändert, als der Beschwerdegegner nun bei seinen Besuchen nicht mit der Beschwerdeführerin in Kontakt komme, wodurch sich das Konfliktpotential verringert habe. 
Schliesslich hält die Vorinstanz fest, die Befürchtung der Beschwerdeführerin, dass beispielsweise bei einem medizinischen Notfall die erforderlichen Entscheidungen nicht getroffen werden könnten, sei unbegründet. Soweit sie die Problematik von Entscheidungen betreffend die religiöse Erziehung des Kindes anspreche, weil der Beschwerdegegner gegen deren Taufe sei, sei festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin offensichtlich auch unter der bis jetzt geltenden Alleinsorge nicht gelungen sei, das Kind taufen zu lassen. Mit der gemeinsamen elterlichen Sorge ändere sich diesbezüglich somit nichts, zumal der Beschwerdegegner nicht gegen die Taufe des Kindes, sondern lediglich gegen ein damit verbundenes finanziell aufwändiges Fest sei. Ebenso wenig sprächen künftig anstehende Entscheidungen über die schulische Bildung des Kindes gegen die gemeinsame elterliche Sorge. 
 
3.3. Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung.  
 
3.3.1. Zunächst wirft sie der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung vor, da sie den Elternkonflikt nicht in seiner schwerwiegenden Tragweite erkenne. Sie behauptet im Wesentlichen, dass von einem schwerwiegenden Dauerkonflikt der Parteien mit völliger Kommunikationsunfähigkeit in sämtlichen Kinderbelangen auszugehen sei. Die Beschwerdeführerin stellt damit der vorinstanzlichen Würdigung des Konflikts lediglich ihre eigene Sichtweise gegenüber. Die Vorinstanz stellt in dieser Hinsicht fest, es gebe zwischen den Parteien nicht zu unterschätzende Kommunikationsschwierigkeiten. Hingegen lassen sich dem angefochtenen Entscheid keine Hinweise darauf entnehmen, dass sich die Parteien in einem schwerwiegenden Dauerkonflikt befinden würden oder in sämtlichen Kinderbelangen völlig kommunikationsunfähig wären. Vielmehr sind die zwischen den Parteien bestehenden Schwierigkeiten gemäss der Vorinstanz überwiegend auf die Krankheit der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Zudem würden solche Schwierigkeiten nicht nur im Umgang mit dem Beschwerdegegner, sondern auch im Kontakt mit Dritten auftreten, was sich darin zeige, dass Aufenthalte der Beschwerdeführerin mit dem Kind in verschiedenen Einrichtungen wegen ihres Verhaltens abgebrochen werden mussten (s. vorne E. 3.2). Mit diesen Feststellungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander.  
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Vorfall vom 20. Mai 2023 sei für die Beurteilung der Schwere des Elternkonflikts von grosser Relevanz, ändert an den fehlenden Feststellungen bezüglich eines schwerwiegenden Dauerkonflikts nichts. Die Vorinstanz lässt offen, ob der Beschwerdegegner am 20. Mai 2023 gegenüber der Beschwerdeführerin gewalttätig geworden ist, da eine einmalige Tätlichkeit allein nicht gegen die gemeinsame elterliche Sorge sprechen würde. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die angebliche Gewalttätigkeit des Beschwerdegegners ihr gegenüber einen schwerwiegenden Dauerkonflikt belegen oder sonst gegen die gemeinsame elterliche Sorge sprechen soll und dem Vorfall vom 20. Mai 2023 dementsprechend entscheidende Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens zukäme (s. vorne E. 2.2). Vor diesem Hintergrund verfällt die Vorinstanz entgegen der Beschwerdeführerin nicht in Willkür, wenn sie die Akten der Erstinstanz im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 20. Mai 2023 nicht berücksichtigt und die beantragte Zeugenbefragung von G.________ als nicht notwendig erachtet. 
Weiter hält es die Beschwerdeführerin für willkürlich, die Eingaben von I.________ und H.________ als "nicht unabhängige Stellungnahmen" pauschal unberücksichtigt zu lassen. Sie verkennt dabei, dass sich die Vorinstanz auch inhaltlich mit diesen Stellungnahmen auseinandersetzt. Die Vorinstanz hält unter anderem fest, die Kommunikationsschwierigkeiten seien entgegen der Ansicht von H.________ nicht allein dem Beschwerdegegner anzulasten. Zudem erwägt sie, I.________ habe keine Kenntnis über die aktuellen Verhältnisse und seit der Platzierung des Kindes im F.________ hätten sich die Verhältnisse wesentlich verändert (s. vorne E. 3.2). Mit diesen Erwägungen befasst sich die Beschwerdeführerin nicht, weshalb sich ihre Sachverhaltsrüge insofern als ungenügend erweist (s. vorne E. 2.2). Gleiches gilt, soweit sie lediglich pauschal behauptet, die Vorstrafen und der getrübte Leumund des Beschwerdegegners sowie die von diesem angeblich betriebene Hanfplantage seien zur Feststellung des Sachverhalts in Bezug auf den Elternkonflikt relevant, ohne sich mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. 
Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Beurteilung des Konflikts zwischen den Parteien somit nicht als willkürlich auszuweisen. Auch die von ihr geforderte "Gesamtschau" der Umstände führt nach dem Gesagten zu keinem anderen Ergebnis. 
 
3.3.2. Die Beschwerdeführerin erhebt eine weitere Sachverhaltsrüge im Zusammenhang mit der Auswirkung des Elternkonflikts auf das Kindeswohl. Sie hält die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Schwierigkeiten aufgrund des Elternkonflikts unabhängig von der Gewährung der gemeinsamen elterlichen Sorge bestünden, für offensichtlich unrichtig. Dabei argumentiert sie, die Gewährung des gemeinsamen Sorgerechts würde die Gesamtsituation für das Kind und dessen Entwicklung massiv verschlechtern. Ihrer Auffassung nach ist es offensichtlich, dass sich das Konfliktpotential zwischen den Eltern drastisch erhöhen und sich der Elternkonflikt in Zukunft äusserst negativ auf das Kindeswohl auswirken würde. Die Beschwerdeführerin weist zudem darauf hin, die Parteien kämen aus verschiedenen Kulturkreisen und hätten unterschiedliche Vorstellungen in Bezug auf die religiöse Erziehung des Kindes und die Art, wie religiöse Feste gefeiert werden sollen. Weiter führt sie aus, dass die Haltung des Beschwerdegegners, gewisse Forderungen der Beschwerdeführerin als überrissen zu erachten, latente Probleme erkennen lasse, die sich mit Erteilung des gemeinsamen Sorgerechts verstärken würden. Die Parteien würden sich in sämtlichen Bereichen der Lebensgestaltung des Kindes kaum je einigen können. Zudem müssten die Parteien bei gemeinsamem Sorgerecht wieder vermehrt in Kontakt treten bzw. miteinander kommunizieren, was unmöglich sei. Das Kind würde mit zunehmendem Alter die Streitigkeiten der Eltern mitbekommen und in langwierige behördliche Verfahren miteinbezogen. Dies würde unweigerlich zu einem grossen Loyalitätskonflikt führen, welcher ganz sicher nicht im Sinne des Kindeswohls wäre.  
Mit diesen Vorbringen trägt die Beschwerdeführerin über weite Strecken eine eigene Beweiswürdigung vor. Es gelingt ihr damit nicht, substanziiert darzutun, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich sein sollen. Insbesondere vermag sie damit die vorinstanzlichen Annahmen nicht als willkürlich auszuweisen, wonach die Belassung der alleinigen elterlichen Sorge bei der Beschwerdeführerin den Konflikt nicht zu entlasten vermöchte und dieser bei gemeinsamer elterlicher Sorge auch nicht spürbar verstärkt würde. 
 
3.3.3. Sodann wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor. Sie bringt dazu vor, die Vorinstanz müsse gestützt auf § 37 und § 53 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 (VRG/LU; SRL 40) den Sachverhalt von Amtes wegen erforschen und alle erforderlichen Informationen beschaffen, um selbst eine tatsachenbasierte Sachverhaltsprognose vornehmen zu können. Die Vorinstanz habe festgestellt, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, Beweise für eine tatsachenbasierte Sachverhaltsprognose zu erbringen, da der Beschwerdegegner ihre Darstellungen glaubhaft bestreite. Das sei mit Blick auf Art. 296 ZPO, der bei strittigem elterlichem Sorgerecht die Offizial- und Untersuchungsmaxime statuiere, besonders stossend.  
Nach dem angefochtenen Entscheid ist davon auszugehen, dass die Belassung der alleinigen elterlichen Sorge bei der Beschwerdeführerin die Situation zwischen den Parteien nicht zu entlasten vermöchte. Zudem trifft die Vorinstanz konkrete Feststellungen zu künftigen Entscheidungen der Parteien betreffend medizinische Notfälle, religiöse Erziehung sowie schulische Entwicklung des Kindes (s. vorne E. 3.2). Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin glauben machen will, legt die Vorinstanz ihrem Entscheid somit eine tatsachenbasierte Sachverhaltsprognose zugrunde. Der Vorwurf, die Vorinstanz beschränke sich auf die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keine tatsachenbasierte Sachverhaltsprognose erbringe, geht damit fehl. Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin nicht konkret dar, welche Sachverhaltselemente die Vorinstanz nicht festgestellt haben soll. Daher erweist sich auch diese Sachverhaltsrüge als unbegründet, soweit sie überhaupt den Anforderungen an eine solche (s. vorne E. 2.2) gerecht wird. 
 
3.3.4. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin in tatsächlicher Hinsicht vor, die Vorinstanz unterlasse es in willkürlicher Weise, sich dazu zu äussern, ob und inwiefern die Beistandschaft im konkreten Fall tatsächlich als flankierende Massnahme bei gemeinsamem Sorgerecht der Parteien geeignet sei. Soweit sie dazu vorbringt, es sei willkürlich anzunehmen, die Parteien würden mit Hilfe des Beistandes bei Entscheidungen im Rahmen des Sorgerechts zu einer übereinstimmenden Lösung finden, geht dies aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor. Die Vorinstanz hält diesbezüglich lediglich fest, zum Aufgabenkatalog der Beistandschaft gehörten Hilfestellungen bei von den Eltern aufgrund der elterlichen Sorge zusammen zu treffenden Entscheidungen. Im Übrigen zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll, bloss weil darin nicht thematisiert wird, inwiefern die Beistandschaft als flankierende Massnahme geeignet ist. Sodann geht die Beschwerdeführerin gemäss ihrer eigenen Version des Sachverhalts von einem schwerwiegenden Dauerkonflikt mit Kommunikationsunfähigkeit zwischen den Parteien aus und behauptet ausgehend davon, es würde bei jeder das Sorgerecht betreffenden Entscheidung zu einer Pattsituation kommen, welcher auch die Beistandsperson mangels Entscheidkompetenz nichts entgegenzusetzen hätte. Damit ergänzt sie den vorinstanzlichen Sachverhalt, ohne dass sie insofern eine hinreichende Sachverhaltsrüge (s. vorne E. 2.2) erhebt.  
 
3.4. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 298b Abs. 2 ZGB.  
 
3.4.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei absehbar, dass Entscheidungen zur Lebensplanung des Kindes aufgrund des bestehenden schwerwiegenden Dauerkonflikts zwischen den Parteien weitgehend verunmöglicht würden. Das Kind sei mittlerweile drei Jahre alt und habe Kontakt zu beiden Elternteilen. Mit zunehmendem Alter werde es von den Elternkonflikten mehr und mehr mitbekommen und infolge dieses Dauerkonflikts immer wieder auftretender Pattsituationen der Parteien in Bezug auf wichtige Entscheide in seinem Leben auch in entsprechende, oft langwierige Entscheidverfahren hineingezogen werden. Das bedeute für das Kind unweigerlich, dass es in einen Loyalitätskonflikt gedrängt werde, der seine gesunde Entwicklung sehr negativ beeinflusse. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hätte die Vorinstanz bei willkürfreier Sachverhaltsfeststellung und korrekter Anwendung von Art. 298b Abs. 2 ZGB zum Schluss gelangen müssen, dass vorliegend vom gemeinsamen Sorgerecht abzusehen sei. Daran ändere nichts, dass der Beschwerdegegner sich mittlerweile vermehrt für das Kind interessiere und dieses regelmässig besuche. Auch die Beschwerdeführerin stehe in regelmässigem Kontakt zum Kind. Es gehe im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Sorgerecht vorliegend nicht in erster Linie um die Beurteilung der Beziehung des jeweiligen Elternteils zum Kind, sondern um jene zwischen den Parteien. Diese sei durch den schwerwiegenden Dauerkonflikt so gestört, dass keine Kommunikation mehr möglich erscheine. Dass sich dies bei gemeinsamem Sorgerecht zwangsläufig nachteilig auf das Kindeswohl auswirken werde, sei nach dem Gesagten offensichtlich. Es sei unbedingt zu verhindern, dass das Kind in diese elterlichen Streitigkeiten hineingezogen werde. Schliesslich hält die Beschwerdeführerin fest, es sei ihr die Alleinsorge zu belassen.  
 
3.4.2. Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, als sich der Entscheid für oder gegen die gemeinsame elterliche Sorge einzig am Kindeswohl orientiert. Bei ihren weiteren Vorbringen stützt sie sich jedoch auf ihre eigene Version des Sachverhalts, um vom angefochtenen Entscheid abweichende rechtliche Schlüsse zu ziehen. Sie geht unter anderem von einem schwerwiegenden Dauerkonflikt aus und stützt sich in diesem Zusammenhang auch auf Tatsachen, die sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergeben (Pattsituationen, Loyalitätskonflikt). Nachdem ihre Sachverhaltsrügen unbegründet sind (s. vorne E. 3.3), ist diesen Vorbringen die Grundlage entzogen.  
In rechtlicher Sicht ist der angefochtene Entscheid im Lichte der geschilderten Grundsätze (E. 3.1) nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz erwägt unter anderem, dass es zwischen den Parteien wohl nicht zu unterschätzende Kommunikationsschwierigkeiten gebe, ein solcher Konflikt alleine jedoch die gemeinsame elterliche Sorge nicht auszuschliessen vermöge. Zudem seien die Schwierigkeiten zwischen den Parteien, die bereits unter dem Regime der Alleinsorge bestünden, zu einem massgebenden Teil durch die Krankheit der Beschwerdeführerin begründet. Angesichts der schwierigen Verhältnisse auf Seiten der Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass die Belassung der alleinigen elterlichen Sorge bei ihr die Situation nicht zu entlasten vermöchte. Dagegen kommt auch die gegenteilige Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sich das gemeinsame Sorgerecht zwangsläufig nachteilig auf das Kindeswohl auswirken werde, nicht auf. Eine Abweichung vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge ist somit nicht angezeigt (s. vorne E. 3.1). Die Vorinstanz verletzt demnach kein Bundesrecht, indem sie die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam zuteilt. 
 
4.  
Nach dem Gesagten, ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Eine Parteientschädigung schuldet sie dem Beschwerdegegner hingegen nicht, zumal dieser mit seinen Anträgen zum Gesuch um aufschiebende Wirkung unterlegen ist und ihm ansonsten kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, müssen die vor Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren als von Anfang an aussichtslos gelten. Damit mangelt es an einer materiellen Anspruchsvoraussetzung (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, Rechtsanwältin K.________, Rechtsanwältin L.________, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Luzern, M.________, und dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Oktober 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Baumann