Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_199/2025  
 
 
Urteil vom 13. März 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Advokatin Valery Furger, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Eheschutz, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 21. Januar 2025 (410 24 238). 
 
 
Sachverhalt:  
Im hängigen Eheschutzverfahren gewährte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft der Ehefrau mit prozessleitender Verfügung vom 10. September 2024 eine Fristverlängerung zur Einreichung einer Stellungnahme. 
Mit hiergegen gerichteter Eingabe vom 23. September 2024 verlangte der Ehemann, die verlängerte Frist sei auf 10 Tage zu reduzieren, der erstinstanzliche Gerichtspräsident sei in den Ausstand zu versetzen und die Unterhaltszahlung sei superprovisorisch auf Fr. 1'500.-- zu reduzieren. Mit Entscheid vom 21. Januar 2025 nahm das Kantonsgericht Basel-Landschaft die als Berufung bezeichnete Eingabe als Beschwerde entgegen und trat darauf nicht ein, nachdem es dem Beschwerdeführer vorher die Möglichkeit eines Beschwerderückzuges gegeben hatte. 
Mit Eingabe vom 10. März 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Zum einen verlangt er den Ausstand der Vorrichterin (dazu Urteil 5A_202/2025), zum anderen die Neuaufnahme des Eheschutzverfahrens (dazu vorliegendes Urteil). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Beschwerdegegenstand bildet ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend eine erstinstanzliche prozessleitende Verfügung in einem Eheschutzverfahren (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG). Er schliesst das Verfahren nicht ab und ist somit ein Zwischenentscheid. Zwischenentscheide können jedoch nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 144 III 475 E. 1.2; 150 III 248 E. 1.2). 
Sodann hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
 
2.  
Die Beschwerde scheitert bereits an den fehlenden Ausführungen zu den besonderen Anfechtungsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG. Sodann mangelt es auch vollständig an einer Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Entscheid, wieso das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist (fehlender nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil betreffend Fristverlängerung; fehlende funktionale Zuständigkeit betreffend Ausstand des erstinstanzlichen Richters und superprovisorische Reduktion des Unterhalts). Der Beschwerdeführer macht vielmehr sinngemäss geltend, er werde mit falsch berechnetem Unterhalt zerstört und die kantonalen Gerichte würden Diebstahl und Prostitution fördern. Dies wie auch das Anliegen um "Neuaufnahme des Eheschutzverfahrens" steht jedoch ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. März 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli