Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_200/2025  
 
 
Urteil vom 23. Juli 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichter Herrmann, Hartmann, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur, 
Stadthausstrasse 12, Postfach, 8401 Winterthur. 
 
Gegenstand 
Verlustschein 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. Februar 2025 (PS240249-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 29. Oktober 2024 stellte das Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur A.________ im Konkursverfahren über die B.________ AG einen Verlustschein über Fr. 40'345.20 aus. Als Auszug aus der Forderungseingabe vermerkte das Konkursamt: "Rückerstattung von CHF 40'000.00 aus dem Reservationsvertrag für den Neubau für das Einfamilienhaus Nr. xxx, Strasse C.________, in U.________ inkl. 5% Verzugszinsen ab dem 11. April 2022". Die B.________ AG wurde am 1. November 2024 von Amtes wegen aus dem Handelsregister gelöscht.  
 
A.b. Mit Beschwerde vom 5. November 2024 beantragte A.________ beim Bezirksgericht Winterthur als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen zusammengefasst, ihm sei umfassende Akteneinsicht zu gewähren bzw. ihm seien verschiedene Dokumente vorzulegen, es sei eine unabhängige Untersuchung zum Verhalten der B.________ AG durchzuführen, der ihm ausgestellte Verlustschein sei aufzuheben und ihm sei der Betrag von Fr. 40'000.-- gutzuschreiben.  
Mit Beschluss vom 18. November 2024 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde nicht ein. 
 
B.  
Die hiergegen von A.________ beim Obergericht des Kantons Zürich eingereichte Beschwerde wies dieses mit Urteil vom 18. Februar 2025 (eröffnet am 28. Februar 2025) ab. Kosten erhob das Obergericht keine. 
 
C.  
Mit Beschwerde vom 10. März 2025 gelangt A.________ ans Bundesgericht und beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Eventuell habe das Bundesgericht über sämtliche im kantonalen Verfahren gestellten Anträge zu entscheiden. Weiter sei das Konkursamt zu verpflichten, sämtliche einverlangten Akten vorzulegen. Ausserdem seien das Konkursamt und verschiedene am Konkursverfahren beteiligte Personen in das Verfahren einzubeziehen, das im Übrigen kostenfrei durchzuführen sei. 
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als obere kantonale Aufsichtsbehörde auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über eine Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG und damit eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache nach Art. 72 Abs. 2 Bst. a BGG (vgl. Art. 19 SchKG) entschieden hat. Die Beschwerde in Zivilsachen ist nach Art. 74 Abs. 2 Bst. c BGG unabhängig eines Streitwerts gegeben (Urteil 5A_763/2024 vom 7. Mai 2025 E. 1.1). Der Beschwerdeführer ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt, die er auch fristgerecht eingereicht hat (Art. 100 Abs. 2 Bst. a BGG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.  
 
1.2. Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren liegt der Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichts vom 18. November 2024 zugrunde (vgl. vorne Bst. A.b), der durch das Obergericht bestätigt worden ist (vgl. vorne Bst. B). Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist daher allein die Frage, ob das Obergericht die bei ihm erhobene Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid zu Recht abgewiesen hat. Trifft dies zu, hat es beim Nichteintreten sein Bewenden. Ansonsten ist die Sache zur weiteren Beurteilung des Falls an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Das Bundesgericht könnte nicht direkt inhaltlich entscheiden, da die Streitsache nicht liquid wäre. Insbesondere würde es an den nötigen tatsächlichen Feststellungen durch die Vorinstanz fehlen (Urteil 5A_483/2020 vom 24. November 2020 E. 1.5; vgl. auch BGE 135 II 38 E. 1.2). Der Beschwerdeführer verkennt diese Zusammenhänge, wenn er sich vorwiegend zu den in der Sache strittigen Fragen äussert, die Herausgabe verschiedener Akten sowie eine Untersuchung der Verfahrensführung durch das Konkursamt verlangt und ausführlich auf die Vorgänge eingeht, die zum Konkurs der B.________ AG geführt haben. Dies alles geht am Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vorbei und es ist nicht weiter darauf einzugehen. Anlass, weitere am Konkursverfahren beteiligte Personen in das vorliegende Verfahren einzubeziehen, besteht nicht und der entsprechende Antrag wird abgewiesen.  
Nach dem Ausgeführten ist indes der Antrag auf Rückweisung der Sache zur materiellen Beurteilung auch vor dem Hintergrund der reformatorischen Natur der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 107 Abs. 2 BGG) zulässig (Urteil 5A_88/2024 vom 30. Juli 2024 E. 1.2). 
 
2.  
Wie im Verfahren vor Bundesgericht (vgl. vorne E. 1.2) war auch im Verfahren vor Obergericht Verfahrensgegenstand allein die Frage, ob das Bezirksgericht auf die Beschwerde vom 5. November 2024 hätte eintreten müssen (vgl. Urteil 2C_1032/2021 vom 14. März 2022 E. 1.2.2). Damit sind die zahlreichen in der Beschwerde erhobenen Rügen der "Amtspflichtverletzung" sowie der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), von weiteren Verfahrensgarantien (Art. 29 Abs. 1 BV), des Willkürverbots (Art. 9 BV) und des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), weil die Vorinstanz nicht auf die Argumente des Beschwerdeführers zur Sache eingegangen ist, von vornherein unbegründet. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerde in Zivilsachen hat eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in der in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Für das Vorbringen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gelangt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E. 1.2.2). Das Bundesgericht prüft diesbezüglich nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Das Bezirksgericht ist auf die Beschwerde mangels eines praktischen Zwecks nicht eingetreten. Da die B.________ AG gemäss Handelsregisterauszug am 1. November 2024 gelöscht worden sei und damit die Existenz der Aktiengesellschaft aufgehört habe, sei eine Betreibung gegen sie nicht mehr denkbar. Vor Obergericht hat der Beschwerdeführer gerügt, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie es unterlassen habe, auf seine Beschwerdepunkte im Detail einzugehen. Das Obergericht hält hierzu fest, der Nichteintretensentscheid sei hinreichend begründet. Die Begründung sei zwar kurz, reiche aber aus, um den Entscheid sachgerecht anfechten zu können. Der Beschwerdeführer äussere sich sodann nicht dazu, aus welchem Grund er das Nichteintreten als falsch oder mangelhaft erachtet. Auch lege er nicht dar und sei nicht ersichtlich, welche seiner Ausführungen die Erstinstanz bei der Prüfung der Beschwerde vom 5. November 2024 ausser Acht gelassen habe und inwiefern und aus welchem Grund deren Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis hätte führen müssen.  
 
3.2.2. Zu der hier allein zu beurteilenden Eintretensfrage (vgl. vorne E. 1.2) enthält die Beschwerde nur einige wenige Hinweise, die den angefochtenen Entscheid nicht in Frage zu stellen vermögen: Unzutreffend ist nach dem Ausgeführten das Vorbringen, es werde von keiner Instanz behauptet oder nachweislich belegt, dass die Beschwerde ans Bezirksgericht nicht zulässig sei. Der Aussage, das Bezirksgericht bzw. das Obergericht seien verpflichtet gewesen, auf die Beschwerde einzutreten und sämtliche Punkte zu prüfen, lässt sich allein die Ansicht des Beschwerdeführers entnehmen, die kantonalen Instanzen hätten sich in der Sache mit dem Streitfall befassen müssen. Weshalb es aber verfassungs- oder gesetzeswidrig sein solle, dass sie dies nicht getan haben, ergib sich hieraus nicht. Dies genügt den dargestellten Begründungserfordernissen der Beschwerde in Zivilsachen nicht.  
 
4.  
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist im Verfahren vor Bundesgericht nicht anwendbar (Urteil 5A_675/2024 vom 7. November 2024 E. 1). Parteientschädigung ist keine zu sprechen (Art. 68 Abs.1-3 BGG). Soweit im Antrag, das Verfahren vor Bundesgericht sei kostenfrei durchzuführen (vgl. vorne Bst. C), ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege liegt, ist dieses abzuweisen, da die Beschwerde nach dem Ausgeführten als von Anfang an aussichtslos beurteilt werden muss (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Juli 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber