Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_208/2024
Urteil vom 14. Februar 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Marina Weibel,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Lienert,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (Obhut etc.),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 22. März 2024 (LY230035-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (geb. 1984) und B.________ (geb. 1983) sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C.________ (geb. 2017). Seit dem 19. Mai 2018 leben die Eltern getrennt und seit August 2018 ist zwischen ihnen ein Verfahren betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange vor dem Bezirksgericht Zürich hängig.
A.b. Am 17. September 2018 stellte A.________ ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen. Anlässlich einer Verhandlung vom 5. Dezember 2018 trafen die Parteien eine Vereinbarung und einigten sich insbesondere auf die gemeinsame elterliche Sorge sowie die alternierende Obhut mit wechselnder Betreuung und zivilrechtlichem Wohnsitz des Sohnes bei der Mutter. In den folgenden drei Jahren fanden weitere Gerichtsverhandlungen statt, die teilweise bezüglich Details der Regelungen zu anderslautenden Vereinbarungen führten. Teilweise einigten sich die Eltern auch aussergerichtlich auf andere Betreuungsregelungen.
A.c. Nachdem im Juli 2021 eine Gefährdungsmeldung bei der KESB eingegangen war, erklärten sich die Parteien bereit, eine Eltern-/Familienberatung in Anspruch zu nehmen, wozu ihnen auch eine Weisung auferlegt worden war. Im Herbst 2021 zog B.________ mit dem Sohn zu ihrem neuen Partner nach U.________.
A.d. Mit Eingabe vom 7. September 2021 verlangte A.________ zunächst superprovisorisch, B.________ sei unter anderem die Weisung zu erteilen, den Sohn weiterhin in die Kita D.________ in V.________ zu bringen. Das Bezirksgericht hiess diesen Antrag mit Verfügung vom 8. September 2021 gut. Weiter beantragte A.________, es sei ihm vorsorglich für die Dauer des Verfahrens die alleinige Obhut über C.________ zuzuteilen. Mit Entscheid vom 25. Juli 2022 stellte das Bezirksgericht den Sohn für die Dauer des Hauptsacheverfahrens per 1. August 2022 in die alleinige Obhut des Vaters, bei welchem auch sein Wohnsitz liege und wo er per August 2022 einzuschulen sei. Ferner regelte es das Besuchs- und Ferienrecht der Mutter, hob die Verpflichtung des Vaters, Kindesunterhalt für den Sohn an die Mutter zu bezahlen, per 1. August 2022 für die Dauer des Verfahrens auf und wies den Antrag des Vaters, die Mutter sei zu verpflichten, für die Dauer des Verfahrens Kindesunterhalt zu leisten, mangels Leistungsfähigkeit der Mutter ab.
B.
B.________ gelangte berufungsweise an das Obergericht des Kantons Zürich.
B.a. Mit Entscheid vom 14. November 2022 hiess dieses das Rechtsmittel teilweise gut, stellte den Sohn ab 1. Januar 2023 für die Dauer des Hauptsacheverfahrens unter die alleinige Obhut der Mutter, bei welcher jener seinen Wohnsitz habe und wo er ab Januar 2023 den Kindergarten besuchen werde, und regelte das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters sowie die von diesem zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge neu. Mit Urteil 5A_954/2022 vom 29. August 2023 hiess das Bundesgericht die von A.________ erhobene Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung des Anspruchs auf ein unabhängiges Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV gut, hob den Entscheid vom 14. November 2022 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück.
B.b. In neuer Zusammensetzung tagend hiess das Obergericht, nachdem die Parteien sich äussern konnten und es am 16. Februar 2024 den Sohn angehört hatte, am 22. März 2024 die Berufung von B.________ wiederum teilweise gut, stellte den Sohn ab 13. April 2024 für die weitere Dauer des Hauptsacheverfahrens unter die alleinige Obhut der Mutter, bei welcher jener seinen Wohnsitz habe und wo er ab 15. April 2024 den Kindergarten besuchen werde, und regelte das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters sowie die von diesem zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge neu.
C.
C.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 2. April 2024 wendet sich A.________ (fortan: Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. In der Sache beantragt er, die Verfügung des Bezirksgerichts vom 25. Juli 2022 sei zu bestätigen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Subeventualiter beantragt der Beschwerdeführer ein leicht ausgebautes Besuchs- und Ferienrecht (im Wesentlichen ein zusätzlicher Tag unter der Woche sowie die Hälfte der Schulferien anstatt vier Wochen). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
C.b. Mit Verfügung vom 3. April 2024 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung. In ihrer Stellungnahme vom 8. April 2024 beantragte B.________ (fortan: Beschwerdegegnerin), das Gesuch um aufschiebende Wirkung sei abzuweisen; ausserdem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Am 2. Mai 2024 erteilte der Präsident der urteilenden Abteilung der Beschwerde in dem Sinn die aufschiebende Wirkung, als der Sohn für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens unter der alleinigen Obhut des Vaters verbleibt und an dessen Wohnort beschult wird.
C.c. In der Sache hat die Beschwerdegegnerin am 14. Mai 2024 zur Beschwerde Stellung genommen; sie beantragt deren vollumfängliche Abweisung und wiederholt ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Der Beschwerdeführer hat am 30. Mai 2024 in dem Sinn repliziert, dass er die Ausführungen der Beschwerdegegnerin bestreitet und im Übrigen auf seine Beschwerde vom 2. April 2024 verweist. Die Beschwerdegegnerin hat von der Möglichkeit, zur Replik Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht.
C.d. Im Übrigen hat das Bundesgericht die kantonalen Akten eingeholt
C.e. Am 8. Juli 2024 teilt die Beschwerdegegnerin dem Bundesgericht mit, dass sie nach W.________ (ZH) ziehe und sich damit der Besuchsweg vom Kindsvater zu seinem Sohn minimiere.
Erwägungen:
1.
Der angefochtene Entscheid betrifft die vorsorgliche Regelung der Obhut und des persönlichen Verkehrs (Art. 273 ZGB) bzw. der Betreuungsanteile sowie des Kindesunterhalts (Art. 276 ZGB) im Rahmen eines vor Gericht hängigen Prozesses, der sich ebenfalls um diese Inhalte dreht (Art. 298b Abs. 3 ZGB). Das ist eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) insgesamt nicht vermögensrechtlicher Natur. Der angefochtene Entscheid erging von einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin entschieden hat (Art. 75 BGG), und lautet zum Nachteil des Beschwerdeführers (Art. 76 Abs. 1 BGG). Es handelt sich um einen Endentscheid (Art. 90 BGG; BGE 137 III 586 E. 1.2). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich als das zutreffende Rechtsmittel.
2.
2.1. Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG; BGE 137 III 193 E. 1.2). Die Anwendung von Bundesgesetzen prüft das Bundesgericht im Rahmen von Art. 98 BGG nur auf die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) hin (Urteil 5A_972/2023 vom 23. Mai 2024 E. 2.1). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur infrage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte muss nach dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden. Die rechtsuchende Partei hat präzise anzugeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darzulegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 144 II 313 E. 5.1; 142 III 364 E. 2.4). Vorausgesetzt ist daher, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 145 I 121 E. 2.1
in fine mit Hinweis). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, reicht es sodann nicht aus, die Sach- oder Rechtslage aus der eigenen Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Es ist im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet und auch im Ergebnis in krasser Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1; 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2).
2.2.
2.2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein sollen (BGE 143 I 344 E. 3 mit Hinweisen). Nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstandene (sog. echte) Noven sind von vornherein unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1 mit Hinweisen).
2.2.2. Die Mitteilung der Beschwerdegegnerin, wonach sie nach W.________ (ZH) ziehe, beschlägt eine Tatsache, die sich nach dem angefochtenen Entscheid zugetragen hat. Sie bleibt deshalb - zusammen mit den eingereichten Belegen, die ebenfalls nach dem angefochtenen Entscheid datieren - unbeachtlich. Dasselbe gilt, soweit die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort auf ein Telefonat mit der Kindergartenlehrerin vom April 2024 verweist.
2.3. Das Bundesgericht nimmt selbst grundsätzlich keine Beweise ab (Art. 105 Abs. 2 BGG; Urteil 5A_345/2020 vom 30. April 2021 E. 2.3 mit Hinweis). Der von der Beschwerdegegnerin gestellte Antrag auf Befragung einer am angefochtenen Entscheid beteiligten Oberrichterin und der Gerichtsschreiberin wird abgewiesen.
2.4. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin machen eigene Ausführungen zum Sachverhalt. Soweit sie in diesem Zusammenhang keine Sachverhaltsrügen erheben und ihre Ausführungen von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichen bzw. diese ergänzen, sind sie für das Bundesgericht unbeachtlich.
3.
Der Beschwerdeführer rügt mehrfach eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Sohnes, namentlich weil ihm die Vorinstanz in willkürlicher Weise dessen Recht auf eine Kindesverfahrensvertretung verwehrt habe. Der Beschwerdeführer, der den Prozess in seinem eigenen Namen führt, kann den Anspruch des Sohnes auf rechtliches Gehör nicht geltend machen. Auf die Rüge, der angefochtene Entscheid verletze das rechtliche Gehör des Sohnes, ist daher nicht einzutreten (Urteil 5A_960/2023 vom 3. Juli 2024 E. 2.3.2).
4.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zunächst eine willkürliche Anwendung der Offizial- und Untersuchungsmaxime gemäss Art. 298 ZPO [recte: 296 ZPO] vor, weil sie auf die Berufung der Beschwerdegegnerin eingetreten ist, obwohl die Berufungsschrift die Begründungspflicht gemäss Art. 311 ZPO nicht erfüllt habe.
4.1. Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Begründen im Sinn der genannten Bestimmung bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1). Die Partei, die Berufung erhebt, kann sich nicht darauf beschränken, ihre in erster Instanz vorgebrachten Tatsachenbehauptungen oder rechtlichen Argumente zu wiederholen, sondern muss anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzeigen, inwiefern sich die Überlegungen des erstinstanzlichen Gerichts nicht aufrechterhalten lassen (Urteil 4A_624/2021 vom 8. April 2022 E. 5.1). Lässt die Berufung eine (hinreichende) Begründung vermissen, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (Urteile 5A_734/2023 vom 18. Dezember 2023 E. 3.3; 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1). Daran ändert die Geltung der Untersuchungsmaxime und des Offizialgrundsatzes gemäss Art. 296 ZPO nichts (BGE 138 III 374 E. 4.3.1).
4.2. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin sei daran zu erinnern, dass im Rechtsmittelverfahren die Begründungsobliegenheit gelte, was bedeute, dass die Berufung führende Partei sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des erstinstanzlichen Entscheids auseinanderzusetzen und darzulegen habe, was am angefochtenen Entscheid falsch sei. Die mangelhafte Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid schade vorliegend jedoch insoweit nicht, als dieser im Umfang der gerügten Obhutszuteilung, des Besuchsrechts und des Kindesunterhalts aufgrund der geltenden Offizial- und Untersuchungsmaxime zu überprüfen sei.
4.3. Die Erwägungen der Vorinstanz sind insofern zu relativieren, als die Anwendbarkeit der Untersuchungsmaxime und des Offizialgrundsatzes nichts an der gemäss Art. 311 ZPO geltenden Begründungspflicht ändert (oben E. 4.1). Erwiese sich die Berufungsschrift der Beschwerdegegnerin daher tatsächlich als mangelhaft, wäre darauf - wie der Beschwerdeführer geltend macht - nicht einzutreten (vgl. auch Urteil 5A_779/2021 vom 16. Dezember 2022 E. 4.3.2). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz allerdings nicht "klar festgehalten, dass sich die Beschwerdegegnerin mangelhaft mit dem erstinstanzlichen Entscheid auseinandergesetzt hat". Zwar erinnerte die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin an die im Rechtsmittelverfahren geltende Begründungsobliegenheit. Dass sie die Berufung insgesamt als ungenügend begründet erachtete, ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid hingegen nicht. Es läge daher am Beschwerdeführer, dem Bundesgericht - seinerseits unter Einhaltung der vor Bundesgericht geltenden Begründungspflicht (dazu E. 2.1) - aufzuzeigen, inwiefern die Berufungsschrift der Beschwerdegegnerin den Anforderungen von Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht zu genügen vermochte und die gegenteilige Ansicht der Vorinstanz gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstösst. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, die Berufungsschrift der Beschwerdegegnerin habe sich nicht mit dem erstinstanzlichen Entscheid auseinandergesetzt und die Ausführungen würden ohne Zusammenhang und ohne konkreten Bezug auf den erstinstanzlichen Entscheid erfolgen. Damit zeigt er jedoch nicht genügend konkret und mit Aktenhinweisen belegt auf, inwiefern die Berufungsschrift den Anforderungen von Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht zu genügen vermochte bzw. die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, indem sie dennoch auf die Berufung eingetreten ist.
5.
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe seinen Antrag auf Einsetzung einer Kindesvertretung zu Unrecht abgewiesen. Damit habe sie Art. 299 ZPO willkürlich verletzt.
5.1. Gemäss Art. 299 Abs. 1 ZPO ordnet das Gericht wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. Diese Norm auferlegt dem Gericht, von Amtes wegen zu prüfen, ob dem Kind eine Vertretung zur Seite zu stellen ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Eltern unterschiedliche Anträge bezüglich der Zuteilung der elterlichen Sorge oder Obhut, wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs, der Aufteilung der Betreuung oder des Unterhaltsbeitrags stellen (Art. 299 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 bis 5 ZPO). Unter Vorbehalt von Art. 299 Abs. 3 ZPO besteht aber selbst in diesem Fall lediglich eine Prüfungspflicht des Gerichts, auch wenn ein Elternteil die Vertretung beantragt. Die Anordnung einer Kindesvertretung ist damit keineswegs zwingend; die Bezeichnung einer Vertretung steht vielmehr im Ermessen des Gerichts (statt vieler Urteil 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 4.1.2). Die Einsetzung einer Kindesvertretung erweist sich grundsätzlich nur dann als notwendig, wenn sie dem Gericht effektiv zusätzliche Unterstützung und Entscheidhilfen bieten könnte bei der Frage, ob im jeweiligen Einzelfall das Kindeswohl eine bestimmte Regelung oder Massnahme erfordert oder einer solchen entgegensteht (BGE 142 III 153 E. 5.1.2).
5.2. Die Vorinstanz prüfte die Einsetzung einer Kindesvertretung und kam damit ihrer Prüfungspflicht nach. Sie wies den Antrag des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Argumentation ab, dass sich die für die vorsorgliche Obhutszuteilung des Sohnes notwendigen Sachumstände - insbesondere nach durchgeführter Kindesanhörung - aus den Akten hinreichend ergeben würden. Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Umstand zwar. Eine einfache Bestreitung genügt jedoch nicht, die Einschätzung der Vorinstanz als willkürlich auszuweisen. Da daher von einer Kindesvertretung keine zusätzliche Unterstützung zu erwarten war, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid von ihrem Ermessen falschen Gebrauch gemacht haben und damit zu einem offensichtlich unbilligen, in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken widersprechenden Ergebnis gelangt sein sollte. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet und eine detaillierte Auseinandersetzung mit den von ihm vorgebrachten Argumenten erübrigt sich.
6.
Im Zusammenhang mit der Abweisung seines Antrags auf Einholung eines Berichts der Beiständin macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe damit in willkürlicher Weise sein Recht auf Beweis gemäss Art. 152 ZPO und die Untersuchungsmaxime nach Art. 296 ZPO verletzt.
6.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, es sei nicht dargetan, inwiefern der beantragte Bericht der Sachverhaltsermittlung dienen würde bzw. welche neuen Sachverhaltselemente daraus zu erwarten wären. Zudem hätten sich die Beiständin und deren Vorgesetzte aus eigener Initiative telefonisch mit der Kammer in Verbindung gesetzt. Deren Schilderungen zeigten das massive Spannungsfeld, in welchem sich der Sohn befinde. Es sei davon auszugehen, dass ein Bericht der Beiständin keine neuen Erkenntnisse für die im heutigen Zeitpunkt vorzunehmenden - notwendigen - Regelungen hervorbrächte.
6.2. Wie diese Erwägungen zeigen, hat die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einholung eines Berichts der Beiständin verzichtet. Dies ist auch bei Geltung der Untersuchungsmaxime zulässig und verträgt sich nur dann nicht mit den Ansprüchen auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) bzw. Beweis (Art. 152 ZPO), wenn sich die antizipierte Beweiswürdigung als willkürlich erweist (Urteil 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.5.4, nicht publ. in: BGE 145 III 393). Diesbezüglich hätte der Beschwerdeführer vor Bundesgericht aufzuzeigen, welche Tatsachen bzw. Umstände ein Bericht - zusätzlich zur bereits telefonisch mitgeteilten Einschätzung der Beiständin und ihrer Vorgesetzten - hätte zutage fördern sollen, welche die Vorinstanz festzustellen unterlassen hätte und inwiefern diese sich auf das Ergebnis des Entscheids auszuwirken vermocht hätten (vgl. Urteil 5A_514/2023 vom 12. Januar 2024 E. 3.1.2.3). Dies tut der Beschwerdeführer nicht. Einfach zu behaupten, gerade die telefonische Auskunft habe klare Anhaltspunkte dafür geliefert, dass eine Umteilung der Obhut kindeswohlgefährdend sei, genügt nicht. Die Rügen erweisen sich als unbegründet.
7.
Im Berufungsverfahren beantragten beide Eltern, sei es im Haupt- oder im Eventualantrag, die alternierende Obhut. Das Obergericht prüfte die Voraussetzungen und kam zum Schluss, dass diese Form der Betreuung gescheitert und überhaupt seit Beginn des Verfahrens im Jahr 2018 keine Basis für die Anordnung einer alternierenden Obhut für ein Kleinkind vorhanden gewesen sei. Vor Bundesgericht ist diese Frage nicht mehr umstritten.
8.
Strittig ist jedoch die Umteilung der Obhut vom Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin.
8.1. Für die Zuteilung der Obhut an den einen oder den anderen Elternteil hat das Wohl des Kindes als oberste Maxime des Kindesrechts Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern (vgl. BGE 143 III 361 E. 7.3.; 141 III 328 E. 5.4; 131 III 209 E. 5). Nach der familienrechtlichen Praxis ist als Erstes die Erziehungsfähigkeit der Eltern zu klären. Dazu gehört die Fähigkeit des Elternteils, den Kontakt zwischen dem Kind und dem andern Elternteil zu fördern (sog. Bindungstoleranz; BGE 142 III 481 E. 2.7; Urteil 5A_748/2022 vom 9. Februar 2023 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Ist die Erziehungsfähigkeit bei beiden Elternteilen gegeben, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Diesen Kriterien lassen sich weitere Gesichtspunkte zuordnen, namentlich die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem andern in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten, oder die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte (Urteile 5A_589/2021 vom 23. Juni 2022 E. 3.1.2; 5A_262/2019 vom 30. September 2019 E. 6.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit der Eltern, ihr Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil auch in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (Urteil 5A_363/2023 vom 8. November 2023 E. 3.3.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und E. 4.7). Je nach Alter ist auch den Äusserungen der Kinder bzw. ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen, und zwar auch dann, wenn es bezüglich der Obhutszuteilung und der Betreuungsregelung noch nicht urteilsfähig ist (vgl. BGE 142 III 612 E. 4.3). Während bei älteren Kindern zunehmend die Wohn- und Schulumgebung sowie der sich ausbildende Freundeskreis wichtig werden, sind kleinere Kinder noch stärker personenorientiert (BGE 142 III 481 E. 2.7). Entsprechend können im Zusammenhang mit dem wichtigen Kriterium der Stabilität und Kontinuität die Beurteilungselemente je nach Lebensalter des Kindes variieren.
8.2. Die Vorinstanz prüfte die genannten Kriterien. Sie erwog, dass einstweilen noch von der Erziehungsfähigkeit beider Parteien sowie einer engen Bindung des Sohnes zu beiden Elternteilen auszugehen sei. Die Eignung und Bereitschaft zur persönlichen Betreuung des Sohnes spreche eher für die Zuteilung der Obhut an die Beschwerdegegnerin. Das Kriterium der Stabilität des sozialen Umfelds spräche demgegenüber für eine Obhutszuteilung an den Beschwerdeführer, da der Sohn seit August 2022 bei ihm lebe und dort den Kindergarten besuche. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass dieses Kriterium aufgrund des jungen Alters des Sohnes noch nicht im Vordergrund stünde. Hinsichtlich der Bindungstoleranz sah die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin im Vorteil.
8.3. Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzliche Beurteilung der Bindungstoleranz (dazu E. 9) und der Eignung und Bereitschaft zur persönlichen Betreuung (dazu E. 10).
9.
Zu prüfen sind die Rügen des Beschwerdeführers an den vorinstanzlichen Erwägungen zur Bindungstoleranz der Beschwerdegegnerin (E. 9.1) und des Beschwerdeführers (E. 9.2).
9.1.
9.1.1. Zur Bindungstoleranz der Beschwerdegegnerin hielt die Vorinstanz Folgendes fest: Zwar sei aktenkundig, dass die Beschwerdegegnerin den Kontakt des Sohnes zu seinem Vater teilweise verweigert habe. Im Juni 2021 habe sie selbst erklärt, den Sohn bis auf Weiteres bei sich behalten zu haben. Dies sei zwar nicht angemessen, die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin jedoch zu relativieren, denn weitergehende aussergerichtliche Betreuungsregelungen gälten nur, solange sich die Parteien einig sind. Es sei der Beschwerdegegnerin daher nichts vorzuwerfen, wenn sie aufgrund der schwierigen elterlichen Situation der gerichtlich genehmigten Betreuungsregelung habe nachleben wollen, zumal auch der Beschwerdeführer bereits von einer aussergerichtlichen Vereinbarung Abstand genommen und die Einhaltung der gerichtlich genehmigten Betreuungsregelung verlangt habe. Für die Zeit von Mitte August bis Mitte September 2018, für die der Beschwerdeführer geltend machte, seinen Sohn nicht gesehen zu haben, woraufhin die Beschwerdegegnerin entgegnete, mit ihm in den Ferien gewesen zu sein, gelte es zu berücksichtigen, dass es zu diesem Zeitpunkt noch keine konkrete Betreuungsregelung gegeben habe. Im Laufe des Verfahrens habe die Beschwerdegegnerin ausgeführt, der Sohn habe seinen Vater gerne und sie wolle bzw. hoffe, dass der Kontakt zum Vater bzw. die Betreuung durch beide Elternteile funktioniere. Sie wolle, dass der Sohn einen Vater habe und es sei nie ihr Ziel gewesen, die Betreuung des Sohnes durch den Beschwerdeführer irgendwie zu erschweren. Der Verlauf bis zur vorsorglichen Obhutszuteilung durch die Erstinstanz zeige, dass die Beschwerdegegnerin den Sohn trotz Konfliktsituation und schwerwiegender Vorwürfe seitens des Beschwerdeführers zu diesem habe gehen lassen und die Besuche nicht vereitelt habe. Durch den Umzug der Beschwerdegegnerin mit dem Sohn zu ihrem neuen Partner sei der Kontakt des Kindes zum Vater nicht erheblich beeinträchtigt worden; auch sei der Umzug nicht aus dem Grund erfolgt, den Sohn vom Vater zu trennen. Es seien keine konkreten Anhaltspunkte vorhanden, dass die Beschwerdegegnerin den Kontakt des Sohnes zu seinem Vater nicht zulassen und fördern würde. Insgesamt kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass sich eine fehlende Bindungstoleranz der Beschwerdegegnerin nicht bestätigen lasse; im Gegenteil sei davon auszugehen, dass sie über die nötige Bindungstoleranz verfüge.
9.1.2. Der Beschwerdeführer bestreitet die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach keine Anhaltspunkte vorhanden seien, dass die Beschwerdegegnerin den Kontakt des Sohnes zu seinem Vater nicht zulassen und fördern würde. Die Vorinstanz habe das negative Verhalten der Beschwerdegegnerin, das sie [bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen zur Anordnung einer alternierenden Obhut gegeben sind] selbst beschrieben habe (Abmeldung des Sohnes im August 2021 von X.________ nach U.________ ohne Einwilligung des Beschwerdeführers und Kündigung des Krippenplatzes in V.________; 2019 Anmeldung des Sohnes in der Krippe, wobei der Beschwerdeführer erst einige Monate später davon erfahren habe, Weigerung der Beschwerdegegnerin, den Standort der Kita bekannt zu geben), nicht bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt, womit sie in Willkür verfalle und Art. 9 BV verletze. Diese Vorkommnisse hätten ein massives Gewicht bei der Beurteilung der fehlenden Bindungstoleranz; die Beschwerdegegnerin habe das Betreuungs- und Sorgerecht des Beschwerdeführers mit diesen Handlungen krass beschnitten. Zudem sei es krass willkürlich, wenn die Vorinstanz anführe, dass der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin durch den Wegzug eine grössere Distanz geschaffen habe, in den Hintergrund rücke und nicht mehr weiter darauf einzugehen sei, da eine alternierende Obhut ohnehin ausscheide. Durch den eigenmächtigen Wegzug ohne Einwilligung des Beschwerdeführers habe die Beschwerdegegnerin in extremis bewiesen, dass sie sich um gerichtliche Vereinbarungen und gesetzliche Bestimmungen foutiere; sie habe Fakten schaffen wollen. Diesen Umstand bei der Bindungstoleranz nicht zulasten der Beschwerdegegnerin zu werten, sei krass willkürlich und führe zu einem unhaltbaren Entscheid. Die Beschwerdegegnerin habe mit ihrem Verhalten offenbart, dass es ihr egal sei, ob der Sohn seinen Vater im bisherigen Umfang sehen könne oder nicht.
Krass sachverhaltswidrig und damit willkürlich sei die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der bisherige Verlauf des Verfahrens zeige, dass die Beschwerdegegnerin, trotz schwerwiegender Konfliktsituationen und schwerwiegender Vorwürfe seitens des Beschwerdeführers, den Sohn zu seinem Vater habe gehen lassen und die Besuche nicht vereitelt habe, weshalb sich eine fehlende Bindungstoleranz nicht bestätigen lasse. Die Vorinstanz stütze sich ausschliesslich auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin und lasse krass sachverhaltswidrig und damit willkürlich ausser Acht, wie sich diese seit dem Beginn des Verfahrens im August 2018 unbestrittenermassen und aktenkundig verhalten habe bzw. wie oft sie gerichtlich festgelegte Betreuungsvereinbarungen nicht eingehalten und das Sorge- und Betreuungsrecht des Beschwerdeführers vereitelt habe. Aufgrund zahlreicher Ausführungen der Beschwerdegegnerin im kantonalen Verfahren müsse ausserdem die klare Tendenz festgestellt werden, ihre eigenen Einschätzungen und Fähigkeiten als Mutter in den Mittelpunkt zu stellen und das Betreuungs- und Sorgerecht des Vaters kleinzureden. Die Vorinstanz berücksichtige nicht, dass die Beschwerdegegnerin den Sohn immer wieder ohne das Wissen des Beschwerdeführers zu Ärzten und Psychologen bringe, um zu erreichen, dass sie etwas gegen diesen in der Hand habe. Selbst die Beiständin habe mitgeteilt, die Mutter würde alles unternehmen, um den Vater schlecht dastehen zu lassen. Dieses Verhalten nicht zu berücksichtigen sei unhaltbar und willkürlich.
9.1.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich als rein appellatorisch und basieren zu einem grossen Teil auf einem Sachverhalt, der von der Vorinstanz nicht festgestellt wurde, ohne dass der Beschwerdeführer jedoch konkrete und genügend begründete Sachverhaltsrügen (oben E. 2.1) erheben würde:
9.1.3.1. Die Schilderungen zu den angeblichen Arztbesuchen durch die Beschwerdegegnerin finden keine Grundlage im angefochtenen Entscheid, ohne, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang Sachverhaltsrügen erheben würde. Seine Ausführungen sind deshalb für das Bundesgericht unbeachtlich. Damit ist der Rüge, die Vorinstanz habe das Verhalten der Beschwerdegegnerin in willkürlicher Weise nicht berücksichtigt, die Grundlage entzogen.
9.1.3.2. Der vorinstanzlichen Einschätzung, wonach der Umzug der Beschwerdegegnerin zu ihrem neuen Partner den Kontakt des Kindes zu seinem Vater nicht beeinträchtigt habe, widerspricht der Beschwerdeführer zwar und behauptet, damit habe die Beschwerdegegnerin sein Betreuungs- und Sorgerecht krass beschnitten. Inwiefern dies konkret der Fall gewesen sein sollte und die Vorinstanz mit ihrem Schluss in Willkür verfallen wäre, erläutert er jedoch nicht. Soweit er die vorinstanzliche Feststellung rügt, wonach die Beschwerdegegnerin den Sohn trotz Konfliktsituation und schwerwiegender Vorwürfe seitens des Beschwerdeführers zu diesem habe gehen lassen und die Besuche nicht vereitelt habe, nimmt er zwar über fast zwei Seiten Bezug auf diverse angebliche Vorkommnisse, die das Gegenteil aufzeigen sollen. Mindestens teilweise finden diese Vorkommnisse allerdings keine Basis im angefochtenen Entscheid. Der Beschwerdeführer rügt jedoch nicht explizit, die Vorinstanz habe diesbezüglich den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Es reicht nicht, zahlreiche eigene Schilderungen des Sachverhalts vorzutragen, um dann zu schliessen, der Vorinstanz sei eine "krass tatsachen- und aktenwidrige und damit willkürliche Würdigung" vorzuwerfen. Damit hat es beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt sein Bewenden.
9.1.3.3. Dies gilt auch für die sich über fast drei Seiten erstreckende Schilderung von Aussagen der Beschwerdegegnerin, aus denen angeblich abgeleitet werden müsste, dass diese eine Tendenz hat, ihre eigenen Fähigkeiten in den Mittelpunkt zu stellen und das Betreuungs- und Sorgerecht des Vaters kleinzureden bzw. nicht gewillt ist, den Kontakt zum Vater aktiv zu unterstützen und zu fördern. Diese Sachverhaltselemente hat die Vorinstanz nicht festgestellt. Darüber hinaus hat sie in ihre Erwägungen sehr wohl einbezogen, dass die Beschwerdegegnerin den Kontakt des Sohnes zu seinem Vater teilweise verweigert hat. Sie hat sich damit auseinandergesetzt, aber geschlossen, die Vorkommnisse seien zu relativieren bzw. könne der Beschwerdegegnerin kein Vorwurf gemacht werden (oben E. 9.1.1). Mit der diesbezüglichen vorinstanzlichen Argumentation setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb es ihm von vornherein nicht gelingen kann, Willkür zu belegen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht nur die Verletzung des Willkürverbots, sondern auch eine Verletzung von Art. 8 BV geltend macht, begründet er seine Rüge bereits nicht in einer den vorliegend geltenden Anforderungen genügenden Weise. Ausserdem hat Art. 8 BV keine unmittelbare Drittwirkung in den Beziehungen zwischen den Privatpersonen. Zwar sind bei der Auslegung der Vorschriften des Zivilrechts die besonderen Anforderungen zu berücksichtigen, die sich aus den Grundrechten ergeben. Allerdings setzt dies voraus, dass sich die beschwerdeführende Partei konkret mit den zivilrechtlichen Normen auseinandersetzt und sich nicht einfach abstrakt auf Grundrechte beruft (Urteil 5A_240/2022 vom 1. September 2022 E. 3.6.2). Dies unterlässt der Beschwerdeführer, weshalb sich auch aus diesem Grund Weiterungen erübrigen. Inwiefern aus den - mangels erfolgreicher Sachverhaltsrüge für das Bundesgericht ohnehin nicht massgebenden - Schilderungen von Aussagen der Beschwerdegegnerin im Verfahren sodann zwingend darauf geschlossen werden müsste, dass diese nicht gewillt ist, den Kontakt zum Vater aktiv zu unterstützen, bzw. der diesbezüglich gegenteilige - und gestützt auf andere Aussagen der Beschwerdegegnerin getroffene - Schluss der Vorinstanz gar willkürlich sein sollte, legt der Beschwerdeführer nicht ausreichend dar. Stattdessen stellt er der vorinstanzlichen Sichtweise lediglich seine eigene Auffassung gegenüber. Dabei übergeht er insbesondere die Feststellung, wonach die Beschwerdegegnerin den Sohn trotz teils schwerwiegender Vorwürfe seitens des Beschwerdeführers jeweils zu diesem habe gehen lassen.
9.1.4. Willkür ist folglich nicht dargetan und es bleibt bei den vorinstanzlichen Erwägungen zur Bindungstoleranz der Beschwerdegegnerin.
9.2.
9.2.1. Die Bindungstoleranz des Beschwerdeführers beurteilte die Vorinstanz als eingeschränkt. Sie erwog, der Beschwerdeführer überhöhe seine eigenen Betreuungsfähigkeiten bzw. stelle seine eigenen Vorzüge bei der Betreuung wiederholt in den Vordergrund, während er auf die Bedeutung der Betreuung durch die Beschwerdegegnerin nicht eingehe und deren Betreuungsfähigkeiten in Frage stelle. Dies lasse daran zweifeln, dass der Beschwerdeführer den Kontakt des Sohnes zur Mutter unterstütze und fördere. Dafür, dass der Beschwerdeführer den Sohn nicht motiviere, zur Beschwerdegegnerin zu gehen, spreche insbesondere die Tatsache, dass die Übergaben zur Ausübung des Besuchsrechts gemäss Beiständin nicht gut verlaufen würden und sich der Sohn sträube, zur Mutter zu gehen. Für das Kindeswohl wesentlich in Betracht falle sodann, dass der Beschwerdeführer das Befinden des Sohnes zu verkennen scheine.
Darüber hinaus instrumentalisiere der Beschwerdeführer seinen Sohn. Dies machte die Vorinstanz an verschiedenen Vorkommnissen fest, wobei sie insbesondere die Vorfälle rund um den strafrechtlich relevanten Vorwurf des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe den Sohn geschlagen, und eine E-Mail des Psychotherapeuten des Sohnes berücksichtigte: Der Beschwerdeführer warf der Beschwerdegegnerin vor, den Sohn am 11. Juni 2021 mit einem iPad ins Gesicht geschlagen zu haben. Dem Polizeirapport sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am besagten Tag zwei Videos gedreht habe, in welchen der Sohn gesagt habe, dass die Beschwerdegegnerin ihm die Verletzung an der Lippe mit dem iPad zugefügt habe. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei auf dem einen Video zu sehen, wie der Sohn ins Auto einsteige und umgehend erzähle, dass seine Mutter ihn mit dem iPad geschlagen und dass er Schmerzen an der Lippe habe. Solche Beweismittel, so die Vorinstanz, irritierten. Es erscheine nicht glaubhaft, dass der Sohn exakt im Moment der Videoaufnahme bei einem alltäglichen Vorgang wie dem Einsteigen in ein Auto von sich aus von einem derart schwerwiegenden Vorfall erzählen würde. Die Vorwürfe gegen die Beschwerdegegnerin erschienen unglaubhaft; das Aussageverhalten des Sohnes lasse darauf schliessen, dass er massgeblich vom Beschwerdeführer beeinflusst worden sei. Unerklärlich bleibe zudem, weshalb der Beschwerdeführer erst Monate nach dem angeblichen Vorfall Strafanzeige erstattet habe, sollte sich der Vorfall tatsächlich wie von ihm behauptet ereignet haben. Es überrasche daher nicht, dass das Strafverfahren rechtskräftig eingestellt worden sei. Der Beschwerdeführer hatte im kantonalen Verfahren sodann den Antrag gestellt, beim den Sohn behandelnden Psychotherapeuten einen Bericht einzuholen. Die Vorinstanz warf dem Beschwerdeführer auch hier vor, seinen Sohn zu instrumentalisieren: Der E-Mail des Psychotherapeuten sei zu entnehmen, dass dieser die Behandlung des Sohns im Oktober 2023 sofort beendet habe, nachdem er vom Beweisantrag erfahren hatte. Aus der E-Mail gehe weiter hervor, dass der Beschwerdeführer gewusst habe, dass der Psychotherapeut nicht in einen solchen Bericht einwillige. Offenbar (so der Psychotherapeut) benutze der Beschwerdeführer die Behandlung des Sohnes dazu, seine Rechtssache voranzubringen; eine Behandlung des Sohnes sei aber nur möglich, wenn diese nicht dazu instrumentalisiert werde, den väterlichen Willen durchzusetzen.
Insgesamt sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer den Kontakt des Sohnes zu seiner Mutter unter seiner alleinigen Obhut nicht hinreichend unterstütze. Aufgrund seiner zweifellos ablehnenden Haltung gegenüber der Beschwerdegegnerin bestehe die grosse Gefahr, dass es zu einer Entfremdung des Kindes von seiner Mutter komme, auch wenn die Besuchstage und -wochenenden - mangels gegenteiliger Vorbringen - jeweils stattgefunden hätten. Der Beschwerdeführer scheine nicht in der Lage zu sein, seinen Sohn zu betreuen, ohne ihn zu instrumentalisieren, was es zur Wahrung des Kindeswohls dringend zu verhindern gelte.
9.2.2. Zum Vorhalt, wonach er seine eigenen Fähigkeiten überhöhe bzw. die Betreuungsfähigkeiten der Beschwerdegegnerin anzweifle, führt der Beschwerdeführer aus, genau wie die Beschwerdegegnerin seine Sichtweise geschildert zu haben. Die Vorinstanz habe einige wenige Sätze hervorgehoben, aber gleichzeitig diverse Aussagen der Beschwerdegegnerin nicht gewürdigt. Es wurde bereits gezeigt, dass der Beschwerdeführer mit den diesbezüglichen Beanstandungen betreffend die Bindungstoleranz der Beschwerdegegnerin nicht durchdringt (oben E. 9.1.3.3). Dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht vorgeworfen hätte, seine eigenen Fähigkeiten zu überhöhen bzw. die Betreuungsfähigkeiten der Beschwerdegegnerin anzuzweifeln, macht er nicht geltend. Zwar trifft es - wie der Beschwerdeführer ausführt - zu, dass allein aus der Tatsache, dass sich der Sohn bei den Übergaben an die Mutter sträubt, nicht darauf geschlossen werden kann, der Beschwerdeführer motiviere seinen Sohn nicht, zur Mutter zu gehen. Dies kann verschiedene Ursachen haben und muss nicht unbedingt dem Verhalten des Beschwerdeführers entspringen. Die Vorinstanz stützte ihren Schluss aber nicht nur auf diesen Umstand, sondern auf die vom Beschwerdeführer im Prozess getätigten Aussagen. Dass sie diesbezüglich in Willkür verfallen wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Darüber hinaus hat die Vorinstanz sehr wohl in ihre Beurteilung einbezogen, dass die Besuchstage und -wochenenden jeweils stattgefunden haben. Der Vorwurf, sie habe nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer den Sohn trotz schwerwiegender Vorwürfe seitens der Beschwerdegegnerin dieser jeweils zurückgebracht habe, und sei damit in Willkür verfallen, trifft demzufolge nicht zu. Welche Vorwürfe seitens der Beschwerdegegnerin konkret erhoben worden sein sollen, führt der Beschwerdeführer im Übrigen nicht aus.
9.2.3. Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz habe, indem sie sich mit der Thematik der angeblichen Körperverletzung auseinandersetzte, die Untersuchungsmaxime willkürlich angewendet. Dies sei nicht Thema des erstinstanzlichen Entscheids gewesen und die Beschwerdegegnerin habe keine entsprechenden Rügen erhoben. Er begründet seinen Vorwurf allerdings nicht in einer Art und Weise, die dem vorliegend geltenden Rügeprinzip entspricht. Ohnehin trifft es zwar zu, dass sich die Berufungsinstanz grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken hat (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Hingegen verbietet diese Rechtsprechung der Berufungsinstanz nicht, im Rahmen der gestellten Berufungsbegehren Fragen zu beurteilen, die ihr nicht explizit unterbreitet wurden (Urteil 5A_251/2023 vom 18. November 2024 E. 4.1.2 mit Hinweis).
9.2.4.
9.2.4.1. Die Würdigung der Vorinstanz, wonach die Aussage des Sohnes in Bezug auf den Vorwurf, die Mutter habe ihm mit einem iPad ins Gesicht geschlagen, nicht glaubhaft sei, rügt der Beschwerdeführer als "absolut haltlos und daher willkürlich". Die Vorinstanz setze sich nur selektiv mit den Umständen rund um den Vorwurf auseinander und blende wichtige tatsächliche Elemente aus, so dass ein tatsachen- und aktenwidriges Bild entstehe, was Willkür darstelle. Würden die vorliegenden Indizien gesamthaft betrachtet, ergebe sich ein Bild, wonach festgestellt werden könne, dass sich der Vorfall genau so abgespielt habe.
9.2.4.2. Mit derart appellatorischen Ausführungen kann es dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelingen, seinen Willkürvorwurf zu belegen: Anstatt konkret aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Würdigung willkürlich sein sollte, stellt der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Einschätzung lediglich seine eigene Interpretation der Ereignisse und der Aussagen des Sohnes gegenüber. Mindestens teilweise basiert er seine Schlussfolgerungen zudem auf Tatsachen (insbesondere Aussageverhalten des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin im Strafverfahren), die vor Bundesgericht nicht zu beachten sind, denn sie ergeben sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid und der Beschwerdeführer erhebt keine Sachverhaltsrügen. So gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die vorinstanzliche Würdigung als willkürlich auszuweisen. Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer zur von der Vorinstanz festgestellten Instrumentalisierung einfach behauptet, es bestünden hierfür keinerlei Anhaltspunkte und die Vorinstanz verfalle in Willkür.
9.2.5. Nachdem der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung, er instrumentalisiere seinen Sohn, nicht als willkürlich auszuweisen vermag, braucht auf seine Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen zur Instrumentalisierung im Rahmen des Antrags auf Einholen eines Berichts durch den Psychotherapeuten nicht eingegangen zu werden. Auch erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne es der Vorinstanz nie recht machen, sowohl wenn er nichts unternehme, wie beispielsweise bei dem vom Sohn geäusserten Vorwurf, die Mutter sperre ihn im Zimmer ein, als auch wenn er etwas unternehme.
9.2.6. Die Vorinstanz warf dem Beschwerdeführer unter anderem vor, das Befinden seines Sohnes zu verkennen. Inwiefern dies unter dem Titel der Bindungstoleranz relevant sein sollte, erschliesst sich nicht. Letztlich führt selbst die Vorinstanz aus, dass dies "für das Kindeswohl" wesentlich in Betracht fällt. Zu den vorinstanzlichen Erwägungen zum Kindeswohl siehe unten, E. 11. Weiterungen im Zusammenhang mit der Bindungstoleranz sind dagegen überflüssig. Dasselbe gilt für die Ausführungen der Vorinstanz zu den Ereignissen rund um die von der Beschwerdegegnerin erhobene Behauptung, der Sohn erzähle, im "Bauch der Freundin seines Vaters geboren worden" zu sein. Letztlich fühlte sich die Vorinstanz aufgrund des Umstands, dass der Sohn solches wiederholt erklärt hatte, zwar in ihren Bedenken an dessen gesunden Entwicklung bestätigt. Sie wertete diese Vorkommnisse jedoch - entgegen den Befürchtungen des Beschwerdeführers - nicht zugunsten oder zulasten des einen oder anderen Elternteils.
9.2.7. Wie aus dem vorstehend Ausgeführten folgt, dringt der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der vorinstanzlichen Beurteilung seiner Bindungstoleranz mit seinen Rügen nicht durch.
10.
Was die Beurteilung der Eignung und Bereitschaft zur persönlichen Betreuung anbelangt, wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, vom Grundsatz der Gleichwertigkeit der Eigen- und Fremdbetreuung abgewichen und damit in Willkür verfallen zu sein sowie Art. 8 BV verletzt zu haben. Tatsächlich erweisen sich die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz als verkürzt: Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (oben E. 8.1). Für die Obhutszuteilung an die Beschwerdegegnerin war letztlich allerdings in erster Linie die unterschiedliche Beurteilung der Bindungstoleranz entscheidend (siehe E. 11.1). Nachdem der Beschwerdeführer mit den diesbezüglichen Rügen nicht durchdringt (E. 9), erweist sich die Eignung und Bereitschaft zur persönlichen Betreuung daher nicht als ausschlaggebend und eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Rügen des Beschwerdeführers erübrigt sich (zur fehlenden Drittwirkung von Art. 8 BV siehe E. 9.1.3.3).
11.
11.1. Zusätzlich zur Beurteilung der einzelnen Zuteilungskriterien stellte die Vorinstanz fest, dass sich der Elternkonflikt verschärft habe, der Loyalitätskonflikt beim Sohn grösser geworden sei und es diesem insgesamt nicht gut gehe. Die aktuelle Situation sei für den Sohn nicht mehr tragbar. Dessen Verhalten gebe heute zu berechtigten Sorgen Anlass und seine gesunde Entwicklung und sein Wohl erschienen unter den aktuellen Verhältnissen erheblich gefährdet. Infolge der Kindswohlgefährdung erweise sich eine Änderung der Obhutszuteilung als dringend und unumgänglich, zumal auch die Erwägungen zur Bindungstoleranz für die Zuteilung der Obhut an die Beschwerdegegnerin sprächen. In Anbetracht der Gesamtumstände sei die Obhut für die weitere Dauer des Verfahrens der Beschwerdegegnerin zuzuweisen.
11.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sich der Elternkonflikt verschärft hat, der Loyalitätskonflikt beim Sohn grösser geworden ist und es diesem insgesamt nicht gut geht. Er kritisiert jedoch, die Vorinstanz begründe mit keinem Wort, inwiefern die Obhut durch die Beschwerdegegnerin den Paar- und Loyalitätskonflikt eindämmen und den Sohn so entlasten würde. Massgebend müssten die verschiedenen Zuteilungskriterien sein. Da die Vorinstanz diese willkürlich geprüft habe, sei ein qualifiziert mangelhafter Entscheid entstanden und die Vorinstanz habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuteilung der alleinigen Obhut nach Art. 298b Abs. 3 und 3bis ZGB qualifiziert verletzt. Durch die fehlende Bindungstoleranz der Beschwerdegegnerin werde das Kindeswohl des Sohnes massiv gefährdet.
11.3. Wie diese Ausführungen zeigen, begründet der Beschwerdeführer die Obhutszuteilung an sich einzig mit einer unterschiedlichen Beurteilung der Bindungstoleranz. Dass der vorinstanzliche Entscheid auch dann willkürlich sein sollte, wenn von der Bindungstoleranz der Beschwerdegegnerin und der fehlenden Bindungstoleranz des Beschwerdeführers auszugehen ist, wie dies vorliegend zutrifft, nachdem der Beschwerdeführer mit seinen diesbezüglichen Rügen nicht durchdringt, behauptet er hingegen nicht. Seine Rüge, die Vorinstanz habe der Beschwerdegegnerin in Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) die Obhut zugeteilt, entbehrt damit einer Grundlage.
12.
Für den nun eingetretenen Fall, dass der Beschwerdeführer mit seinen Rügen betreffend die Obhutszuteilung nicht durchdringt, beantragt er ein leicht ausgedehntes Besuchs- und Ferienrecht (Sachverhalt Bst. C.a). Nicht selbständig angefochten ist hingegen die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Bezahlung von Kindesunterhalt, weshalb sich diesbezüglich Weiterungen erübrigen.
12.1. Neue Begehren sind vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Die vorinstanzlich gestellten Begehren können nur noch eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (BGE 143 V 19 E. 1.1; 142 I 155 E. 4.4.2). Dieser Grundsatz gilt auch für die - wie hier (Kinderbelange) - vor den kantonalen Instanzen von der Offizialmaxime beherrschten Verfahren (Urteil 5A_133/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 1.2.1).
12.2. Vor Vorinstanz hat der Beschwerdeführer - für den Fall des Unterliegens betreffend die Obhutsfrage - keine Anträge zum Besuchs- und Ferienrecht gestellt bzw. für den Fall des Unterliegens aufrechterhalten. Der vor Bundesgericht gestellte Antrag erweist sich damit als neu und gemäss Art. 99 Abs. 2 BGG unzulässig. Darauf ist nicht einzutreten.
13.
Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und die Beschwerdegegnerin für den entstandenen Aufwand zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei die Entschädigung praxisgemäss ihrem Anwalt auszurichten ist (Urteil 5A_723/2023 vom 26. April 2024 E. 7 mit Hinweis). Angesichts des Umfangs der eingegangen Beschwerdeantwort, die zudem in weiten Teilen der Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung entspricht, erweist sich eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- als angemessen. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat Rechtsanwalt Markus Lienert mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 14. Februar 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Herrmann
Die Gerichtsschreiberin: Lang