Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_210/2025
Urteil vom 14. November 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Hartmann,
Gerichtsschreiber Buss.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Robin Toedtli,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bank B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Marjolaine Jakob
und/oder Rechtsanwalt Dr. Daniel Zemp,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Anerkennungsklage für eine Schuldbriefforderung,
Beschwerde gegen den Beschluss und das Teilurteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Februar 2025 (HG220113-O).
Sachverhalt:
A.
Die A.________ AG, die bis zu ihrem Verkauf am 28. November 2018 an die C.________ AG eine 100%-ige Tochtergesellschaft der D.________ AG war, erwarb im Jahr 2017 in U.________ Grundstücke, um mit der D.________ AG ein Hotelprojekt zu realisieren. Für die Finanzierung des Kaufpreises gewährte die Bank B.________ AG der D.________ AG einen Hypothekarkredit in Höhe von Fr. 3.9 Mio. Zur Sicherung des Kredits der D.________ AG schloss die A.________ AG mit der Bank B.________ AG einen öffentlich beurkundeten Vertrag über die Errichtung eines Register-Schuldbriefs über Fr. 3.9 Mio. zulasten dieser Grundstücke. Die A.________ AG verpflichtete sich mit Sicherungsübereignungsvertrag vom 28. September 2017 zur "Übertragung" des Register-Schuldbriefs an die Bank B.________ AG. Dieser wurde am 4. Oktober 2017 im Nominalbetrag von Fr. 3'900'000.-- mit der Bank B.________ AG an erster Pfandstelle der betreffenden Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der D.________ AG und der A.________ AG war damals E.________.
Nachdem die D.________ AG seit Ende 2019 mit der Zahlung der vereinbarten Hypothekarzinsen in Verzug geraten war, kündigte die Bank B.________ AG nach zweimaliger Mahnung die Hypothek sowie den Register-Schuldbrief mit Schreiben vom 23. Juni 2020. In der Folge betrieb die Bank B.________ AG die D.________ AG auf Konkurs und die A.________ AG für die Schuldbriefforderung auf Verwertung des Grundpfandes. Beide erhoben Rechtsvorschlag.
B.
B.a. Am 15. August 2022 erhob die Bank B.________ AG beim Handelsgericht des Kantons Zürich Anerkennungsklage, mit welcher sie von der D.________ AG die Rückzahlung des Hypothekarkredits samt aufgelaufener Hypothekar- und Verzugszinsen und gegenüber der A.________ AG die Bezahlung der Schuldbriefforderung samt Zinsen verlangte, je unter Beseitigung des Rechtsvorschlags.
B.b. Mit Teilurteil vom 24. Januar 2023 wurde die Klage gegen die D.________ AG, die auch innert Nachfrist keine Klageantwort eingereicht hatte, gutgeheissen und diese verpflichtet, der Bank B.________ AG Fr. 3'900'000.-- zuzüglich Zins sowie Fr. 56'866.16 zu bezahlen. Dieses Teilurteil ist in Rechtskraft erwachsen.
B.c. Die A.________ AG beantragte in ihrer Klageantwort vom 14. November 2022 die Abweisung der Klage mit der Begründung, dass das Grundgeschäft sowie die Sicherungsübereignung formungültig und Letztere aufgrund gesellschaftsrechtlich unzulässiger Interzession nichtig sei. Mit Schreiben vom 23. November 2022 zeigte F.________, gemäss Handelsregister Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift der A.________ AG, an, den bisherigen Rechtsvertretern der A.________ AG, Dr. G.________ und Dr. H.________, das Mandat entzogen zu haben.
B.d. Mit Eingabe vom 31. Januar 2023 beantragten die Rechtsanwälte Dr. G.________ und Dr. H.________, das Schreiben von F.________ als unbeachtlich aus dem Recht zu weisen, eventualiter das Verfahren zu sistieren. Mit Verfügung vom 1. Februar 2023 wurde den im Verfahren verbliebenen Parteien das rechtliche Gehör gewährt, woraufhin die Bank B.________ AG mit Eingabe vom 17. Februar 2023 Stellung nahm. Mit Verfügung vom 1. März 2023 wurde auf die Anträge von Dr. G.________ und Dr. H.________ nicht eingetreten. Mit Verfügung vom selben Tag wurde der Sistierungsantrag der Bank B.________ AG abgewiesen.
B.e. Mit Eingabe vom 6. März 2023 ersuchten die Rechtsanwälte Dr. G.________ und Dr. H.________ um Wiedererwägung der Verfügung vom 1. März 2023, auf welches Gesuch mit Verfügung vom 7. März 2023 nicht eingetreten wurde.
B.f. Mit Verfügung vom 14. März 2023 stellte das Handelsgericht der Bank B.________ AG die Klageantwort der A.________ AG zu. Mit Schreiben vom 14. März 2023 zeigte Rechtsanwalt I.________ die Vertretung der A.________ AG an. In der Folge beantragte die Bank B.________ AG, einstweilen auf die Durchführung einer Vergleichsverhandlung zu verzichten. Mit Verfügung vom 25. Mai 2023 wurde ihr folglich Frist zur Erstattung der Replik angesetzt, welche mit Eingabe vom 30. August 2023 fristgerecht einging. Mit Verfügung vom 4. September 2023 wurde der A.________ AG Frist zur Erstattung der Duplik angesetzt, welche am 6. November 2023 einging. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 wurde der Bank B.________ AG die Duplik zugestellt und der Aktenschluss festgestellt. Am 21. Mai 2024 fand eine Vergleichsverhandlung statt, welche zu keiner Einigung führte. Mit Eingabe vom 26. November 2024 legitimierte sich Rechtsanwalt Robin Toedtli als neuer Vertreter der A.________ AG.
B.g. Am 19. Dezember 2024 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 6. Februar 2025 vorgeladen. Mit Eingabe vom 3. Februar 2025 zeigte die A.________ AG einen Anwaltswechsel an und ersuchte um Abnahme der Hauptverhandlung. Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 wurde Rechtsanwalt Dr. G.________ als neuer Vertreter der A.________ AG ins Rubrum aufgenommen und deren Gesuch um Abnahme der Hauptverhandlung abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass der Klägerin anlässlich der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben würde, sich zu den beklagtischen Ausführungen betreffend Nichtigkeit von Prozesshandlungen zu äussern.
B.h. Mit Eingabe vom 5. Februar 2025 beantragte die A.________ AG (super-) provisorisch eine Handelsregistersperre bezüglich sich selbst. Mit Eingabe vom selben Tag verlangte sie ausserdem die Verfahrenssistierung, eventualiter eine Terminverschiebung. Mit Beschluss vom 6. Februar 2025 wurde auf das Massnahmebegehren nicht eingetreten. Der Beschluss wurde vor Beginn der Hauptverhandlung eröffnet und übergeben. Anschliessend wurden sämtliche prozessualen Anträge (Verfahrenssistierung, eventualiter Terminverschiebung) der A.________ AG abgewiesen. Diese Verfügung wurde mündlich eröffnet und erläutert.
B.i. Sodann fand die Hauptverhandlung statt, an welcher die Parteien ihre Parteivorträge erstatteten und die Klägerin überdies zu den beklagtischen Noven Stellung nehmen konnte. Dabei erneuerte die A.________ AG ihre Anträge auf Anordnung einer Handelsregistersperre, Verfahrenssistierung und Teminverschiebung. Mit Beschluss und (zweitem) Teilurteil vom 6. Februar 2025 trat das Handelsgericht auf die anlässlich der Hauptverhandlung gestellten Wiedererwägungsgesuche der A.________ AG nicht ein. Sodann verpflichtete das Handelsgericht die A.________ AG, der Bank B.________ AG Fr. 3'900'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Oktober 2020 zu bezahlen. Im Mehrumfang wurde das Begehren abgewiesen.
C.
Am 12. März 2025 hat die A.________ AG (nachfolgend Beklagte 2 oder Beschwerdeführerin) beim Bundesgericht gegen den Beschluss und das Teilurteil des Handelsgerichts Zürich vom 6. Februar 2025, die Verfügung vom 1. März 2023, die Verfügung vom 7. März 2023, die Verfügung vom 4. Februar 2025 sowie die Präsidialverfügung vom 6. Februar 2025 Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Die Beschwerdeführerin stellt folgende Anträge:
"1. Es seien der Beschluss und das Teilurteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Februar 2025 aufzuheben und die mitangefochtenen Verfügungen vom 1. März 2023, vom 7. März 2023, die Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 4. Februar 2025 sowie die Präsidialverfügung vom 6. Februar 2025 aufzuheben; und
die Sache zum Zwecke der Nachholung sämtlicher Prozesshandlungen, von denen die Beklagte 2 ausgeschlossen war (wie namentlich die Erstattung einer Duplik, des Beweisverfahrens und einer rechtsgenüglichen Hauptverhandlung), an die Vorinstanz zurückzuweisen. Insbesondere zum Zwecke
(i) der Erstattung einer (rechtsgenüglichen) Duplik
(ii) eines Beweisverfahrens; und
(iii) erneute[r] Durchführung der Hauptverhandlung.
2. Eventualiter seien der Beschluss und das Teilurteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Februar 2025 sowie die mitangefochtenen Verfügungen vom 1. März 2023, vom 7. März 2023, die Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 4. Februar 2025 sowie die Präsidialverfügung vom 6. Februar 2025 aufzuheben; und
die Sache zum Zwecke der erneuten Durchführung der Hauptverhandlung (inklusive Duplik und Tatsachenvortrag) zurückzuweisen, wobei die Vorinstanz anzuweisen sei, hierfür eine angemessene (mindestens aber 60 Tage) Vorbereitungszeit einzuräumen und anzuordnen,
- dass das Verfahren sistiert wird, bis zum rechtskräftigen Abschluss des konnexen Verfahrens HG240070
- dass eventualiter das Verfahren sistiert wird, bis zum rechtskräftigen Abschluss der vorsorglichen Massnahmeverfahren im konnexen Verfahren HG240070 [...];
- dass subeventualiter das Verfahren für einen angemessenen Zeitraum sistiert wird, um dem am 4. Februar 2024 (ein Arbeitstag vor der Hauptverhandlung vom 6. Februar 2025) in[s] Verfahrensrubrum aufgenommenen Rechtsanwalt Dr. G.________ eine rechtsgenügliche Orientierung über die Verfahrensakten zu ermöglichen;
- dass subsubeventualiter dem Verschiebungsgesuch des am 4. Februar 2025 (ein Arbeitstag vor der Hauptverhandlung vom 6. Februar) in[s] Verfahrensrubrum aufgenommenen Rechtsanwalt Dr. G.________ [stattzugeben ist, um ihm] eine rechtsgenügliche Orientierung über die Verfahrensakten zu ermöglichen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, auch für die Verfahren vor den Vorinstanzen, zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Das Bundesgericht hat dem prozessualen Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung beizulegen, entgegen dem Antrag der Bank Julius Bär & Co. AG mit Präsidialverfügung vom 4. April 2025 entsprochen.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2025 stellte die Beschwerdeführerin zudem folgende prozessualen Anträge:
"1. Es sei das Handelsregisteramt des Kantons Zürich [...] vorsorglich und vorab per E-Mail [...] und/oder Telefon [...] im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, bis zum Vorliegen eines Entscheids in der Hauptsache keine Eintragungen betreffend die Beschwerdeführerin, A.________ AG [...] vorzunehmen, welche nicht von ihrem [rechtmässigen] Verwaltungsrat - Dr. J.________ - oder einer von ihm gehörig bevollmächtigten Person angemeldet wurden.
2. Es sei die in Ziff. 1 beantragte Massnahme superprovisorisch [...] anzuordnen, und es sei einer allfälligen Einsprache gegen eine superprovisorische Verfügung die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
3. Eventualiter sei das vorliegende Verfahren 5A_210/2015 zu sistieren, bis vom Bundesgericht die Beschwerde in Zivilsachen gegen den [nichtigen] Beschluss des Handelsgerichts Zürich vom 20. Mai 2025 [...] im konnexen Verfahren HG240700 entschieden worden ist."
Das von der Beschwerdeführerin am 22. Mai 2025 gestellte Gesuch um (super-) provisorische Anordnung einer Handelsregistersperre hat der Instruktionsrichter am 27. Mai 2025 abgewiesen.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2025 hat Rechtsanwalt Toedtli unter Beilage einer durch F.________ für die Beschwerdeführerin ausgestellten Vollmacht vom 3. Juni 2025 sowie des Handelsregisterauszugs der Beschwerdeführerin vom 4. Juni 2025 erklärt, dass die Beschwerdeführerin neu wieder durch ihn vertreten werde.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, in der Sache hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist mit der Beschwerde gegen den Beschluss und das Teilurteil des Handelsgerichts Zürich vom 6. Februar 2025 ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid/Teilentscheid (Art. 91 lit. b BGG). Er betrifft eine auf Bezahlung einer Schuldbriefforderung samt Zinsen gerichtete Forderungsklage. Es handelt sich damit um eine Zivilsache im Sinn von Art. 72 Abs. 1 BGG vermögensrechtlicher Natur, deren Streitwert den Betrag von Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Gegen Entscheide des Handelsgerichts als einzige kantonale Vorinstanz steht die Beschwerde in Zivilsachen nach Massgabe von Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG offen.
1.2. Mit der Beschwerde gegen den Beschluss und das Teilurteil vom 6. Februar 2025 mitangefochten sind vorliegend auch diverse Vor- und Zwischenentscheide, nämlich die Verfügungen vom 1. März 2023, 7. März 2023, 4. Februar 2025 und 6. Februar 2025. Dass die Beschwerdeführerin diese Verfügungen erst zusammen mit dem Endentscheid in der Sache angefochten hat, ist nicht zu beanstanden (Art. 93 Abs. 3 BGG).
1.3. Die Beschwerdeführerin stellt vor Bundesgericht lediglich einen Aufhebungs- und Rückweisungsantrag. Da sie geltend macht, zu ihrer Vertretung befugte Personen seien nach ihrer Klageantworterstattung vom 14. November 2022 bis am 4. Februar 2025 vom vorinstanzlichen Verfahren unrechtmässig ausgeschlossen worden und namentlich eine Verletzung des Rechts auf Duplik und des Rechts auf Beweis rügt, kann das Bundesgericht im Falle der Begründetheit der Beschwerde kein Sachurteil fällen, weshalb die Beschwerdebegehren den formellen Anforderungen genügen (vgl. BGE 134 III 379 E. 1.3).
1.4. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 22. Mai 2025, das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis vom Bundesgericht über die von der C.________ AG (angebliche Muttergesellschaft der Beschwerdeführerin) und von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde in Zivilsachen gegen den Massnahmeentscheid des Handelsgerichts Zürich vom 20. Mai 2025 im Verfahren HG240700 entschieden wurde, ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben, nachdem das Bundesgericht mit Urteil 4A_312/2025 vom 13. Oktober 2025 auf die Beschwerde gegen den selbständig eröffneten Massnahmeentscheid vom 20. Mai 2025 nicht eingetreten ist. Soweit die Beschwerdeführerin eine weitergehende Sistierung des Verfahrens anstrebt, scheint eine solche nicht als zweckmässig, weil das vorliegende Verfahren bereits spruchreif ist und nicht ersichtlich ist, inwiefern der Entscheid vom Ausgang des offenbar noch beim Handelsgericht hängigen Hauptverfahrens HG240070 (Aktivprozess der C.________ AG) abhängig sein sollte.
1.5. Soweit Rechtsanwalt Toedtli namens der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Juni 2025 um Zustellung sämtlicher Verfahrensakten seit dem 2. Februar 2025 ersucht hat, ist dieser Antrag erst weit nach Ablauf der dreissigtägigen Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG gestellt worden. Da die Gewährung der Akteneinsicht vor Bundesgericht nach Ablauf der Beschwerdefrist keine Ergänzung der Beschwerdeschrift mehr erlauben würde (Art. 47 Abs. 1 BGG), ist das Begehren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
2.
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Das gilt auch für die vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (sog. Prozesssachverhalt; vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Diesbezüglich kann die beschwerdeführende Partei nur vorbringen, diese seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 147 I 73 E. 2.2). Wenn die beschwerdeführende Partei den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
2.2. Diese Grundsätze missachtet die Beschwerdeführerin über weite Strecken:
2.2.1. Sie stellt ihrer Beschwerdebegründung eine ausführliche Darstellung zum Sachverhalt voran, in der sie die Hintergründe des Rechtsstreits sowie des Verfahrens unter Verweis auf verschiedenste Akten des kantonalen Verfahrens aus eigener Sicht schildert. Dabei geht sie teilweise über den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt hinaus oder weicht davon ab, ohne eine hinreichende Sachverhaltsrüge nach den genannten Grundsätzen zu erheben. Die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin haben unbeachtet zu bleiben. Dies betrifft beispielsweise die Behauptungen, wonach F.________ im vorinstanzlichen Verfahren einem massiven Interessenkonflikt unterlegen sei, sowie die Darlegungen, wonach eine Prozessmanipulation zu Gunsten der Beklagten 1 stattgefunden habe.
2.2.2. Auch in ihrer weiteren Beschwerdebegründung weicht die Beschwerdeführerin wiederholt von den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ab oder erweitert diese, als ob dem Bundesgericht eine freie Prüfung sämtlicher Tatfragen zukäme. Auf diese appellatorischen Vorbringen ist nicht einzutreten.
3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei seit der am 24. Januar 2023 erfolgten Streichung ihrer Rechtsvertretung aus dem Rubrum bis am 4. Februar 2025 vom vorinstanzlichen Verfahren ausgeschlossen worden und habe insbesondere keine Duplik erstatten können.
3.1. Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, die im Prozess eingereichten Vollmachten seien jeweils von dem im massgeblichen Zeitpunkt im Handelsregister eingetragenen einzelzeichnungsberechtigten Mitglied des Verwaltungsrates der Beklagten 2 ausgestellt worden. Das Gericht müsse sich auf das Handelsregister verlassen können, um zu wissen, wer für die Beklagte 2 jeweils rechtsgültig handeln und einen Rechtsvertreter bevollmächtigen könne; andernfalls würde es einen "Prozess im Prozess" eröffnen, was unter Umständen Jahre bis zur endgültigen Klärung dauern würde. Solches sei gerade auch der klagenden Partei nicht zuzumuten, die in interne gesellschaftsrechtliche Konflikte nicht involviert sei und einen verfassungsmässig geschützten Anspruch auf beförderliche Behandlung ihrer Streitsache durch das zuständige Gericht habe.
3.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber in ihrer Eingabe vom 12. März 2025 auf den Standpunkt, ihre (rechtmässig) bevollmächtigten Anwälte hätten ihr Mandat mit Schreiben vom 31. Januar 2023 nicht niedergelegt und die angebliche Organeigenschaft von F.________ von Anfang an bestritten. Dieser habe für die Beschwerdeführerin keine Vollmacht ausstellen können. Ohne Vollmacht vorgenommene und nicht nachträglich genehmigte Prozesshandlungen seien unbeachtlich; Rechtsschriften würden aus dem Recht gewiesen. Die Vorinstanz habe sich, trotz des rein deklaratorischen Charakters der Handelsregistereinträge von Verwaltungsratsmitgliedern und trotz Vorliegens des materiell-rechtlichen Beweises des Gegenteils bösgläubig auf den unzutreffenden Sachverhalt gestützt, dass F.________ "einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats der Beklagten 2" geworden sei. In der Beschwerde vom 12. März 2025 beanstandet werden in diesem Zusammenhang namentlich auch die Zwischenentscheide der Vorinstanz vom 1. März 2023 und 7. März 2023, in welchen die Vorinstanz festgehalten hat, dass die Rechtsanwälte Dr. G.________ und Dr. H.________ im vorliegenden Verfahren vorerst nicht mehr für die Beklagte 2 handeln dürfen.
3.3. Jede Person, die ermächtigt ist, die Gesellschaft vor Gericht zu vertreten, muss ihre Funktion und ihre Vertretungsbefugnis nachweisen, indem sie entweder einen Handelsregisterauszug oder die Prozessvollmacht für das hängige Verfahren einreicht (siehe Art. 68 Abs. 3 ZPO; BGE 141 III 80 E. 1.3). Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass F.________ im Zeitpunkt der Eingabe vom 23. November 2022, mit welcher er der Vorinstanz den - vorliegend strittigen - Widerruf der Bevollmächtigung der bisherigen Rechtsvertretung angezeigt hat, im Handelsregister der Beschwerdeführerin als einziger Verwaltungsrat aufgeführt war. Zwar ist richtig, dass dem Handelsregistereintrag für die Begründung einer Organstellung keine konstitutive Wirkung zukommt (BGE 76 I 338 E. 5 S. 351 f.; Urteile 4A_95/2015 vom 22. September 2015 E. 2.2.2; 4C.136/2004 vom 13. Juli 2004 E. 2.2.2.2.2, nicht publ. in: BGE 130 III 633; BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl., 2022, § 9 Rz. 623; DITESHEIM, La représentation de la société anonyme, 2000, S. 179). Wie die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zutreffend erläutert hat, ändert dies jedoch nichts daran, dass sich ein Gericht bei der Prüfung der Frage, wer eine Aktiengesellschaft im Prozess rechtsgültig vertreten könne, grundsätzlich an die Eintragungen im Handelsregister zu halten hat (vgl. Urteil 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.3.2; TSCHUDI, Zivilprozess: Probleme bei der Vertretung juristischer Personen, Plädoyer 2019 1 S. 42). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass der Handelsregistereintrag für das Gericht jedenfalls bei positiver Kenntnis der Unrichtigkeit nicht massgebend sein könne, mangelt es ihren Vorbringen an der tatsächlichen Grundlage. In der Beschwerde wird zwar pauschal vom Vorliegen eines Beweises des Gegenteils gesprochen und geltend gemacht, dass der Prozesssachverhalt von der Vorinstanz in aktenwidriger Weise verkürzt dargestellt worden sei. Auch stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz aufgrund ihrer Eingaben vom 31. Januar 2023 und erneut 6. März 2023 nicht mehr habe gutgläubig sein können. Dass sie für ihre Behauptung, es liege ein falscher Eintrag im Handelsregister bezüglich des Verwaltungsrats vor, tatsächlich eindeutige Beweismittel vorgelegt hätte, ist jedoch weder dargetan noch ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vor Bundesgericht geltend macht, das Schreiben von F.________ vom 23. November 2022 weise einige "red flags" auf, unterlässt sie es, darzulegen, dass sie schon vor der Vorinstanz auf die von ihr erwähnten Details (im Verteiler des Schreibens sei der [angebliche] Hausanwalt der Beklagten 1 und von E.________ genannt worden; das Schreiben enthalte Rechtschreibfehler und eine ungewöhnliche Schlussformel etc.) hingewiesen hätte. Abgesehen davon bleibt unklar, inwiefern diese Vorbringen entscheiderheblich sein sollen.
3.4. Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz vorliegend für die Beurteilung der Gültigkeit des mit Schreiben vom 23. November 2022 von F.________ angezeigten Mandatsentzugs auf den Handelsregistereintrag abstellen. Weshalb die Vorinstanz verpflichtet gewesen sein sollte, die Beschwerdeführerin nach Eingang dieses Schreibens und vor der Entfernung der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin aus dem Rubrum per 24. Januar 2023 nochmals anzuhören, ist nicht ersichtlich. Der diesbezüglichen Gehörsrüge ist daher ebenfalls kein Erfolg beschieden, zumal die Entfernung der Rechtsvertreter aus dem Rubrum in der Folge mit Verfügung vom 1. März 2023 noch einmal bestätigt wurde. Nachdem die Vorinstanz von einem rechtswirksamen Mandatsentzug ausgehen durfte, hat sie auch dadurch kein Bundesrecht verletzt, dass sie auf die von der ursprünglichen Rechtsvertretung namens der Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 31. Januar 2023 und 6. März 2023 gestellten Sistierungsgesuche nicht eingetreten ist. Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass ein Verfahren zur definitiven Klärung der Zusammensetzung ihres Verwaltungsrats im damaligen Zeitpunkt bereits anhängig gemacht worden wäre.
3.5. Nachdem dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Verfügungen der Vorinstanz vom 1. März 2023 und 7. März 2023 nicht stattzugeben ist, ist im Folgenden mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die im kantonalen Verfahren für die A.________ AG vorgenommenen Prozesshandlungen von F.________ und der von diesem mandatierten Rechtsvertreter Bestand haben. Entgegen der Vorbringen in der Beschwerdeschrift durfte die Vorinstanz die Duplik vom 6. November 2023 damit als rechtsgültig erfolgt betrachten. Die Rüge der Beschwerdeführerin, es sei ihr Recht auf Duplik verletzt worden, erweist sich daher als unbegründet. Damit ist auch der Rüge der Beschwerdeführerin der Boden entzogen, es hätte ihr anlässlich der Hauptverhandlung die Gelegenheit eingeräumt werden müssen, noch einmal unbeschränkt zum Sachverhalt Stellung nehmen zu können.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter den Zwischenentscheid der Vorinstanz vom 4. Februar 2025, mit welcher die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Abnahme der Hauptverhandlung vom 6. Februar 2025 abgewiesen hat.
4.2. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 4. Februar 2025 erwogen, dass der Termin mit den damaligen Rechtsvertretern der Parteien bereits im Dezember 2024 abgesprochen worden sei. Die Beschwerdeführerin sei zu diesem Zeitpunkt von dem durch F.________ beauftragten Rechtsanwalt Toedtli gehörig vertreten gewesen. Ein von der Partei selbst zu verantwortender Anwaltswechsel zwei Tage vor dem Erscheinungstermin stelle keinen hinreichenden Grund für eine Verschiebung dar.
4.3. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass sie in die Terminfindung nicht eingebunden gewesen sei, weil sie nur durch den an nichtigen Scheingeneralversammlungen "gewählten" Verwaltungsrat F.________ "vertreten" gewesen sei. Die Verweigerung der Sistierung habe zu einer Benachteiligung geführt und stelle eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs dar. Namentlich habe sie sich mangels hinreichender Vorbereitungszeit bzw. hinreichender Akteneinsicht nicht genügend mit der Replik auseinandersetzen können.
4.4. Gemäss Art. 135 lit. b ZPO kann das Gericht einen Erscheinungstermin aus zureichenden Gründen verschieben, wenn es vor dem Termin darum ersucht wird. Im Interesse einer wirksamen Vertretung gilt ein Anwaltswechsel in der Regel als hinreichender Verschiebungsgrund, wenn die verbleibende Vorbereitungszeit nicht mehr ausreicht (vgl. Urteile 5A_715/2018 vom 21. Mai 2019 E. 4.1; 5A_293/2017 vom 5. Juli 2017 E. 4.2). Vorbehalten ist jedoch der Fall, dass eine Partei selbstverschuldet erst kurz vor der Verhandlung einen neuen Rechtsvertreter (oder überhaupt erstmals einen Rechtsvertreter) beizieht (WEBER, in: ZPO, Oberhammer und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 135 ZPO). Ausserdem sind höhere Anforderungen an eine Verschiebung zu stellen, wenn der Termin nach Rücksprache mit den Parteien bzw. Parteivertretern festgesetzt wurde (JENNY/ABEGG, in: ZPO, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 135 ZPO). Auf diese Grundsätze hat die Vorinstanz zu Recht abgestellt. Nachdem sie entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nach dem bereits Gesagten davon ausgehen durfte, dass der Beschwerdeführerin die Hauptverhandlung bereits im Dezember 2024 rechtsgültig angezeigt wurde (s. dazu vorne E. 3), kann der Vorinstanz keine Verletzung von Bundesrecht vorgeworfen werden, wenn sie dem Gesuch um Terminverschiebung nicht stattgegeben hat.
5.
Eine Bundesrechtsverletzung ist schliesslich auch bezüglich der von der Beschwerdeführerin beanstandeten Abweisung ihrer Sistierungsgesuche vom 4. und 5. Februar 2025 nicht dargetan. Der mit Eingabe vom 3. Februar 2025 angezeigte (erneute) Anwaltswechsel wurde von keiner Seite je in Frage gestellt, womit für eine Sistierung des Verfahrens zu diesem Zeitpunkt kein Anlass bestand.
6.
Gegen die vorinstanzlichen Erwägungen zum Bestand der Schuldbriefforderung werden in rechtlicher Hinsicht keine Rügen erhoben. Damit muss es insgesamt beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden haben.
7.
Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat nur zum Gesuch um aufschiebende Wirkung, jedoch nicht zur Beschwerde selber Stellung nehmen müssen. Da sie mit ihrem Antrag nicht durchgedrungen ist, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 25'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich mitgeteilt.
Lausanne, 14. November 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Buss