Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_212/2025
Urteil vom 19. März 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen.
Gegenstand
Aufschiebende Wirkung (Pfändung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 4. März 2025 (ABS 25 103).
Erwägungen:
1.
Am 28. Januar 2025 erhob der Beschwerdeführer in einer Pfändungssache Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Am 11. Februar 2025 ersuchte er um aufschiebende Wirkung. Mit Verfügung vom 4. März 2025 erteilte das Obergericht der Beschwerde insoweit aufschiebende Wirkung, als die Verteilung von Pfändungsbetreffnissen an die Gläubiger bis auf Weiteres zu unterbleiben hat. Im Übrigen wies es das Gesuch ab. Dazu erwog es, dem Beschwerdeführer entstünden aus der Pfändung allein noch keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile. Allfällige zu Unrecht gepfändete Quoten könnten ohne Weiteres zurückerstattet werden.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 16. März 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt die Abänderung der angefochtenen Verfügung und die vollumfängliche Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Zudem verlangt er, das Betreibungsamt anzuweisen, keine weiteren Pfändungshandlungen vorzunehmen, bis eine abschliessende Prüfung erfolgt sei.
2.
Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung ist eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 134 II 192 E. 1.5; 137 III 475 E. 2), womit nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV). Die Praxis des Betreibungsamtes bei der Rückerstattung und die Stellungnahme des Beschwerdeführers seien nicht gewürdigt worden. Das Betreibungsamt habe sich in mehreren Fällen nicht an das verfügte betreibungsrechtliche Existenzminimum gehalten und widerrechtlich gepfändete Gelder nicht oder erst nach langwierigen juristischen Auseinandersetzungen zurückerstattet. Gerichtsurkunden belegten, dass die rückerstattungsfähigen Quoten nicht ohne Weiteres zurückerstattet würden. Es bestünden begründete Zweifel, dass die vorliegende Pfändung ordnungsgemäss abgewickelt werde. Die Annahme, dass eine unrechtmässige Pfändung ohne Weiteres rückgängig gemacht werden könne, sei offensichtlich unrichtig. Durch die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung werde ausserdem die effektive Rechtsverfolgung behindert, was den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletze.
Mit diesen Ausführungen stellt der Beschwerdeführer bloss den Sachverhalt aus seiner Sicht dar. Er legt auch nicht dar, was er dem Obergericht vorgetragen haben will, von diesem aber nicht berücksichtigt worden sein soll. All dies genügt nicht um darzutun, dass das Obergericht bei der Beurteilung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung in Willkür verfallen oder das Recht auf ein faires Verfahren verletzt haben soll.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Soweit der Antrag des Beschwerdeführers um Anweisung an das Betreibungsamt, bis zur abschliessenden Prüfung keine weiteren Pfändungshandlungen vorzunehmen, als Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme im bundesgerichtlichen Verfahren zu verstehen sein sollte, wird dieses mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
4.
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.
Lausanne, 19. März 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg