Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_219/2025  
 
 
Urteil vom 2. April 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch 
Rechtsanwältin Géraldine Krek-Schreiner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
gesetzlich vertreten durch die Beschwerdegegnerin 2, 
2. C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dany Meier, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kindesunterhalt, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 10. Februar 2025 (LZ250005-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ ist der Vater des am 24. Juni 2020 geborenen B.________. Mit Urteil vom 17. Dezember 2024 verpflichte ihn das Bezirksgericht Zürich, ab 1. Februar 2023 monatliche Unterhaltsbeiträge zwischen Fr. 1'320.-- und Fr. 1'428.-- zu bezahlen. 
 
B.  
Am 24. Januar 2025 sandte der Vater über die Zustellplattform PrivaSphere eine als Einspruch bezeichnete Eingabe, welche er am 28. Januar 2025 auch der Post übergab. Da keine der Eingaben eine gültige elektronische Signatur bzw. Unterschrift trug, wurde ihm Nachfrist angesetzt und er reichte am 31. Januar 2025 ein handschriftlich unterzeichnetes Exemplar seiner Eingabe vom 24. Januar 2025 ein. 
Das Obergericht des Kantons Zürich nahm die Eingabe als Berufung entgegen und wies sie mit Urteil vom 10. Februar 2025 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 17. März 2025 wendet sich der Vater, nunmehr anwaltlich vertreten, an das Bundesgericht, im Wesentlichen mit dem Begehren, der obergerichtliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines Berufungsverfahrens und zur anschliessenden neuen Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege. Weil die Sache sofort spruchreif ist, wurde auf die Einholung von Vernehmlassungen und den Beizug der kantonalen Akten verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Kindesunterhalt in Fr. 30'000.-- übersteigendem Betrag; die Beschwerde in Zivilsachen ist somit zulässig (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
 
2.  
Das Obergericht hat festgehalten, die Berufungsschrift enthalte keine konkreten Begehren in Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge; der Vater mache einfach geltend, über keinerlei Vermögen zu verfügen, so dass es für ihn unmöglich sei, Unterhalt für die Vergangenheit zu bezahlen. Daraus könne geschlossen werden, dass er verlange, für die Zeit bis Ende Dezember 2024 sei auf die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen zu verzichten, womit diesbezüglich ein ausreichender Antrag vorliege. Indes verkenne er, dass fehlendes Vermögen kein Grund sei, von der Verpflichtung zu Unterhaltszahlungen befreit zu werden. Das vom Bezirksgericht berechnete Einkommen für die Zeit von Februar 2023 bis Dezember 2024 sowie der Bedarf während dieser Zeit werde vom Vater nicht beanstandet. Entsprechend habe es bei den vom Bezirksgericht festgesetzten Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'422.-- bzw. ab August 2024 von Fr. 1'320.-- zu bleiben. Die Berufung sei in diesem Punkt abzuweisen. 
Das Obergericht hat weiter erwogen, in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'428.-- ab Januar 2025 mache der Vater geltend, dass diese sein Budget übersteigen würden, da er noch keine Arbeit gefunden habe und die Arbeitslosengelder tiefer seien als Fr. 4'000.--. Bei diesen Ausführungen sei unklar, zu welchem tieferen Unterhaltsbeitrag er verpflichtet werden möchte; aus der Berufungsschrift gehe weder hervor, welches konkrete Einkommen er angerechnet haben wolle, noch ob er die vom Bezirksgericht ermittelten Bedarfszahlen bestreite. Mangels eines ausreichenden Antrages könne daher auf die Berufung betreffend die Unterhaltsbeiträge ab Januar 2025 nicht eingetreten werden. Ohnehin könnte diesem Teil der Berufung selbst bei konkreten Anträgen kein Erfolg beschieden sein: Dass es dem Vater im ersten Monat seit Erhalt des erstinstanzlichen Entscheides noch nicht gelungen sei, das vom Bezirksgericht angerechnete hypothetische Einkommen von Fr. 4'000.-- pro Monat zu erzielen, lasse den erstinstanzlichen Entscheid nicht als unrichtig erscheinen. Sollte es ihm längerfristig nicht gelingen, dieses Einkommen zu generieren, könne er ein Abänderungsgesuch stellen. 
 
3.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht scheitert - nebst der fehlenden Auseinandersetzung mit der materiellen Begründung des Obergerichts (dazu E. 4) - bereits an den mangelhaften Rechtsbegehren. Die Beschwerde in Zivilsachen ist ein reformatorisches Rechtsmittel (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG) und daher darf sich der Beschwerdeführer nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu beantragen; vielmehr sind Anträge in der Sache zu stellen. Überdies wären diese Anträge im bundesgerichtlichen Verfahren zu beziffern, soweit es um Geldforderungen geht (BGE 134 III 235 E. 2; 143 III 111 E. 1.2). Ein blosser Rückweisungsantrag ist einzig dort möglich, wo eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, welche grundsätzlich formeller Natur ist (BGE 144 I 11 E. 5.3; 148 IV 22 E. 5.5.2), oder das Bundesgericht aus anderen Gründen nicht selbst in der Sache entscheiden kann. Solche Gründe liegen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht vor (dazu E. 3.1 und 3.2). 
 
3.1. Zum einen begründet der Beschwerdeführer seinen Rückweisungsantrag damit, dass gemäss Art. 312 ZPO nur dann auf eine schriftliche Stellungnahme hätte verzichtet werden dürfen, wenn die Berufung offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet gewesen wäre. Abgesehen von der Frage, inwiefern der Beschwerdeführer in seinen eigenen Interessen verletzt ist, wenn das Obergericht der Gegenpartei keine Gelegenheit zur Einreichung einer Berufungsantwort gegeben hat, zeigen die nachfolgenden Erwägungen, dass die Berufung offenkundig unbegründet im Sinn von Art. 312 Abs. 1 ZPO war und das Obergericht ohne weiteres von einer Beschwerdeantwort absehen durfte.  
Für diesen naheliegenden Fall hätte der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren zumindest bezifferte Eventualbegehren stellen müssen, zumal das Obergericht in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge ab Januar 2025 in einer subsidiären materiellen Begründung dargelegt hat, wieso die Berufung auch in dieser Hinsicht abzuweisen gewesen wäre und somit in Bezug auf die gesamte Berufung eine materielle Begründung vorliegt (zur Pflicht, sich im Rahmen von Art. 42 Abs. 2 BGG auch mit einer subsidiären materiellen Eventualbegründung auseinanderzusetzen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (vgl. BGE 139 II 233 E. 3.2; 142 III 364 E. 2.4; Urteile 5A_522/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 3.1; 2C_580/2024 vom 17. Februar 2025 E. 4.1). 
 
3.2. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es sei völlig klar, was er verlangt habe, nämlich die Aufhebung des rückwirkend festgesetzten und eine Herabsetzung des laufenden Unterhalts. Das Obergericht verkenne, dass von einem Laien gerade keine Unterhaltsberechnung verlangt werden könne, zumal die Offizial- und Untersuchungsmaxime zum Tragen kämen. Im Übrigen habe er mangels ausreichender Sprach- und Rechtskenntnisse den 30-seitigen erstinstanzlichen Entscheid gar nicht hinreichend verstehen können. Das Obergericht wäre bei dieser Ausgangslage gehalten gewesen, ein Berufungsverfahren durchzuführen und ihm gestützt auf Art. 56 ZPO mit konkreten Fragestellungen Gelegenheit zur Klarstellung und Ergänzung seiner äusserst kurzen Berufungsschrift zu geben. Indem es diese richterliche Fragepflicht verweigert habe, seien Art. 56 ZPO sowie Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 BV verletzt.  
Art. 56 ZPO kann auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung gelangen (Urteil 4A_45/2014 vom 19. Mai 2014 E. 2.2; HURNI, in: Berner Kommentar, 2012, N. 6 zu Art. 56 ZPO; GEHRI, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2024, N. 4 zu Art. 56 ZPO). Indem sich die Norm auf Parteivorbringen (frz.: actes ou déclarations, ital.: allegazioni) bezieht, die unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig sind, wird in erster Linie der Tatsachenvortrag, mithin die Sammlung des Prozessstoffes angesprochen (vgl. BGE 146 III 413 E. 4.2; GEHRI, a.a.O., N. 7 zu Art. 56 ZPO; so auch die Botschaft des Bundesrates zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, welche die sich auf "klare Mängel der Parteivorbringen" beziehende Fragepflicht in den Kontext der Verhandlungs- und Untersuchungsmaxime stellt, vgl. BBl 2006 7275 und 7360). 
Diesbezüglich übergeht der Beschwerdeführer, dass im Berufungsverfahren Art. 311 ZPO den Ausgangspunkt bildet, wonach die Berufungsschrift begründet einzureichen ist. Das bedeutet, dass ein Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen muss, die beanstandet werden, und er sich mit diesen argumentativ auseinanderzusetzen und die Aktenstücke zu bezeichnen hat, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; 141 III 569 E. 2.3.3), was auch im Bereich der Offizial- und Untersuchungsmaxime gilt (Urteil 5A_208/2024 vom 14. Februar 2025 E. 4.1). Die richterliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet den Berufungskläger nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe (Urteile 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2.1; 5A_258/2015 vom 30. Juli 2015 E. 2.4.1; 5A_342/2020 vom 4. März 2021 E. 3.3; 4A_207/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.3.1). Die Mangelhaftigkeit darf mit anderen Worten nicht auf prozessualer Unsorgfalt beruhen, denn die richterliche Fragepflicht dient nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen (BGE 146 III 413 E. 4.2; Urteile 4A_540/2017 vom 1. März 2018 E. 5.5; 4A_495/2024 vom 7. Januar 2025 E. 4.2.1). Ebenso wenig wäre ein Berufungsgericht gehalten, bei ungenügender Begründung die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen, denn es handelt sich hierbei nicht um verbesserliche Mängel im Sinn von Art. 132 Abs. 1 ZPO (BGE 137 III 617 E. 6.4; Urteile 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016 E. 7.2, nicht publ. in: BGE 142 III 102; 4A_207/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.3.1). 
Der Beschwerdeführer übergeht diese Grundsätze und behauptet (unter Berufung auf seine Unbeholfenheit) in abstrakter Weise eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine Verletzung der richterlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO. Diese Vorbringen gehen an der Sache vorbei, weil die richterliche Fragepflicht nach dem Gesagten nicht über eine fehlende Berufungsbegründung hinweghelfen kann. Insofern liegt auch keine Gehörsverletzung vor bzw. ist die Gehörsrüge nicht topisch. 
Vor diesem Hintergrund ist der Rückweisungsantrag insgesamt nicht hinreichend begründet und es besteht jedenfalls kein Anlass, die Angelegenheit an das Obergericht zur Ausübung der richterlichen Fragepflicht zurückzuweisen. 
 
4.  
In der Sache selbst stellt der Beschwerdeführer wie gesagt keine Rechtsbegehren und er äussert sich auch nicht zu den - in jeder Hinsicht zutreffenden - materiellen Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Auf die Beschwerde kann somit insgesamt nicht eingetreten werden (vgl. vorstehend E. 3.1). 
 
5.  
Wie die vorstehenden Erwägungen sodann zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
6.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. April 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli