Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_227/2025
Urteil vom 8. Januar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Hartmann,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmuki,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Oscar Amstad
und/oder Rechtsanwältin Pascale Gola,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arresteinsprache,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 19. Februar 2025 (PS240258-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.a. B.________, C.________ und D.________ sind die gesetzlichen Erben von E.________. A.________ ist der geschiedene zweite Ehemann von E.________. Er ist mit B.________, C.________ und D.________ nicht verwandt.
A.b. Mit Kaufvertrag vom 23. September 2021 verkauften die damals verheirateten E.________ und A.________ ein von ihnen in Miteigentum zu gleichen (ideellen) Anteilen gehaltenes Grundstück in U.________ (Deutschland) zu einem Preis von EUR 9'250'000.--. Das Grundstück war nicht hypothekarisch belastet. Die Kaufpreiszahlung wurde am 8. März 2022 auf ein von den Eheleuten gemeinsam gehaltenes Konto bei der Bank F.________ einbezahlt und von dort am 10. März 2022 nahezu vollständig auf ein gemeinsames Konto der Eheleute bei der Bank G.________ überwiesen. Am 15. März 2022 wurden von diesem gemeinsamen Konto EUR 9'249'530.02 auf ein allein auf A.________ lautendes Konto bei der Bank G.________ mit der Bezeichnung "xxx" überwiesen.
A.c. Ebenfalls im März 2022 reichten E.________ und A.________ dem Kreisgericht St. Gallen ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Mit Entscheid vom 27. Mai 2022 schied das Kreisgericht die Ehe und genehmigte die Vereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen. Die Scheidungskonvention sah vor, dass die Ehefrau vom Ehemann einen güterrechtlichen Ausgleich von Fr. 400'000.-- erhalte, der in monatlichen Raten von Fr. 4'000.-- zu bezahlen sei. Für den Fall, dass der güterrechtliche Ausgleichsbetrag beim Ableben der Ehefrau noch nicht ganz beglichen sein sollte, hielt die Scheidungskonvention fest, dass ein noch offener Betrag in deren Erbmasse fallen würde. Ferner war in der Scheidungskonvention geregelt worden, dass A.________ E.________ nachehelichen Unterhalt von monatlich Fr. 5'000.-- sowie die Krankenkassenprämien von damals monatlich Fr. 2'000.-- zu bezahlen habe.
A.d. Am 30. April 2023 verstarb E.________. Die Nachlassaktiven per Todestag wurden mit Fr. 34'000.-- bewertet.
B.
B.a. Mit Eingabe vom 24. Juli 2024 reichten B.________, C.________ und D.________ beim Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich ein Arrestbegehren ein. Sie beantragten, sämtliche Vermögensgegenstände von A.________ bei der Bank G.________, Zürich, insbesondere Konto Nr. xxx und/oder unter der Kundennummer yyy, bis zum Betrag von Fr. 407'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 30. April 2023 und Kosten zu arrestieren. Zur Begründung des Arrestbegehrens beriefen sie sich hinsichtlich der Arrestforderung auf eine ausstehende Unterhaltszahlung für den Monat April 2023 von Fr. 7'000.-- und darauf, dass die Ausgleichszahlung aus Güterrecht noch ausstehend und daher in die Erbmasse gefallen sei. Als Forderungsurkunde nannten sie den Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 27. Mai 2022. Mit Arrestbefehl vom 2. August 2024 bewilligte das Bezirksgericht den Arrest.
B.b. Die von A.________ erhobene Arresteinsprache wies das Einzelgericht mit Entscheid vom 5. Dezember 2024 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. Februar 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 24. März 2025 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, das Urteil des Obergerichts vom 19. Februar 2025 und der Arrest seien aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Den prozessualen Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung mit Verfügung vom 25. März 2025 abgewiesen. Im Übrigen hat sich das Bundesgericht die kantonalen Akten überweisen lassen, in der Sache jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein Urteil betreffend eine Arresteinsprache. Das ist ein Entscheid in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 Bst. a BGG). Der Streitwert übersteigt den Betrag von Fr. 30'000.--, den das Gesetz für die Zulässigkeit der Beschwerde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten fordert (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Das Obergericht ist eine letzte kantonale Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin entschieden hat (Art. 75 BGG). Beschwerdeentscheide gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG sind Endentscheide im Sinn von Art. 90 BGG (Urteil 5A_650/2011 vom 27. Januar 2012 E. 1 mit Hinweisen). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht also grundsätzlich offen.
2.
Der Weiterziehungsentscheid betreffend die Arresteinsprache gilt als vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 135 III 232 E. 1.2). Deshalb kann der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen. Für alle Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4). Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 145 I 121 E. 2.1
in fine mit Hinweis), präzise angibt, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegt, worin die Verletzung besteht (BGE 146 I 62 E. 3; 133 III 439 E. 3.2). Werden keine Verfassungsrügen vorgebracht, kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Verfassungsverletzung tatsächlich vorliegt (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 II 369 E. 2.1
in fine; 142 I 99 E. 1.7.2).
Wer sich auf auf eine Verletzung des Willkürverbots berufen will, kann sich demnach nicht darauf beschränken, den vorinstanzlichen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Die rechtsuchende Partei muss vielmehr anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dartun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 148 III 95 E. 4.1). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 144 I 113 E. 7.1). Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, begründet keine Willkür (BGE 144 III 145 E. 2; 142 II 369 E. 4.3 mit Hinweisen). Willkürlich ist ein kantonaler Entscheid ferner dann, wenn ein Gericht ohne nachvollziehbare Begründung von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abweicht (BGE 148 III 95 E. 4.1). Wird eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV gerügt, reicht es nicht aus, wenn die beschwerdeführende Partei die Sach- und Rechtslage aus ihrer Sicht darlegt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 I 36 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3).
3.
Der Beschwerdeführer beanstandet die fehlende Identität zwischen dem Gläubiger der Arrestforderung und dem Gläubiger der Hauptforderung.
3.1. Das Einzelgericht hatte festgehalten, der Bestand und die Fälligkeit der güterrechtlichen Ausgleichsforderung von Fr. 400'000.-- seien grundsätzlich glaubhaft gemacht. Daran ändere auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, die güterrechtliche Forderung sei aufgrund des Schenkungsvertrags vom 9. Juni 2022 untergegangen. Zwar sei von der Echtheit des Schenkungsvertrags auszugehen. Da die Schenkung innerhalb von fünf Jahren vor dem Tod der Erblasserin getätigt worden sei, unterliege sie aber unabhängig vom Nachweis einer Umgehungsabsicht der Herabsetzung gemäss Art. 527 Ziff. 3 ZGB. Zudem habe sich der Anteil der Erblasserin am Verkaufserlös der Liegenschaft, der am 8. März 2022 auf ein gemeinsames Konto der Ehegatten und in der Folge auf ein einzig auf den Namen des Beschwerdeführers lautendes Konto überwiesen worden sei, auf ein Vielfaches von Fr. 400'000.-- belaufen. Es sei daher glaubhaft, dass der Pflichtteil der Beschwerdegegner am Nachlass der Erblasserin mehr als Fr. 400'000.-- betrage. Das Bezirksgericht hatte zudem den Einwand des Beschwerdeführers verworfen, er habe die Unterhaltsforderung von Fr. 7'000.-- bereits beglichen.
Das Obergericht erwog, auf die Rüge des Beschwerdeführers bezüglich der fehlenden Identität der Parteien im Arrest- und im Herabsetzungsverfahren sei nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer wiederhole lediglich seinen bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Standpunkt, ohne sich mit den Erwägungen des Bezirksgerichts auseinanderzusetzen. Mit seinem Vorbringen, die Parteien des Arrest- und des Herabsetzungsverfahrens seien nicht identisch, zeige der Beschwerdeführer nicht auf, weshalb die erstinstanzliche Erwägung, die Beschwerdegegner 1-3 seien pflichtteilsgeschützte Nachkommen der Erblasserin, unzutreffend wäre. Zur Herabsetzungsklage sei jeder pflichtteilsgeschützte Erbe einzeln oder mehrere Erben als einfache Streitgenossenschaft aktivlegitimiert. Wie die Erstinstanz zutreffend festgehalten habe, könne daher aus dem Umstand, dass bei Erlass des angefochtenen Entscheids lediglich von der Beschwerdegegnerin 1 eine Herabsetzungsklage anhängig gemacht worden sei, nicht abgeleitet werden, die Beschwerdegegner 2 und 3 würden auf die Geltendmachung ihrer - auch zukünftigen - Ansprüche verzichten. Die erstinstanzliche Schlussfolgerung, es habe den Beschwerdegegnern freigestanden, im vorliegenden Arrestverfahren als einfache Streitgenossenschaft zusammen gegen den Beschwerdeführer vorzugehen, sei daher nicht zu beanstanden. Wäre auf die diesbezügliche Rüge einzutreten, so wäre sie aus den genannten Gründen unbegründet.
3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, vorliegend habe die Erbengemeinschaft, bestehend aus den Beschwerdegegnern, um Arrest ersucht. Die Herabsetzungsklage habe die Beschwerdegegnerin 1 eingereicht. Der Gläubiger der Arrestforderung sei somit definitiv nicht identisch mit dem Gläubiger der Hauptforderung. Die Gewährung eines Arrests zugunsten einer Gläubigerschaft, der die Hauptforderung nicht zustehe, sei gewiss nicht zulässig. Es sei kaum vorstellbar, wo ein Bruch dieses Prinzips hinführen würde und wer in welchem Namen und mit welchem Zweck Arreste legen könnte. Abgesehen davon könne vorliegend keine Verwertung durchgeführt werden. Denn die Erbengemeinschaft könne das verarrestierte Vermögen nicht verwerten, da ihr die Forderung nicht zustehe, auch wenn sie dereinst - nach erfolgreicher Durchführung der Herabsetzungsklage - rechtskräftig werden sollte. Im Ergebnis verstosse das angefochtene Urteil aber in jedem Fall gegen Art. 9 BV.
3.3. Diese Vorbringen genügen dem strengen Rügeprinzip nicht. Es reicht nicht aus, die Rechtslage aus der eigenen Sicht darzustellen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen (vgl. vorne E. 2). Insbesondere setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der Hauptbegründung des Obergerichts auseinander, wonach auf die Rüge des Beschwerdeführers mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Bezirksgerichts nicht einzutreten sei. Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten.
4.
Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzlichen Erwägungen zu Bestand und Fälligkeit des Herabsetzungsanspruchs.
4.1. Das Obergericht hat erwogen, es treffe zwar grundsätzlich zu, dass die Arrestgewährung die Glaubhaftmachung des Bestands und der Fälligkeit einer Arrestforderung voraussetze. Auch treffe es zu, dass das Bundesgericht in BGE 102 II 329 ausgeführt habe, das Recht zur Anhebung der Herabsetzungsklage sei mit dem Rückleistungsanspruch nicht identisch und der Leistungsanspruch entstehe erst mit der Rechtskraft des Herabsetzungsurteils. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stehe dies der Arrestlegung vorliegend aber nicht entgegen. Denn ein Herabsetzungsanspruch, der im Falle seiner Gutheissung
ex tunc bzw. rückwirkend per Todestag der Erblasserin als bestehend und fällig anzusehen wäre, könne entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht mit einer gewöhnlichen, erst zukünftig fällig werdenden Forderung gleichgesetzt werden. Die Frage, ob ein glaubhaft gemachter Herabsetzungsanspruch bereits vor dem gutheissenden Herabsetzungsurteil die Voraussetzung einer sicherzustellenden Arrestforderung erfüllen könne, sei im Übrigen bereits Gegenstand gerichtlicher Beurteilung gewesen. Sie sei vom Kantonsgericht Graubünden in einem Entscheid vom 3. August 2012 (KSK 12 35 E. II.4.c) mit nachvollziehbarer Begründung bejaht worden. Auch im Schrifttum (Jolanta Kren Kostkiewicz, SchKG Kommentar, 20. Aufl. 2020 N. 24 zu Art. 271 SchKG) werde mit Verweis auf die vorgenannte Rechtsprechung vertreten, ein erbrechtlicher Rückforderungsanspruch könne als Arrestforderung glaubhaft gemacht werden.
4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Obergericht verkenne, dass der
ex tunc wirkende Bestand bzw. die Fälligkeit, wie es selbst ausführe, nur unter der Voraussetzung eines rechtskräftigen gutheissenden Urteils anzunehmen sei. Bei der Herabsetzungsklage als Gestaltungsklage entstehe der Anspruch auf Herabsetzung erst im Zeitpunkt des Herabsetzungsurteils. Erst mit der Leistungsklage, die gestützt auf das Herabsetzungsurteil erhoben werden könne, könne der pflichtteilsberechtigte Kläger die Forderung rückwirkend auf den Erbgang durchsetzen. Vorliegend habe die Herabsetzungsklage der Beschwerdegegnerin 1 vom 30. April 2023 somit auf keiner fälligen Forderung basiert. Das vom Obergericht zitierte Urteil des Kantonsgerichts Graubünden gehe zusammenfassend davon aus, dass der Rückleistungsanspruch aus Herabsetzung unter Vorbehalt eines die beantragte Herabsetzung aussprechenden und die damit verbundene Leistungsklage gutheissenden Urteils bereits mit dem Tod der Erblasserin fällig sei. Danach erfülle die rückwirkend auf den Todeszeitpunkt fällig werdende Rückleistungsforderung ohne Weiteres die Voraussetzungen für eine sicherzustellende Arrestforderung. Diese Auffassung sei klarerweise als falsch anzusehen. Die Forderung sei nicht nur nicht fällig, sondern nicht entstanden. Das Obergericht umgehe damit die Absicht des Gesetzgebers, den Arrest nur dann zu ermöglichen, wenn eine Forderung bereits existiere und fällig sei. Durch die pauschale Annahme, dass in der Zukunft ein allfällig gutheissendes Urteil zu erwarten sei, weite das Obergericht den Rahmen der Verarrestierung von Forderungen selbstherrlich gegen die Vorgaben des Gesetzgebers aus. BGE 102 II 329 E. 2 führe ausdrücklich aus, dass das Recht zur Anhebung der Herabsetzungsklage nicht identisch mit dem Rückleistungsanspruch sei und dass der Leistungsanspruch somit erst mit der Rechtskraft des Herabsetzungsurteils entstehe. Sowohl der Bestand einer Forderung wie auch deren Fälligkeit seien aber Voraussetzungen für einen Arrest. Schliesslich sei die Frage, ob ein erbrechtlicher Rückforderungsanspruch als Arrestforderung glaubhaft gemacht werden könne, obwohl die Forderung noch nicht vorliege bzw. noch nicht fällig sei, durch das Bundesgericht zu keinem Zeitpunkt bejaht worden. Dementsprechend liege eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, die aufgrund der unklaren Rechtslage und der vollkommen ungeprüften Problematik durch das Bundesgericht entschieden werden müsse. Das Abstellen auf ein zukünftiges, mögliches Urteil in einem allfälligen Herabsetzungsprozess, um durch dessen Urteilswirkung
ex tunc bereits heute Bestand oder Fälligkeit der Forderung anzunehmen, widerspreche klarerweise sowohl dem Gesetz (Art. 271 Abs. 1 SchKG) als auch der Rechtsprechung (BGE 102 II 329). Eine rein hypothetische Annahme der Vorinstanz über ein hypothetisches, zukünftiges Urteil vermöge den von Art. 272 SchKG geforderten Nachweis einer fälligen Forderung nicht zu erbringen.
4.3. Mit seinen Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, dass im Rahmen von Art. 98 BGG ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (vgl. vorne E. 2).
4.3.1. Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit seiner Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen zu Bestand und Fälligkeit der Arrestforderung kein verfassungsmässiges Recht geltend, das verletzt worden wäre. In seiner Beschwerdeschrift führt er lediglich ganz am Schluss - unter dem Titel "Fehlende Identität zwischen den Gläubigern der Arrestforderung und der Herabsetzungsklägerin" (vgl. zur entsprechenden Rüge vorne E. 3) - aus, im Ergebnis verstosse das angefochtene Urteil in jedem Fall gegen Art. 9 BV. Damit bringt er nicht hinreichend zum Ausdruck, auch bezüglich den vorinstanzlichen Erwägungen zu Bestand und Fälligkeit des Herabsetzungsanspruchs eine Willkürrüge erheben zu wollen. Nach der Rechtsprechung ist präzise anzugeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darzulegen, worin die Verletzung besteht (vgl. vorne E. 2). Im Zusammenhang mit seiner Kritik bezüglich Bestand und Fälligkeit des Herabsetzungsanspruchs trägt der Beschwerdeführer vor, die Auffassung des Kantongsgerichts Graubünden bzw. der Vorinstanz sei "klarerweise als falsch anzusehen", die Vorinstanz weite den Rahmen der Verarrestierung von Forderungen "selbstherrlich gegen die Vorgaben des Gesetzgebers aus" und das Abstellen auf ein zukünftiges Urteil in einem allfälligen Herabsetzungsprozess widerspreche "klarerweise" sowohl Gesetz als auch Rechtsprechung. In diesen Ausführungen ist keine hinreichende Willkürrüge zu erblicken. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer zugleich ausführt, bei der Frage, ob ein erbrechtlicher Rückforderungsanspruch als Arrestforderung glaubhaft gemacht werden könne, handle es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die "aufgrund der unklaren Rechtslage und der vollkommen ungeprüften Problematik" vom Bundesgericht entschieden werden müsse. Bei unklarer Rechtslage liegt keine krasse Verletzung einer Norm oder eines unumstrittenen Rechtsgrundsatzes vor (vgl. vorne E. 2). Auf die Beschwerde ist daher mangels Verfassungsrüge nicht einzutreten.
4.3.2. Im Übrigen hat das Bundesgericht zwar in BGE 102 II 329 E. 2a festgehalten, wenn mit der Herabsetzungsklage nicht zugleich eine Leistungsklage verbunden worden sei, sei das Herabsetzungsurteil ein reines Gestaltungsurteil, das den Beklagten nicht zu einer Leistung verpflichte, sondern dem Kläger lediglich die Grundlage gebe, mit einer zweiten Klage seinem Leistungsanspruch zum Durchbruch zu verhelfen. Der Leistungsanspruch entstehe somit erst mit der Rechtskraft des Herabsetzungsurteils. In BGE 115 II 211 (E. 4) hat das Bundesgericht allerdings erwogen, da die Herabsetzungsklage vermögensrechtlicher Natur sei, werde der Beklagte erst durch die Klageeinreichung und nicht
ipso iure schon am Tag des Todes in Verzug gesetzt, den Pflichtteil des Klägers wieder herzustellen. Der Verzug setzt die Fälligkeit der Forderung (Art. 102 Abs. 1 OR; PETER GAUCH/WALTER R. SCHLUEP/SUSAN EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band II, 11. Aufl. 2020, Rz. 2659) und damit deren Bestand voraus. Aus dem zweitgenannten Entscheid kann demnach gefolgert werden, dass die Herabsetzungsforderung spätestens bei Klageeinreichung und damit bereits vor der Rechtskraft des Herabsetzungsurteils entsteht und fällig ist (vgl. Urteil LP 15 8 des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 13. April 2025). Weder BGE 102 II 329 noch BGE 115 II 211 befasst sich zudem mit der Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen für einen geltend gemachten Rückleistungsanspruch zufolge Herabsetzung Arrest gelegt werden kann. Vor diesem Hintergrund reicht eine isoliert auf BGE 102 II 329 gestützte Argumentation nicht aus, um eine willkürliche Rechtsanwendung durch das Obergericht aufzuzeigen.
5.
Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Rüge nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 8. Januar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Levante