Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_236/2025  
 
 
Urteil vom 14. Juli 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichter Hartmann, Josi, 
Gerichtsschreiberin Lang. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Lüscher, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Beschwerde gegen den Willensvollstrecker, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 17. Februar 2025 (LF240088-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. C.________ (die Erblasserin) verstarb 2019. Als gesetzliche Erben hinterliess sie ihre drei Kinder: B.________, D.________ und E.________.  
 
A.b. In der letztwilligen Verfügung vom 10. März 2017 setzte die Erblasserin A.________ als Willensvollstrecker ein. Dieser nahm das Mandat in der Folge an.  
 
A.c. Das Verhältnis zwischen dem Willensvollstrecker und B.________ gestaltete sich schwierig. Zu Uneinigkeiten kam es insbesondere im Zusammenhang mit dem Verkauf der Nachlassliegenschaft an der F.________strasse xxx in U.________, mit dem der Willensvollstrecker die Treuhandfirma G.________ AG beauftragt hatte. Am 23. November 2023 reichte B.________ dem Bezirksgericht Hinwil schliesslich eine Beschwerde gegen den Willensvollstrecker ein und beantragte insbesondere dessen Abberufung.  
 
A.d. Das Bezirksgericht entschied am 23. Juli 2024. Während es insbesondere den Antrag auf Absetzung des Willensvollstreckers abwies, stellte es diverse Pflichtverletzungen durch diesen fest (Dispositiv-Ziff. 4), ermahnte ihn, sein Mandat künftig pflichtgemäss auszuüben (Dispositiv-Ziff. 5) und verpflichtete ihn, B.________ innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung des Urteils diverse Unterlagen (den Kaufvertrag für die Liegenschaft H.________strasse yyy, U.________; den vollständigen Auszug des Treuhandkontos; die Honorarrechnungen von Rechtsanwalt Dr. I.________; die vollständigen Auszüge der Konten der Erblasserin seit dem 1. Januar 2016 bis zur Saldierung der Konten; Offerten der für den Verkauf des Einfamilienhauses angefragten Makler und die sich im Besitz des Willensvollstreckers befindlichen Unterlagen der G.________ AG, die im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstücks an der F.________strasse xxx in U.________ angelegt wurden) herauszugeben, wobei das Bezirksgericht diese Verpflichtung mit einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB verband (Dispositiv-Ziff. 6).  
 
B.  
Auf Beschwerde des Willensvollstreckers hin hob das Obergericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. Februar 2025 dessen Verpflichtung zur Herausgabe des Kaufvertrags für die Liegenschaft H.________strasse yyy, U.________, auf. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
C.  
Gegen den ihm am 25. Februar 2025 eröffneten Entscheid gelangt A.________ (Beschwerdeführer) mit Beschwerde in Zivilsachen vom 27. März 2023 an das Bundesgericht. Diesem beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und festzustellen, dass keine Verletzung von Informationspflichten, Auskunftspflichten, Rechenschaftspflichten und Herausgabepflichten stattgefunden habe; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. 
Mit Verfügung vom 16. April 2025 hiess der Präsident der urteilenden Abteilung das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung - entgegen den Anträgen des Beschwerdegegners - gut. 
Unter dem Titel "prozessuale Anträge" verlangt der Beschwerdeführer, es seien das Völkerrecht, das Genfer Abkommen und die Haager Landkriegsverordnung für geschützte Personen als aktiver Menschenrechts-Verteidiger anzuwenden und zu respektieren sowie zu achten. Ferner seien diverse anderen Gesetze und Verordnungen im Zusammenhang mit der Registerharmonisierung anzuwenden und zu respektieren sowie zu achten. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über eine Beschwerde gegen den Willensvollstrecker entschieden hat. Das ist eine der Beschwerde in Zivilsachen unterliegende Angelegenheit (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 5 BGG) vermögensrechtlicher Natur, soweit die Aufsichtsbeschwerde gegen den Willensvollstrecker durch dessen Handeln in vermögensrechtlichen Angelegenheiten veranlasst ist (Urteil 5A_940/2018 vom 23. August 2019 E. 1.2 mit Hinweis). Dies ist vorliegend - mindestens teilweise - der Fall. Gemäss Angabe im angefochtenen Entscheid beträgt der Streitwert über Fr. 30'000.-- und überschreitet damit den gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG massgeblichen Mindestbetrag. Darauf ist mangels gegenteiliger Hinweise abzustellen. Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich damit als das zutreffende Rechtsmittel und der Beschwerdeführer ist zu deren Erhebung auch berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Nicht einzutreten ist hingegen auf die "prozessualen Anträge" des Beschwerdeführers (Sachverhalt Bst. C). Zum einen bestimmen sich die zulässigen Rügegründe und die Kognition des Bundesgerichts nach Art. 95 bzw. Art. 106 BGG (dazu sogleich E. 2). Eigentliche Anträge, welche Bestimmungen das Bundesgericht anzuwenden hat, sind überflüssig. Zum anderen sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, insbesondere zu seiner angeblichen Eigenschaft als Menschenrechtsverteidiger, ohnehin nicht nachvollziehbar. Darauf ist im Folgenden nicht mehr einzugehen.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Die Beschwerde in Zivilsachen ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Daher muss auch das Rechtsbegehren grundsätzlich reformatorisch gestellt werden. Die beschwerdeführende Partei darf sich nicht darauf beschränken, einen rein kassatorischen Antrag zu stellen, ausser wenn eine belastende Anordnung in Streit steht, sodass mit deren Aufhebung die Belastung beseitigt wird (Urteil 5A_546/2020, 5A_547/2020 vom 21. Juni 2021 E. 1.4 mit Hinweisen).  
 
1.3.2. Die Beschwerde richtet sich gegen die Feststellung von Pflichtverletzungen, die Ermahnung, das Amt künftig pflichtgemäss auszuüben und die strafbewehrte Verpflichtung zur Herausgabe von Unterlagen. Ein rein kassatorischer Antrag auf Aufhebung dieser belastenden Anordnungen erweist sich in diesem Zusammenhang daher als zulässig. Unklar ist hingegen, weshalb der Beschwerdeführer mit seinem Hauptantrag die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz beantragt. Aus der Beschwerdebegründung, die zur Auslegung des Rechtsbegehrens hinzugezogen werden kann (BGE 137 II 313 E. 1.3), geht allerdings mit hinreichender Klarheit hervor, dass es dem Beschwerdeführer um die Aufhebung der ihn belastenden Feststellungen und Anordnungen geht. Die Beschwerde ist in diesem Sinn entgegenzunehmen.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2; 135 I 19 E. 2.2.2). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1).  
 
3.  
Die Vorinstanz warf dem Beschwerdeführer - wie bereits die Erstinstanz - diverse Pflichtverletzungen vor. Der Beschwerdeführer bestreitet hingegen, seine Pflichten verletzt zu haben. Dies ist im Folgenden zu prüfen. 
 
3.1. Der Willensvollstrecker steht von Gesetzes wegen in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters und damit unter der Aufsicht der Behörde, bei der die Erben gegen die von ihm beabsichtigten oder getroffenen Massnahmen Beschwerde erheben können (Art. 518 Abs. 1 i.V.m. Art. 595 Abs. 3 ZGB; BGE 144 III 217 E. 5.2.2; Urteil 5D_136/2015 vom 18. April 2016 E. 5.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 518 Abs. 2 ZGB hat er den Willen des Erblassers zu vertreten; er gilt insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen. Hinsichtlich der Zweckmässigkeit der Massnahmen zur Ausübung seines Amtes verfügt der Willensvollstrecker über einen grossen Ermessensspielraum (BGE 142 III 9 E. 4.3.1). Dieser ist aber auf die Verwaltung der Erbschaft beschränkt (Urteil 5A_672/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.2).  
 
3.2. Eine erste Pflichtverletzung erkannte die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Beauftragung der G.________ AG durch den Beschwerdeführer.  
 
3.2.1. Sie erwog, die Erstinstanz sei gestützt auf die vom Beschwerdegegner aufgestellte Behauptung sowie den Handelsregisterauszug der G.________ AG davon ausgegangen, bei der Verwaltungsratspräsidentin der G.________ AG, J.________, handle es sich um die Ehefrau des Beschwerdeführers. Zu dieser Behauptung habe der Beschwerdeführer bei der Erstinstanz keine Angaben gemacht und auch keine gegenteiligen Unterlagen eingereicht. Dies mache er auch nicht geltend. Damit sei keine falsche Sachverhaltsfeststellung durch die Erstinstanz zu erkennen. Bei den erst im Beschwerdeverfahren getätigten Ausführungen mitsamt den entsprechenden Beilagen handle es sich um Noven, die aufgrund des im Beschwerdeverfahrens geltenden Novenausschlusses nicht mehr zu berücksichtigen seien. Im Übrigen würde, so die Vorinstanz weiter, alleine die Tatsache der rechtskräftigen Scheidung nichts zu ändern vermögen, handle es sich doch um eine Neugestaltung der Rechtsbeziehung ohne Aussagekraft über die Ausgestaltung der tatsächlich bestehenden zwischenmenschlichen Beziehung. Dass eine solche weiterhin bestehe, werde dadurch untermauert, dass der Beschwerdeführer und die G.________ AG, bei welcher J.________ eine von zwei Verwaltungsräten sei, offensichtlich geschäftliche Beziehungen unterhielten und dieselbe Adresse verwenden würden. Auch wenn zwischen dem Beschwerdeführer und der G.________ AG keine rechtliche Verbindung bestehe, sei doch von einer organisatorischen und persönlichen Nähe auszugehen. Vor diesem Hintergrund sei die Erstinstanz zutreffend von einem Interessenkonflikt ausgegangen, den der Beschwerdeführer durch eine umfassende vorgängige Information der Erben zu bewältigen gehabt hätte, was er aber nicht getan habe. Er habe daher eine Pflichtverletzung begangen.  
 
3.2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Erstinstanz unter anderem gestützt auf die Behauptung des Beschwerdegegners davon ausgegangen ist, dass die Verwaltungsratspräsidentin der G.________ AG seine Ehefrau sei. Die Erstinstanz habe - ohne entsprechende Behauptung des Beschwerdegegners - selbst angenommen, es handle sich bei der Verwaltungsratspräsidentin um seine Ehefrau. Entsprechend seien die vorinstanzlich eingereichten Noven zulässig, denn er habe erst mit der Beschwerde vor Vorinstanz Anlass gehabt, diese Feststellung zu rügen und belegt zu bestreiten. Ohnehin habe die Vorinstanz aber festgestellt, dass der Untersuchungsgrundsatz anwendbar sei, weshalb die Erstinstanz die entsprechenden Behauptungen von Amtes wegen, beispielsweise beim Zivilstandsamt, zu überprüfen gehabt hätte.  
 
3.2.2.1. Bei der Beurteilung der Vorinstanz, die Erstinstanz habe unter anderem gestützt auf die Behauptung des Beschwerdegegners angenommen, bei der Verwaltungsratspräsidentin handle es sich um die Ehefrau des Beschwerdeführers, handelt es sich um eine Feststellung zum Prozesssachverhalt. Diese hätte der Beschwerdeführer daher mit einer konkreten Sachverhaltsrüge anzugreifen, wobei er beispielsweise anhand konkreter Aktenhinweise aufzuzeigen hätte, wie sich der Beschwerdegegner hierzu konkret geäussert hat. Dies tut er nicht, weshalb es bei der vorinstanzlichen Feststellung bleibt.  
 
3.2.2.2. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die von ihm vorinstanzlich eingereichten Noven zulässig sind, entbehrt somit jeglicher Grundlage und die Vorinstanz ist zutreffend davon ausgegangen, dass die vom Beschwerdeführer neu aufgestellten Tatsachenbehauptungen mitsamt Belegen unzulässig waren (Art. 326 ZPO, der aufgrund der Verweisung im kantonalen Recht anwendbar war, vgl. Urteil 5A_193/2022 vom 10. Januar 2023 E. 2.1). Schliesslich war die Erstinstanz, selbst wenn man von der Geltung des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes ausgehen würde, nicht verpflichtet, von sich aus beim Zivilstandsamt Abklärungen zur Ehe des Beschwerdeführers zu treffen, nachdem dieser die Behauptung des Beschwerdegegners, bei der Verwaltungsratspräsidentin handle es sich um seine Ehefrau, nie bestritten hatte. Dementsprechend ist auch die Rüge des Beschwerdeführers unbegründet, die Feststellung der Vorinstanz, es bestehe weiterhin ein persönliches Verhältnis, sei offensichtlich unzutreffend bzw. verletze das Willkürverbot sowie die Beweiswürdigungsgrundsätze gemäss Art. 8 ZGB.  
 
3.2.3. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Kritik des Beschwerdeführers an den Eventualerwägungen der Vorinstanz, wonach, selbst wenn man die Scheidung berücksichtigen würde, dies nichts am Interessenkonflikt bzw. an der bestehenden Nähe zwischen dem Beschwerdeführer und der G.________ AG ändern würde. Allerdings bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Interessenkonflikts selbst bei Vorliegen einer persönlichen und organisatorischen Nähe zur G.________ AG. Denn, so der Beschwerdeführer, die Auswahl dieses Unternehmens sei nicht aus persönlichen Motiven, sondern aufgrund sachlicher Kriterien erfolgt, die Mandatierung habe den Nachlass nicht benachteiligt und er habe auch keinerlei Provisionen oder finanzielle Vorteile aus dem Auftrag an die G.________ AG erhalten. Die Vorinstanz habe daher Art. 518 Abs. 2 ZGB verletzt.  
 
3.2.3.1. Wie bereits ausgeführt, hat die Vorinstanz die neuen Tatsachenbehauptungen und Belege des Beschwerdeführers zur Scheidung von der Verwaltungsratspräsidentin der G.________ AG zu Recht nicht berücksichtigt und ist daher die Eventualbegründung der Vorinstanz zur fortbestehenden Nähe zwischen dem Beschwerdeführer und der G.________ AG nicht weiter zu prüfen.  
 
3.2.3.2. Zieht der Willensvollstrecker zur Erledigung seiner Aufgaben Drittpersonen wie zum Beispiel Fachpersonen bei (zur Zulässigkeit eines solchen Beizugs siehe BGE 142 III 9 E. 4.2) und ist er mit der Verwaltungsratspräsidentin der beauftragten Drittperson verheiratet bzw. hat er zu ihr ein nahes persönliches Verhältnis, ist die vorinstanzliche Auffassung nicht zu beanstanden, dass hier ein gewisser Interessenkonflikt besteht und der Beschwerdeführer als Willensvollstrecker daher verpflichtet gewesen wäre, die Erben vorgängig darüber aufzuklären. Ob der Nachlass konkret benachteiligt wurde oder nicht, ist an dieser Stelle zunächst irrelevant. Der Vorinstanz ist daher keine Verletzung von Art. 518 ZGB vorzuwerfen.  
 
3.2.4. Im Zusammenhang mit der Feststellung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner nicht vorgängig über den bestehenden Interessenkonflikt aufgeklärt hat, rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unzutreffend festgestellt. Seinen Ausführungen ist aber gerade nicht zu entnehmen, dass er den Beschwerdegegner im Vorfeld der Mandatierung der G.________ AG über den bestehenden Interessenkonflikt aufgeklärt haben will. Damit hat es bei den vorinstanzlichen Erwägungen sein Bewenden.  
 
3.3. Wie die Erstinstanz warf die Vorinstanz dem Beschwerdeführer sodann eine Verletzung seiner Auskunfts-, Informations- und Rechenschaftspflicht vor.  
 
3.3.1. Der Willensvollstrecker habe, so die Vorinstanz, verschiedene Auskunftspflichten. So treffe ihn insbesondere die Pflicht, den Erben innert üblicher Frist Auskunft zu erteilen und auf angemessene Voranmeldung hin Akteneinsicht zu gewähren sowie die Erben laufend, unaufgefordert und gleichzeitig über geplante oder vorgenommene Handlungen und wichtige Ereignisse zu orientieren. Zudem habe der Willensvollstrecker periodisch Bericht zu erstatten. Bei einem länger dauernden Mandat wie dem vorliegenden habe er den Erben einen jährlichen Rechenschaftsbericht über den Stand des Nachlasses sowie eine detaillierte Honorarabrechnung über seine bisherigen Bemühungen abzuliefern. Der Beschwerdegegner habe Belege vorgelegt, wonach er seit Juli 2021 wiederholt (erfolglos) Akteneinsicht verlangt habe. Dass der Beschwerdeführer in angemessener Frist diesen Auskunfts- und Informationspflichten nachgekommen wäre, habe er vor Erstinstanz nicht dargelegt. Aus den von ihm eingereichten E-Mail-Korrespondenzen könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es sei nicht dargetan, dass der Beschwerdegegner die von ihm verlangten Informationen erhalten habe und ihm Akteneinsicht gewährt worden sei. Im Gegenteil sei den E-Mails zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner im April 2022 mit der Akteneinsicht auf den Zeitpunkt des Vorliegens des Teilungsvorschlages vertröstet und offenbar die Ansicht vertreten habe, es sei nicht seine Aufgabe, die Erben über die Tätigkeit des Willensvollstreckers zu informieren. Im Übrigen behaupte und belege der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Rechenschaftsablage lediglich, dass er einmalig im Mai 2023 eine Leistungsübersicht erstellt habe. Dies entspreche nicht den Pflichten eines Willensvollstreckers, zumal der Beschwerdegegner wiederholt eine Rechenschaftsablegung verlangt habe.  
 
3.3.2.  
 
3.3.2.1. In tatsächlicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer wiederholt vor, es bestehe - belegt insbesondere durch die E-Mails - ein umfangreicher Informationsaustausch zwischen ihm und dem Beschwerdegegner, weshalb offensichtlich nicht gesagt werden könne, letzterer sei nicht informiert gewesen. Die Darstellung der Vorinstanz erweise sich als unrichtig.  
 
3.3.2.2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, in denen dieser der vorinstanzlichen Würdigung dieses Austauschs lediglich seine eigene Sicht der Dinge entgegenstellt, erweisen sich als rein appellatorisch und sind nicht geeignet, Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung darzutun. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.3), weshalb die unzähligen Verweise des Beschwerdeführers auf seine vorinstanzlichen Rechtsschriften den Begründungsanforderungen nicht genügen. Es ist mithin vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen.  
 
3.3.3.  
 
3.3.3.1. Was die rechtliche Beurteilung der Vorinstanz betrifft, macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Pflicht zur Auskunftserteilung verlange keine starre jährliche Berichtspflicht, sondern eine angemessene und den Umständen entsprechende Informationspflicht. Eine Überdehnung der Berichtspflicht gehe über das gesetzlich Erforderliche hinaus und benachteilige den Beschwerdeführer ohne sachliche Grundlage. Es sei nicht möglich, dem Verlangen eines Erben mit einem offensichtlich unbegrenzten Informations-, Dokumentations- und Kommunikationsverlangen uneingeschränkt zulasten der anderen Erben nachzukommen, was den Nachlass finanziell überproportional strapaziere. Die Vorinstanz verkenne, dass die gesetzlichen Vorgaben (insbesondere Art. 518 ZGB) nicht den Anspruch auf eine über den sachgerechten Informationsbedarf hinausgehende, absolut normierte, jederzeitige und uneingeschränkte Auskunfts- und Rechenschaftspflicht begründen würden. Die von ihm erbrachten Leistungen entsprächen dem Zweck der Vorschrift; die pauschal gehaltene Behauptung, er habe seinen Pflichten nicht entsprochen, verletze das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.  
 
3.3.3.2. Wie diese Wiedergabe seiner Argumente zeigt, beschränkt sich der Beschwerdeführer auf pauschale und allgemein gehaltene Aussagen. Er zeigt nicht konkret auf, inwiefern die Vorinstanz das Recht verletzt haben sollte, wenn sie auf der Basis des festgestellten Sachverhalts davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer gegen seine Auskunfts-, Informations- und Rechenschaftspflicht verstossen hat. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den insofern weitschweifigen Ausführungen des Beschwerdeführers kann unterbleiben. Der Vorinstanz kann weder eine Verletzung von Art. 518 ZGB noch von Art. 29 Abs. 2 BV vorgeworfen werden.  
 
3.4. Die Vorinstanz schützte den erstinstanzlichen Entscheid - mit einer Ausnahme (dazu Sachverhalt Bst. B) - auch betreffend die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Herausgabe von genau bezeichneten Unterlagen, wobei sie sich zur Begründung im Wesentlichen auf die festgestellten Pflichtverletzungen berief. Unabhängig von seinen bereits hiergegen vorgetragenen - und verworfenen - Argumenten, erhebt der Beschwerdeführer gegen die Herausgabepflicht keine konkreten Beanstandungen. Jedenfalls ist der Vorwurf, den Herausgabeanspruch aus einer (vermeintlichen) Pflichtverletzung abzuleiten, führe zu einer unzulässigen Mehrbelastung des Nachlasses und widerspreche dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, unbegründet. Den Willensvollstrecker treffen verschiedene Auskunftspflichten und er ist insbesondere (und grundsätzlich jederzeit) verpflichtet, die Erben umfassend zu informieren und ihnen Akteneinsicht zu gewähren (BGE 142 III 9 E. 4.3.2; 90 III 365 E. 3b; Urteil 5A_628/2017 vom 10. April 2018 E. 4.1 und 4. 3). Schliesslich erweisen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers als widersprüchlich, wenn er einerseits im Rahmen seines Gesuchs um aufschiebende Wirkung ausführt, deren Verweigerung und damit verbunden seine unmittelbare Verpflichtung zur Herausgabe der Dokumente käme einer Vorwegnahme des Urteils gleich, andererseits (pauschal) behauptet, der Beschwerdegegner habe bereits alle Unterlagen erhalten. Weiterungen erübrigen sich.  
 
4.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann. Entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung schuldet er dem Beschwerdegegner jedoch nicht: In der Hauptsache mangels Entstehens entschädigungspflichtigen Aufwands (Art. 68 Abs. 1 BGG) und für die Stellungnahme des Beschwerdegegners zum Gesuch um aufschiebende Wirkung wegen diesbezüglichen Unterliegens des Beschwerdegegners. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Juli 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lang