Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_242/2025  
 
 
Urteil vom 28. Januar 2026  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichter Herrmann, Josi, 
Gerichtsschreiberin Lang. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Jamie Lee Mancini, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Laszlo Georg Séchy, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nichteintreten bei nicht vollständiger Bezahlung des Kostenvorschusses (definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 27. Februar 2025 (LB240055-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Im Zusammenhang mit der Lieferung und dem Einbau eines Parkettbelags in der Liegenschaft von B.________ und C.________ kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eigentümern und der A.________ GmbH. Letztere erwirkte die vorsorgliche Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts im Umfang von Fr. 40'092.45 und klagte in der Folge am Bezirksgericht Winterthur auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts.  
 
A.b. Mit Verfügung vom 23. April 2024 verpflichtete das Bezirksgericht die A.________ GmbH zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 4'755.-- innert einer nicht erstreckbaren Frist von 20 Tagen ab Zustellung der Verfügung. Die A.________ GmbH leistete den Gerichtskostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht.  
 
A.c. Das Bezirksgericht räumte der A.________ GmbH mit Verfügung vom 21. Mai 2024 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen ab Zustellung der Verfügung zur Leistung des Kostenvorschusses ein. Die Verfügung enthielt den Hinweis, dass bei Säumnis auf die Klage nicht eingetreten werde. Sie wurde der Rechtsvertreterin der A.________ GmbH am 22. Mai 2024 zugestellt. Am 23. Mai 2024 ging beim Gericht ein Betrag von Fr. 4'698.72 ein. Aus den Einzelheiten zur aus dem Ausland erfolgten Überweisung, die das Bezirksgericht in seinen Akten in einer "Eingangsanzeige Prozesskostenvorschuss" erfasst hat, ergibt sich, dass die A.________ GmbH die Bezahlung von EUR 4'800.-- veranlasst hat (Kurs: 0.9789 = Fr. 4'698.72).  
 
A.d. Am 3. Juni 2024 schickte das Bezirksgericht der A.________ GmbH einen Kurzbrief "zur Kenntnisnahme" mit einer Kopie dieser Eingangsanzeige und einer Kopie der Verfügung vom 21. Mai 2024. Der Kurzbrief ging in Kopie auch an B.________ und C.________, die daraufhin unter anderem beantragten, auf die Klage sei nicht einzutreten. Die A.________ GmbH nahm zu diesem Antrag Stellung.  
 
A.e. Mit Entscheid vom 26. September 2024 trat das Bezirksgericht auf die Klage nicht ein.  
 
B.  
Die hiergegen von der A.________ GmbHerhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Februar 2025 ab und auferlegte der A.________ GmbH die Prozesskosten. 
 
C.  
Gegen diesen Entscheid gelangt die A.________ GmbH (Beschwerdeführerin) mit Beschwerde in Zivilsachen vom 31. März 2025 an das Bundesgericht. Diesem beantragt sie unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Angelegenheit zur materiellen Entscheidung an das Bezirksgericht Winterthur. 
Die Beschwerdegegner beantragen dem Bundesgericht mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2025 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht hat auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet. Weitere Eingaben sind nicht eingegangen. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Entscheid, der das Nichteintreten auf eine Klage betreffend definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts bestätigt. Dies ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) vermögensrechtlicher Natur, wobei der notwendige Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) überschritten ist (vgl. BGE 137 III 47 E. 1.2.2; Urteil 4A_307/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 1). Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich folglich als das zutreffende Rechtsmittel. Sie wurde von der hierzu berechtigten Beschwerdeführerin (Art. 76 Abs. 1 BGG) ausserdem innert Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhoben. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2; 135 I 19 E. 2.2.2). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1).  
 
3.  
Vorliegend stellt sich einzig die Frage, ob die Vorinstanzen mangels vollständiger Leistung des Kostenvorschusses innert Frist (Fr. 4'698.72 anstatt der verfügten Fr. 4'755.-- und damit Fr. 56.28 zu wenig) in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. f bzw. Art. 101 Abs. 3 ZPO zutreffend auf Nichteintreten geschlossen haben oder ob dies gegen das Verbot des überspitzten Formalismus gemäss Art. 29 Abs. 1 BV verstösst, wie die Beschwerdeführerin rügt und die Beschwerdegegner bestreiten. 
 
3.1.  
 
3.1.1. Gemäss Art. 98 ZPO in der zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids geltenden Fassung kann das Gericht von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Es setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses an (Art. 101 Abs. 1 ZPO). Wird der Vorschuss innert dieser Frist nicht geleistet, hat das Gericht zwingend eine Nachfrist anzusetzen. Wird der Vorschuss auch innert dieser Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Diese Folge ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Leistung des Vorschusses eine Prozessvoraussetzung darstellt (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO; BGE 148 III 21 E. 3.2). Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und damit auch die (rechtzeitige) Leistung des Kostenvorschusses ist von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO). Mit der Ansetzung der Nachfrist hat das Gericht die vorschusspflichtige Partei über die Säumnisfolgen zu informieren (Art. 147 Abs. 3 ZPO).  
 
3.1.2. Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Überspitzter Formalismus ist gegeben, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 145 I 201 E. 4.2.1; 142 I 10 E. 2.4.2; 142 IV 299 E. 1.3.2; siehe für das Zivilprozessrecht BGE 140 III 636 E. 3.5 f.).  
 
3.1.3. Allein die strikte Anwendung der Formvorschriften stellt keinen überspitzten Formalismus dar (BGE 142 IV 299 E. 1.3.3). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt sodann das Nichteintreten auf eine Klage, ein Gesuch oder ein Rechtsmittel mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses keinen überspitzten Formalismus dar, wenn die beschwerdeführende Person über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Säumnisfolgen rechtsgenüglich informiert worden ist (Urteile 2C_133/2024, 2C_181/2024 vom 17. Mai 2024 E. 5.3; 9C_410/2018 vom 19. Juli 2018 E. 3.2.2; 2C_1065/2017 vom 15. Juni 2018 E. 4.2.2; 5A_834/2009 vom 15. Februar 2010 E. 2.2.2; 4A_223/2008 vom 2. Juli 2008 E. 7.2). Auch wenn der Normzweck mit der nachträglichen Leistung des Kostenvorschusses letztlich erfüllt wird, verstösst das Nichteintreten mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses nicht gegen das Verbot des überspitzten Formalismus, selbst wenn der Kostenvorschuss nur einen Tag nach Ablauf der Frist geleistet wird (Urteile 2C_645/2024 vom 30. April 2025 E. 3.3; 1C_439/2024 vom 27. März 2025 E. 3.5). Als grundsätzlich ebenfalls nicht überspitzt formalistisch muss sodann das Nichteintreten auf einen nur teilweise geleisteten Kostenvorschuss gelten (Urteile 1C_466/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 2; 2C_107/2019 vom 27. Mai 2019 E. 6.3; vgl. auch Urteil 7B_640/2025 vom 30. Oktober 2025 E. 1 betr. Art. 62 BGG; siehe BAUER/STERCHI, in: Berner Kommentar, Zivilprozessordnung, Bd. I, 2. Aufl. 2026, N. 16 zu Art. 98 ZPO). Schliesslich ist auch dann auf die Klage, das Gesuch oder das Rechtsmittel nicht einzutreten, wenn das Gericht den Kostenvorschuss nachträglich erhöht und die vorschusspflichtige Partei nur diesen Teil des Kostenvorschusses nicht bezahlt (HOFMANN/BAECKERT, in: Basler Kommentar, Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 38 zu Art. 98 ZPO).  
 
3.2. Der vorliegende Fall erweist sich deshalb als speziell, weil die Beschwerdeführerin den Vorschuss zwar innert der angesetzten (Nach-) Frist geleistet hat, aufgrund der Überweisung in Euro und des geltenden Wechselkurses der Gerichtskasse aber letztlich nicht der volle Vorschuss gutgeschrieben wurde (Fr. 4'698.72 entsprechend 98,8 % der auferlegten Fr. 4'755.--). Im Gegensatz zu den Fällen, in denen der Vorschuss gar nicht innert Frist eingeht, hat die Beschwerdeführerin also innert Frist gehandelt. Die Beschwerdeführerin hat sich ausserdem nicht einfach darauf beschränkt, einen Teil des Vorschusses zu bezahlen. Vielmehr hat sie einen Eurobetrag (EUR 4'800.--) einbezahlt, der nominell über dem geschuldeten Frankenbetrag (Fr. 4'755.--) lag. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, ergibt sich daraus der Wille der Beschwerdeführerin, ihrer Verpflichtung vollumfänglich nachzukommen.  
 
3.3. Der Gerichtskostenvorschuss dient in erster Linie den fiskalischen Interessen des Staates, daneben erfüllt der Vorschuss auch eine Orientierungs- und Warnfunktion (ERK, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2025, N. 48 zu Art. 59 ZPO; TAPPY, in: Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 98 ZPO). Mit der Leistung eines um Fr. 56.28 zu geringen Kostenvorschuss wurden diese Funktionen grundsätzlich nicht infrage gestellt und der Entscheid über den Kostenvorschuss präjudiziert den später zu treffenden Entscheid über die definitive Höhe der Gerichtskosten nicht (Urteil 4A_226/2014 vom 6. August 2014 E. 2.1). Wie bereits erwähnt war die Beschwerdeführerin ausserdem gewillt, innert Frist den vollständigen Kostenvorschuss zu bezahlen. Dass letztlich nicht der vollständige Betrag bezahlt wurde, ist offensichtlich einem Versehen der Beschwerdeführerin bei der Umrechnung des Betrags von Euro in Franken zuzuschreiben.  
 
3.4.  
 
3.4.1. Bei Überweisungen des Gerichtskostenvorschusses aus dem Ausland trägt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die verpflichtete Partei das Risiko dafür, dass der Kostenvorschuss innert Frist auf dem Konto der Behörde eintrifft (Urteil 4A_481/2016 vom 6. Januar 2017 E. 3.1.2). Sie trägt bei Überweisungen aus dem Ausland darüber hinaus das Risiko, dass auch im Falle von Wechselkursschwankungen oder dem Abzug von Gebühren der vollständige Kostenvorschuss bei der Behörde eingeht, denn die Erhebung von Gebühren wie auch Wechselkursschwankungen ist vorhersehbar. Es liegt daher an der verpflichteten Partei, der Bank klare und präzise Anweisungen zu erteilen, um die Überweisung des geschuldeten Betrags sicherzustellen, und zu überprüfen, welche Gebühren für die gewählte Überweisung anfallen (zit. Urteile 1C_466/2022 E. 2 in fine; 2C_107/2019 E. 6.3). Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet dies, dass grundsätzlich die Beschwerdeführerin die Konsequenzen zu tragen hat, wenn aufgrund der in Euro getätigten Überweisung und der Einberechnung eines zu geringen Zuschlags auf dem Nominalbetrag nicht der gesamte Vorschuss beim Gericht eingeht. Dass das Nichteintreten auf eine Klage, ein Gesuch oder ein Rechtsmittel in solchen Fällen nicht gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstösst, hat das Bundesgericht bereits mehrfach bestätigt (zit. Urteil 2C_107/2019 E. 6.3 [Bezahlung von Fr. 1'283.06 statt Fr. 1'300.--, entsprechend 98,69 %]; Urteil 2D_45/2012 vom 10. September 2012 E. 5.2 [Bezahlung von Fr. 720.-- statt Fr. 770.--, entsprechend 93,5 %]; vgl. auch Urteil 4A_692/2016 vom 20. April 2017 E. 6.2). Dies gilt grundsätzlich auch für den vorliegenden Fall, bei dem der Kostenvorschuss zu 98,8 % geleistet wurde. Die gesetzliche Regelung, dass bei nicht rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses auf eine Klage, ein Gesuch oder ein Rechtsmittel nicht eingetreten wird, stellt auch den ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens sicher (Urteil 4A_223/2008 vom 2. Juli 2008 E. 7.2). Es kann daher nicht davon gesprochen werden, dass die strikte Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO in casu zum blossen Selbstzweck verkommen ist.  
 
3.4.2. Dass vorliegend letztlich die Beschwerdeführerin die Konsequenzen ihres Versehens, also die Gewährung der Nichteintretensfolge gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO, zu tragen hat, rechtfertigt sich ferner aus folgendem Grund: Die Vorschrift gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO (und Art. 62 Abs. 3 BGG), wonach bei Nichteinhalten der angesetzten Frist zur Leistung des Kostenvorschusses zunächst eine Nachfrist anzusetzen ist, stellt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar (Urteil 9C_51/2023 vom 11. April 2023 E. 5.2). Mit der zwingenden Nachfristansetzung geht die ZPO bereits über den verfassungsrechtlichen Standard hinaus und ist gerade dazu da, Härten wie die vorliegenden zu verhindern. Wenn sich eine Partei aber, wie vorliegend, bereits selbstverschuldet in dieser Nachfrist befindet und den Kostenvorschuss dann von einem ausländischen Konto in einer Fremdwährung auf das Konto der Behörde überweist, kann nicht mehr von einem geringen Verschulden der vorschusspflichtigen Partei gesprochen werden, wenn der in Euro angegebene Betrag aufgrund des von der Bank angewendeten Wechselkurses zu einem zu tiefen Frankenbetrag führt. Schliesslich behauptet die Beschwerdeführerin nicht, der Betrag von EUR 4'800.-- habe aufgrund des am Tag der Überweisung geltenden Wechselkurses exakt den geforderten Fr. 4'755.-- entsprochen oder sogar etwas darüber gelegen, und es sei letztlich allein aufgrund des (ungünstigeren) Wechselkurses ihrer Bank zu einer zu tiefen Überweisung gekommen. Selbst wenn dies so wäre, lag es an der Beschwerdeführerin, einen (grösseren) Zuschlag hinzuzurechnen oder aber den Betrag in Franken (unter Übernahme der Gebühren) zu überweisen. In diesem Zusammenhang ist erneut zu betonen, dass Wechselkursschwankungen vorhersehbar sind. Es liegt an der verpflichteten Partei, sich über den geltenden Wechselkurs und die mit einer Überweisung aus dem Ausland verbundenen Gebühren zu informieren und sicherzustellen, dass der gesamte geschuldete Betrag der Behörde gutgeschrieben wird. Entgegen den diesbezüglich pauschalen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist sodann zu beachten, dass sich diese im Nachgang an die Überweisung nicht beim Gericht erkundigt hat, ob der Kostenvorschuss (vollständig) eingegangen ist. Dazu hätte sie aber unter den gegebenen Umständen durchaus Anlass gehabt (zit. Urteil 2C_107/2019 E. 6.3; siehe auch zit. Urteil 4A_481/2016 E. 4.3).  
 
3.4.3. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss unmittelbar nach Erhalt der Nachfristansetzung überwiesen hat, vermag, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zwar folgt aus dem Verbot des überspitzten Formalismus gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Pflicht der Behörde, eine Partei auf einen Mangel hinzuweisen, solange die noch verfügbare Zeit ausreicht, um diesen zu beheben (BGE 142 I 10 E. 2.4.3 in Bezug auf eine fehlende Unterschrift auf einer Rechtsmittelschrift; BGE 125 I 166 E. 3a; vgl. auch Urteil 5A_1036/2019 vom 10. Juni 2020 E. 4.4). Der (unvollständige) Gerichtskostenvorschuss ging bei der Erstinstanz am 23. Mai 2024 ein, wobei die Nachfrist noch bis zum 27. Mai 2024 lief. Insofern könnte man sich vorliegend die Frage stellen, ob die Erstinstanz nicht nach Treu und Glauben gehalten war, der Beschwerdeführerin eine kurze zusätzliche Nachfrist einzuräumen, um den Mangel zu verbessern bzw. sie mindestens innert der noch laufenden Frist auf den Mangel hinzuweisen. Die Beschwerdeführerin macht solcherlei aber nicht geltend, weshalb sich eine detaillierte Auseinandersetzung mit dieser Frage erübrigt (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
3.4.4. Dass die Erstinstanz aufgrund des nicht vollständig bezahlten Kostenvorschusses in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht auf die Klage eingetreten ist, stellt nach dem Ausgeführten keinen Verstoss gegen das Verbot des überspitzten Formalismus gemäss Art. 29 Abs. 1 BV dar.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG) und hat den Beschwerdegegnern eine - aufgrund des Umfangs der Beschwerdeantwort leicht reduzierte - Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Januar 2026 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lang