Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_247/2025  
 
 
Urteil vom 9. April 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt, Rheinsprung 16, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt vom 20. Februar 2025 (FU.2024.142). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1988) leidet an paranoider Schizophrenie und war seit vielen Jahren wiederholt im Rahmen von fürsorgerischen Unterbringungen in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel hospitalisiert. 
Mit Entscheid vom 8. Juni 2023 ordnete die KESB Basel-Stadt die fürsorgerische Unterbringung im Wohnheim B.________ an und bestätigte die Massnahme am 25. Juli 2023. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt am 5. Oktober 2023 ab. 
 
B.  
Mit Entscheid vom 5. Dezember 2024 bestätigte die KESB Basel-Stadt im Rahmen der periodischen Überprüfung gestützt auf die Berichte der Beiständin und des Wohnheims sowie ein Schreiben des behandelnden Psychiaters nach persönlicher Anhörung vom A.________ die am 8. Juni 2023 angeordnete fürsorgerische Unterbringung. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen nach Anhörung von A.________ sowie des Verfahrensbeistandes, der Stationsleitung und des behandelnden Psychiaters gestützt auf das Gutachten vom 16. Februar 2025 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 31. März 2025 verlangt A.________ die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung sowie die Entlassung aus dem Wohnheim B.________. Eventualiter verlangt sie eine mit Weisungen zur ärztlich verordneten Medikamenteneinnahme und allfälligen weiteren geeigneten ambulanten Massnahmen verbundene Entlassung. Ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend die Verlängerung einer fürsorgerischen Unterbringung; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 ZGB). 
 
2.  
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). 
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
3.  
Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf das Gutachten, die weiteren aktenkundigen Unterlagen und die persönliche Anhörung (nachfolgend stark zusammengefasst) festgestellt und erwogen, dass der Zustand der Beschwerdeführerin gegenwärtig aufgrund der Psychopharmaka, die sie im Wohnheim regelmässig einnehme, sowie der dortigen Fürsorge des geschulten Personals relativ stabil sei. Es liege aber keine selbständige Wohnkompetenz vor und die Beschwerdeführerin brauche auch bei Alltagsfertigkeiten und der Körperhygiene Anleitung und Unterstützung. Aufgrund der Selbstfürsorgedefizite würde ein Austritt aus dem Wohnheim mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Verwahrlosung führen. Sodann sei eine medikamentöse Behandlung unverzichtbar, um ein paranoid-psychotisches Erleben und eine Dekompensation verbunden mit akut selbstgefährdendem Verhalten zu verhindern. Bei Zunahme des Leidensdrucks als Folge der psychotischen Symptomatik sei auch eine Suizidgefahr nicht auszuschliessen. Zudem wäre bei einer weiteren Chronifizierung der Erkrankung ein Abbau der Hirnsubstanz mit kognitiven Einbussen zu erwarten. Der Beschwerdeführerin fehle es an jeglicher Krankheits- und Behandlungseinsicht, aber weitgehend auch an Realitätsbezug. Sie möchte zu ihrem Freund ziehen, der mit anderen Männern, welche ihr eigentlich unheimlich vorkämen, in einer Art Wohngemeinschaft in einer 3-Zimmer-Wohnung in U.________ lebe. Sie sei der Ansicht, die Medikamente würden ihre Probleme verursachen. Sie möchte diese bei einem Austritt aus dem Wohnheim absetzen und schauen, ob die Schizophrenie verheilt sei. Trotz der im Wohnheim erzielten Fortschritte und der erreichten Stabilität sei die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Erkrankung und die medikamentöse Behandlung als entscheidungs- und urteilsunfähig zu beurteilen. Aufgrund ihrer Aussage, die Medikamente bei einem Austritt abzusetzen und sich keiner Therapie oder ärztlichen Behandlung zu unterziehen, könnten ambulante Massnahmen mit der Anordnung von Weisungen mangels Behandlungseinsicht und mangels Behandlungswillen als mildere Alternative nicht umgesetzt werden. 
 
4.  
Die Ausführungen in der Beschwerde beschlagen zum grössten Teil die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid, ohne dass diesbezüglich eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt würde. Vielmehr beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf appellatorische - und teils neue, mithin von vornherein nicht zulässige (Art. 99 Abs. 1 BGG) - Behauptungen, welche im Widerspruch zu ihren eigenen Aussagen bei der Anhörung und denjenigen im Gutachten stehen, auf welchen die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid basieren (namentlich die Behauptung, sie würde die Medikamente auch ambulant nehmen). Mangels substanziierter Willkürrügen kann auf die Sachverhaltsschilderungen aus eigener Sicht nicht eingetreten werden. 
In rechtlicher Hinsicht beruft sich die Beschwerdeführerin zunächst auf ihre persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV und auf Art. 5 EMRK. Indes sind diese verfassungsmässigen Rechte nicht verletzt, soweit die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung nach der formell-gesetzlichen Grundlage von Art. 426 ZGB gegeben sind; namentlich ist die fürsorgerische Unterbringung diesfalls mit Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK vereinbar (Entscheid 1760/15 des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 30. April 2019 Rz. 52-54; BGE 145 III 441 E. 8.4). Weil sodann die Erforderlichkeit und damit die Verhältnismässigkeit bereits gemäss Art. 426 ZGB eine Unterbringungsvoraussetzung ist, kann die Beschwerdeführerin aus einer abstrakten Anrufung von Art. 36 Abs. 2 BV (gemeint: Art. 36 Abs. 3 BV) nichts für sich ableiten. 
Nach Art. 426 ZGB setzt die fürsorgerische Unterbringung einen Schwächezustand sowie ein selbstgefährdendes Verhalten voraus, welches die Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung erforderlich macht. Die Beschwerdeführerin zielt diesbezüglich auf das Element der Erforderlichkeit der Unterbringung, wenn sie der Vorinstanz im Kern vorwirft, nicht dargelegt zu haben, weshalb eine ambulante Behandlung als Alternative ausgeschlossen sei. Sie macht damit sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs geltend (dazu BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 142 III 433 E. 4.3.2; 143 III 65 E. 5.2), ohne jedoch eine Gehörsrüge zu erheben. Indes trifft der Vorwurf ohnehin nicht zu, hat doch die Vorinstanz - ausgehend von den nicht als willkürlich beanstandeten Tatsachenfeststellungen (dazu oben) - ausführlich geschildert, wieso eine ambulante Massnahme ausgeschlossen ist, nämlich weil die Beschwerdeführerin krankheitsuneinsichtig ist und zudem nach ihren eigenen Aussagen die Medikamente bei einer Entlassung aus dem Wohnheim sofort abstellen möchte, so dass auch von einer fehlenden Behandlungseinsicht und einem fehlenden Behandlungswillen trotz Behandlungsbedürftigkeit - welche in der Beschwerde als solche nicht in Frage gestellt wird - auszugehen ist. Vor diesem Hintergrund ist keine rechtsverletzende Anwendung von Art. 426 ZGB, insbesondere keine falsche Rechtsanwendung im Zusammenhang mit dem Kriterium der Erforderlichkeit der Unterbringung im Wohnheim B.________ dargetan. 
 
5.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Damit ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
6.  
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. Indes rechtfertigt es sich, angesichts der konkreten Umstände auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege somit ohnehin gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos ist. 
 
4.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Basel-Stadt und dem Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. April 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli