Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_258/2025
Urteil vom 17. Juli 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eugen Fritschi,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Titus van Stiphout,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Bestreitung neuen Vermögens,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 6. März 2025 (NE250002-O/U).
Sachverhalt:
A.
Am 23. Januar 2019 schloss das Konkursamt Embrach den Konkurs über A.________. Im Dezember 2020 leitete B.________ gegen diesen eine Betreibung über Fr. 98'523.36 nebst 5% an Zins seit 9. Dezember 2020 und Fr. 24'316.11 sowie Fr. 32'964.27 ein (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Embrachertal). Mit Urteil vom 3. Dezember 2021 lehnte das Einzelgericht am Bezirksgericht Bülach im summarischen Verfahren den in der Betreibung erhobenen Rechtsvorschlag von A.________ ab und stellte fest, dass dieser im Umfang der betriebenen Forderung zu neuem Vermögen gekommen ist.
B.
Am 31. Dezember 2021 erhob A.________ gestützt auf Art. 265a Abs. 4 SchKG beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach Klage mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass er nicht zu neuem Vermögen gekommen sei, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Embrachertal sei zu bewilligen. Das Einzelgericht des Bezirksgerichts hiess die Klage mit Urteil vom 17. Dezember 2024 teilweise gut und stellte fest, dass A.________ nur im Umfang von Fr. 158'765.38 zu neuem Vermögen gekommen ist. Dagegen erhob A.________ Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich und beantragte, das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts sei aufzuheben; eventualiter sei die Angelegenheit zwecks Neuberechnung des zu bildenden neuen Vermögens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 6. März 2025 (eröffnet am 7. März 2025) trat das Obergericht unter Kosten- und Entschädigungsfolgen auf die Berufung nicht ein.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 7. April 2025 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei das neue Vermögen auf Fr. 134'765.38 festzusetzen.
Den prozessualen Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wies der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung mit Verfügung vom 1. Mai 2025 ab. Im Übrigen hat sich das Bundesgericht die kantonalen Akten überweisen lassen, in der Sache jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über eine Klage auf Bestreitung neuen Vermögens gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG entschieden hat. Das ist eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 Bst. a BGG; Urteil 5A_556/2008 vom 29. Mai 2009 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 135 III 424), deren Streitwert nach den unbeanstandeten Feststellungen des Obergerichts Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Der angefochtene Entscheid trifft den Beschwerdeführer in seinen schutzwürdigen Interessen (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht damit grundsätzlich offen.
Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren ist einzig der angefochtene Entscheid des Obergerichts (Art. 75 Abs. 1 BGG). Das Obergericht ist auf die Berufung des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist damit einzig, ob das Obergericht hätte auf die Beschwerde eintreten müssen. Soweit der Beschwerdeführer im Eventualbegehren beantragt, das neue Vermögen sei auf Fr. 134'765.38 festzusetzen, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 133 II 249 E. 1.4.2).
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dies gilt auch für die vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (Prozesssachverhalt; s. dazu: BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Diesbezüglich kann die beschwerdeführende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. auf einer Verletzung von Art. 29 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2). Soweit die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben wird, gilt auch hier das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG.
Das Bundesgericht nimmt selbst grundsätzlich keine Beweise ab (Art. 105 Abs. 2 BGG; Urteil 5A_345/2020 vom 30. April 2021 E. 2.3 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht die Befragung einer Zeugin beantragt, ist dieser Antrag abzuweisen.
3.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe gegen das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) verstossen, indem sie wegen unzureichender Rechtsbegehren nicht auf seine Berufung eingetreten sei.
3.1. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. In der Berufungseingabe sind Rechtsbegehren zu stellen. Im Rechtsbegehren bringt die Partei zum Ausdruck, welche Rechtsfolge sie im Berufungsverfahren anstrebt (Rechtsfolgebehauptung) und inwiefern sie das Gericht hierzu - mittels eines Leistungs-, Gestaltungs- oder Feststellungsbegehrens - um Rechtsschutz ersucht (Rechtsschutzantrag; Urteil 5A_775/2018 vom 15. April 2019 E. 3.4 mit Hinweisen). Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann (vgl. zum Ganzen: BGE 137 III 617 E. 4.2 f.). Aus der reformatorischen Natur der Berufung ergibt sich, dass in der Berufungsschrift grundsätzlich Anträge in der Sache zu stellen sind (Urteile 5A_467/2023 vom 14. November 2023 E. 4.3.4; 5A_929/2015 vom 17. Juni 2016 E. 3.1 mit Hinweisen). Vorbehalten bleibt der Fall, in welchem die Rechtsmittelinstanz nicht reformatorisch entscheiden könnte, wenn sie die Rechtsauffassung des Rechtsmittelklägers teilen würde (vgl. Urteile 5A_775/2018 vom 15. April 2019 E. 3.4).
Die Rechtsfolge des Nichteintretens bei ungenügendem Begehren steht unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (s. dazu: BGE 135 I 6 E. 2.1; 134 II 244 E. 2.4.2; 125 I 166 E. 3a). Überspitzt formalistisch wäre es, eine Partei auf der unglücklichen Formulierung oder einem unbestimmten Wortlaut ihres Begehrens zu behaften, wenn sich dessen Sinn unter Berücksichtigung der Begründung, der Umstände des zu beurteilenden Falls oder der Rechtsnatur der Hauptsache ohne Weiteres ermitteln lässt. Unter diesen Umständen ist auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten (Urteil 5A_377/2016 vom 9. Januar 2017 E. 4.2.3 mit Hinweisen).
3.2. Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer habe keine Gründe für einen ausnahmsweisen Verzicht auf reformatorische Anträge dargetan. Solche Gründe seien auch nicht ersichtlich, nachdem die erste Instanz die Klage materiell behandelt und teilweise gutgeheissen habe. Da sich der Beschwerdeführer ausschliesslich gegen die Bedarfsberechnung durch die erste Instanz wehre, dränge sich überdies im Berufungsverfahren ein reformatorischer Entscheid geradezu auf. In der Berufung sei daher entweder zu beantragen, in welchem reduzierten, ziffernmässig bestimmten Umfang neu geäufnetes Vermögen festgestellt werden soll, oder zu begehren, es sei festzustellen, dass kein neues Vermögen angehäuft wurde, und die Klage sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer habe im Berufungsverfahren zur Hauptsache beantragt, das Urteil der Erstinstanz sei aufzuheben, und eventualiter, das Verfahren sei zwecks Neuberechnung des zu bildenden Vermögens an die Erstinstanz zurückzuweisen. Es fehle damit ein formeller Antrag, wie die Berufungsinstanz in der Sache zu entscheiden hätte, wenn das Urteil der Erstinstanz aufgehoben würde. Ein reformatorischer Antrag lasse sich auch aus der Berufungsbegründung nicht herleiten. Der Beschwerdeführer rüge materiell, die Erstinstanz habe den Bedarf falsch berechnet, indem sie diverse Positionen zu Unrecht nicht einbezogen habe. So habe sie unrichtig festgestellt, dass die monatlichen Unterhaltsbeiträge an seine Ehefrau in der fraglichen Zeit nicht nachgewiesen seien. Weiter seien die Gesundheitskosten der Ehefrau nur teilweise berücksichtigt und es seien zu tiefe Wohnkosten angerechnet worden. Würden sich die materiellen Einwände im Berufungsverfahren als berechtigt erweisen, so würde sich der massgebliche Bedarf überschlagsmässig um rund Fr. 60'000.-- erhöhen, wovon der Beschwerdeführer gemäss unbeanstandet gebliebener Aufteilung durch die Erstinstanz 80 % zu tragen hätte. Gemäss seinen Vorbringen würde demnach noch immer angehäuftes Vermögen verbleiben. Mangels reformatorischen Antrags sei unklar, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer die Feststellung neuen Vermögens begehre. Nicht restlos auszuschliessen sei überdies, ob er - wie vor Erstinstanz - beantragen möchte, er habe kein neues Vermögen bilden können und die Klage sei abzuweisen. Es sei nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, anhand der Berufungsschrift über reformatorische Anträge zu mutmassen und diese zu beziffern. Vielmehr hätte es dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer oblegen zu beantragen, wie im Einzelnen reformatorisch entschieden werden soll.
3.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, die nicht berücksichtigten Unterhaltsbeiträge seien leicht zu berechnen: Fr. 2'000.-- im Monat respektive Fr. 24'000.-- im Jahr. Bereits das Bezirksgericht Bülach habe in seinem Entscheid vom 17. Dezember 2024 festgehalten, dass die geltend gemachten Unterhaltszahlungen zu substanziieren und zu beweisen gewesen wären. Der Vorinstanz (
recte wohl: dem Bezirksgericht) wäre jedoch bekannt gewesen, wenn er diese Alimente nicht bezahlt hätte, da seine Ex-Frau allfällig offene Alimente am ordentlichen Beklagten-Gerichtsstand in Bülach hätte geltend machen müssen. Dieses "Kennen-Müssen" hätten die kantonalen Instanzen zu Unrecht nicht berücksichtigt. In den bei der Vorinstanz (
recte wohl: bei der Erstinstanz) eingereichten Steuererklärungen 2020 und 2019 würden die Alimente aufgeführt. Darauf gehe diese zu Unrecht nicht ein. Auf die Steuererklärungen 2020 und 2021 sowie auf das zur Zahlung der Alimente verpflichtende Urteil und die Zahlungsnachweise sei bei sämtlichen Eingaben an das Bezirksgericht Bülach ausdrücklich hingewiesen worden. In der Folge sei in der Berufungsschrift ans Obergericht auf eine ganze Reihe von Beweismitteln verwiesen worden. Die Zahlung der Alimente im Jahr 2020 sei rechtsgenüglich glaubhaft gemacht worden. Ausserdem wäre es dem Bezirksgericht Bülach bekannt gewesen, wenn die Alimente nicht bezahlt worden wären, da es das Rechtsöffnungsverfahren gegen den Beschwerdeführer zu behandeln gehabt hätte. Der beantragte Zeugenbeweis sei von der Vorinstanz zu Unrecht nicht abgenommen worden. Damit sei dem Obergericht rechtsgenüglich dargelegt worden, dass das Bezirksgericht die Alimente von Fr. 24'000.-- nicht berücksichtigt habe. Aufgrund der Begründung der Berufung wäre es für das Obergericht ein Leichtes gewesen, diese Fr. 24'000.--- zu berücksichtigen und vom von der Vorinstanz (
recte : Erstinstanz) berechneten neuen Vermögen von Fr. 158'765.38 abzuziehen, was Fr. 134'765.38 ergebe. Dies stelle eine "simple Milchbüchlein-Rechnung" dar, welche das Obergericht bei gutem Willen selbst hätte vornehmen können. Die übrigen Berufungsgründe wie Wohnkosten und Gesundheitskosten der Ehefrau könnten vernachlässigt werden, da sie ohne irgendwelche Nachweise und Beilagen erfolgt seien und daher von vornherein so oder so als aussichtslos bezeichnet werden könnten. Alimente für die zwölf der Betreibung vorangegangenen Monate seien bereits dann zwingend als Passiven zu berücksichtigen, wenn sie geschuldet seien. Dies sei durch den Auszug aus dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. November 1998, wonach der Beschwerdeführer seiner Ex-Frau bis zum 31. Oktober 2021 monatliche Alimente von Fr. 2'000.-- zu bezahlen habe, belegt. Der Abzug von Fr. 24'000.-- wäre somit zwingend durch das Obergericht bzw. bereits durch das Bezirksgericht vorzunehmen gewesen. Das Obergericht habe überspannte Anforderungen an die Rechtsbegehren gestellt und ihm damit den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Das Nichteintreten auf die Berufung sei überspitzt formalistisch und sachlich nicht gerechtfertigt gewesen.
3.4. Die hier zu prüfende Frage beschränkt sich darauf, ob das Obergericht bundesrechtskonform wegen ungenügender Rechtsbegehren auf die Berufung nicht eingetreten ist. Soweit der Beschwerdeführer sich in der Sache dazu äussert, dass die Alimente von Fr. 24'000.-- bei der Feststellung des neuen Vermögens zu berücksichtigen gewesen wären, ist darauf deshalb nicht einzugehen. Der Beschwerdeführer stellt die Feststellungen des Obergerichts nicht infrage, wonach er mit der Berufung die fehlende Berücksichtigung der monatlichen Unterhaltsbeiträge an seine Ex-Frau, die nur teilweise Berücksichtigung von deren Gesundheitskosten und die Anrechnung zu tiefer Wohnkosten beanstandet hat. Ebenso stellt er die Feststellung nicht infrage, wonach sich der massgebliche Bedarf überschlagsmässig um rund Fr. 60'000.-- erhöhen würde, wenn sich seine materiellen Einwände als berechtigt erweisen würden. Soweit er vorbringt, seine Rügen betreffend Wohnkosten und Gesundheitskosten der Ex-Frau seien ohne irgendwelche Nachweise erfolgt und daher von vornherein aussichtslos gewesen, ändert das nichts daran, dass er diese Rügen vorgetragen hat. Bei der Prüfung, ob sich der Inhalt des Rechtsbegehrens aus der Begründung der Berufung herleiten lässt, konnte das Obergericht die entsprechenden Vorbringen nicht übergehen. Welches der Sinn eines Rechtsbegehrens ist und ob das Rechtsbegehren Aussicht auf Erfolg hat, sind zwei unterschiedliche Fragen. Bereits mit Blick auf die Rügen betreffend die Gesundheitskosten der Ex-Frau und die Wohnkosten wird auch aus der Begründung der Berufung nicht klar, in welchem Umfang der Beschwerdeführer das von der Erstinstanz festgestellte neue Vermögen bestritten hat.
Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen vorträgt, es wäre für die Vorinstanz ein Leichtes gewesen, die Alimente von Fr. 2'000.-- pro Monat bzw. Fr. 24'000.-- im Jahr zu berechnen, ergänzt er den vorinstanzlich festgestellten (Prozess-) Sachverhalt, ohne darzutun, inwiefern das Obergericht in Willkür verfallen sein soll (vgl. vorne E. 2.2). Seine Vorbringen scheitern daher auch am Fehlen des entsprechenden Tatsachenfundaments. Gestützt auf die Feststellungen im angefochtenen Entscheid ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Ergebnis gekommen ist, auch unter Berücksichtigung der Begründung werde nicht hinreichend klar, was der Beschwerdeführer mit der Berufung begehre. Die Rüge, das Obergericht sei in überspitzten Formalismus verfallen, erweist sich damit als unbegründet.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ausserdem hat er der Beschwerdegegnerin, die sich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu vernehmen hatte und mit ihren diesbezüglichen Anträgen obsiegte, eine Entschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juli 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Levante